Komisch, dass mich diese Frage erst jetzt umtreibt aber vielleicht hatte ich bisher ja nur einzelne Nacherben oder aber keine Löschungsanträge.
Also zur Frage:
Nach dem Tode der Vorerbin wird GB-Berichtigung auf 3 Nacherben beantragt. Den Antrag stellt einer der 3 Nacherben in schriftlicher Form. Nach-Erbschein liegt vor.
Außerdem beantragt besagter Nacherbe die Löschung des Nacherbenvermerks (im Wege der Berichtigung).
Zwischen Vor- und Nacherbfall wurden keine GB-Eintragungen vorgenommen. Der Vorerbe hat demnach also offenbar nicht verfügt.
Genügt mir zur Löschung des NE-Vermerks hier nun der Antrag des einen Nacherben oder bräuchte ich auch Anträge bzw. schriftliche Zustimmungen der anderen beiden NE?
Sowohl Schöner/Stöber als auch Demharter sind da leider wenig ergibig. Sie sprechen entweder vom Löschungsantrag "der Nacherben" oder vom Antrag "des Nacherben".
Löschung Nacherbenvermerk nach Eintritt Nacherbfall: Wer muss beantragen?
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Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei mehreren Beteiligten auf der gewinnenden oder verlierenden Seite jeder ein eigenes Antragsrecht hat (Demharter § 13 Rn.45 m.w.N.).
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Dann reicht mir also der eine mir vorliegende Antrag. Gut!
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Muss den Nacherben, die keinen Antrag gestellt haben, nicht rechtliches Gehör gewährt werden? (Schöner/Stöber RZ 3521, u.a.)
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Das halte ich für relativ sinnfrei, wenn gleichzeitig die Erbfolge aufgrund des Nacherbenerbscheins eingetragen wird und ersichtlich keine Zwischenverfügungen des Vorerben erfolgt sind.
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