GB-Berichtigung aufgrund Erbfall beim Dauerwohnrecht

  • Die Eheleute A und B sind Gesamtberechtigte nach § 428 BGB eines (veräußerlichen und vererblichen) Dauerwohnrechts.

    A ist verstorben und von B, C und D beerbt worden. Entsprechender Erbschein wird vorgelegt und es wird die GB-Berichtigung bzgl. des Dauerwohnrechts beantragt.

    Fragen:

    1. Wie trage ich sowas ein?
      Vermutlich als Veränderung in den Spalten 4 - 6, oder?
      Wie formuliert man dann den Text in Sp. 6?
      "Berechtigt sind nunmehr B, C und D in Erbengemeinschaft und B als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB. Aufgrund Erbschein des AG ... vom ... eingetragen am..."??? :gruebel:
      .
    2. Was röte ich in Sp. 3?
      Nur den A oder A und B samt der Angabe der Gesamtberechtigung nach § 428 BGB?
      .
    3. Was kostet der Spaß (A ist schon 2004 verstorben)?
      Halbe Gebühr nach § 64 KostO aus dem halben Wert des DWRs?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.


  • Da das Recht veräußerlich und vererblich ist, hast Du keine andere Wahl. Berichtigung in Sp. 4 mit Deinem Vermerk oder: Berechtigt für A sind nunmehr: ....; gemäß Erbschein ......
    Ich würde nur den A röten und eine halbe Gebühr aus dem halben Wert der Vormerkung nehmen (K/L/B/R 16. Aufl., R.-Nr. 29 zu § 46 KostO).

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • :2danke So werde ich's wohl machen.

    (Ich gehe mal davon aus, dass Du nicht "aus dem Wert der Vormerkung" sondern "aus dem Wert des Dauerwohnrechts" meinst.)

    Ulf

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