Welche Voraussetzungen bestehen bei der Bewilligung von PKH im Mahnverfahren?
Eine 73-jährige Frau beauftragt RA mit der Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens. Es geht um die Rückzahlung aus einem privaten Darlehen. RA beantragt auftragsgemäß PKH, da sie nur Witwenrente über 600,- € erhält abzgl. Miete. Der Rechtspfleger des Mahngerichts fragt allen Ernstes vor Zustellung des Mahnbescheids bei der Gegenseite, ob rechtliche Einwände bestehen. Die Gegenseite behauptet wahrheitswidrig, es bestünde eine Rückzahlungsvereinbarung. Der Rechtsflegel, äh...pardon...Rechtspfleger versagt PKH mit der Begründung, es bestünde keine hinreichende Erfolgsaussicht im Mahnverfahren.
Rechtens?
P.S. die Sache geht noch weiter, ich möchte mal nur die Meinungen der Praktiker hier hören.