Ich habe eine grundsätzliche Frage zu § 15 a Abs. 2 RVG:
Aus anderen Threads weiß man, dass heiß diskutiert wird, was "tituliert" (ganz oder teilweise) ist; grübeln muss man auch darüber, wass "in demselben Verfahren" bedeutet.
Welche Auffassung vertretet Ihr in folgendem Fall:
Kläger klagt volle vorgerichtliche Gebühren und die Hauptforderung ein. Der Richter spricht die Hauptforderung zu, die vorgerichtlichen Gebühren weist er mit der Begründung ab, es sei nach materiellem Recht nicht schlüssig vorgetragen, dass Schuldnerverzug vorlag. Die Kosten trägt dennoch zu 100 % der Beklagte.
Nunmehr reicht der Kläger seinen KfA nach § 104 ZPO ein.
Wer rechnet hier an und warum?