Gebühren eines Rechtsanwalts

  • Hallo,

    mir liegt ein Antrag auf Festsetzung der Vollstreckungskosten des Gläubigers gegen zwei Schuldner vor.

    Der Gläubigervertreter beantragt darin u.a. die Festsetzung einer 0,3 Verfahrensgebühr gem. § 3309 VV RVG, § 13 RVG nebst Auslagenpauschale und USt aus einem Streitwert in Höhe der Summe der Vollstreckungskosten.
    Das Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 788 ZPO gehöre zum gebührenrechtlichen Rechtszug der Zwangsvollstreckung. Da seit der Beendigung des letzten Auftrags mehr als zwei Jahre vergangen sind, sei die Gebühr (doppelt, da gegen jeden Schuldner) festzusetzen.
    Seine Meinung stützt der Gläubigervertreter auf einen "RVG-Ausblick", abgedruckt in JurBüro 9/2003, S. 452, in welchem der Verfasser schreibt,

    dass auch "nach Inkrafttreten des RVG - jedenfalls nach dem jetzigen Stand des mir (Anm.: dem Verfasser) vorliegenden Entwurfs - wohl eine analoge Anwendung des § 19 Nr.13 RVG in Frage kommen (wird), wonach das Festsetzungsverfahren gemäß § 788 Abs. 2 ZPO zum gegührenrechtlichen 'Rechtszug' der Zwangsvollstreckung gehört. Der RA wird also auch nach Inkrafttreten des RVG (...) eine gesonderte 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3303 des Vergütungsverzeichnisses des RVG für seine Tätigkeit in dem Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 788 Abs. 2 ZPO berechnen können, wenn (...) seit Beendigung des früheren Auftrages mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind (§ 15 Abs. 5 S.2 RVG)".
    Im Kommentar zum RVG konnte ich (bisher) dazu leider noch nichts finden.
    Kennt ihr Kommentierung oder Rechtsprechung, wonach die Meinung des Verfassers obigen Ausblicks auch nach Inkrafttreten des RVG vertreten wird? Bisher hatte ich noch keinen solchen Antrag vorliegen.

    Vielen Dank schonmal,
    Gruß, Ivy

  • hatte vor einiger Zeit selbes Problem. Die von dir zitierte Meinung ergibt sich m.W. auch aus Zöller oder Stöber. Zumindest gab ich dem Anwalt für das Festsetzungsverfahren noch ne 0,3 extra.

    Gruß

  • Wie jetzt? Für einen KFA zur Festsetzung der Gebühren die durch andere Tätigkeiten entstanden sind, soll man nochmals eine Gebühr kriegen?

    Das klingt irgendwie nach Gebührenschinderei, aber manchmal bin ich auch einfach zu freundlich...

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