Grundsatzfrage zu § 15 a Abs. 2 ZPO



  • Pullmoll:
    Der Vollständigkeit halber und weil es darauf ja im Einzelfall auch mal ankommen kann:
    Aus welchen Gründen wurde denn der übrige Antrag auf Zahlung der vorgerichtlichen RA Kosten überhaupt abgewiesen?

    Einmal editiert, zuletzt von Little Steven (24. März 2011 um 16:57)

  • wegen Schadensminderungspflicht. Der Richter ist der Auffassung, es hätte gleich Klage eingereicht werden können, da offensichtlich war, dass außergerichtlich nichts zu bewegen ist.



    (Wenn der Auftrag zur Klageerhebung nach dem 04.08.2009 zustande gekommen ist) unterbleibt die Anrechnung gegenüber dem erstattungspflichtigen Gegner, weil keine der Ausnahmen des § 15a Abs. 2 RVG vorliegt.

  • Der Richter ist der Auffassung, es hätte gleich Klage eingereicht werden können, da offensichtlich war, dass außergerichtlich nichts zu bewegen ist.

    Boh, da geht mir aber auch das Messer in der Tasche auf. Und wenn gleich geklagt worden wäre, hätte der Kläger bei sofortigem Anerkenntnis wahrscheinlich auch die Kosten aufgebrummt bekommen.

  • Der Richter ist der Auffassung, es hätte gleich Klage eingereicht werden können, da offensichtlich war, dass außergerichtlich nichts zu bewegen ist.

    Boh, da geht mir aber auch das Messer in der Tasche auf. Und wenn gleich geklagt worden wäre, hätte der Kläger bei sofortigem Anerkenntnis wahrscheinlich auch die Kosten aufgebrummt bekommen.


     In Wahrheit geht's hierbei nicht um eine vermeintliche Schadensminderungspflicht der Partei, sondern um die Mißgunst bezüglich der RA-Vergütung ("Was? Für das eine Schreiben soll der diese Kohle bekommen?"). Erst letztens erlebt: Mandantin mahnt Gegner ab, Honorar und Aufwandsentschädigung zu zahlen. Gegner begleicht nur die Aufwandsentschädigung, zahlt aber nicht das Honorar. Nach der 2. Mahnung und längerer Wartezeit (3 Monate) erfolgt unsere Beauftragung. Wir schreiben noch einmal Gegner an (Anspruch der Mandantin, Verzug und bedingter Klageauftragt) und *schwups* ist das Ratenzahlungsangebot auf dem Tisch, das jetzt brav auch eingehalten wird. Ziel der Vergütung (außergerichtliche Streitbeilegung mit einhergehender Entlastung der Gericht) erreicht.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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