Erbteilsverpfändung

  • Hallo!

    Vater V überträgt seinen Erbanteil an einer Erbengemeinschaft auf seinen Sohn S. Zur Sicherung von Rückübertragungsansprüchen soll für V und aufschiebend bedingt auf das Vorversterben von V für die Ehefrau M (=Mutter von S) ein Verpfändungsvermerk zu Lasten des übertragenen Erbanteils eingetragen werden.

    Ist das ohne Weiteres möglich? Wie sieht der Eintragungstext für die beiden Verpfändungsvermerke aus?

    Prüft ihr eigentlich ob die Erbteilsübertragung dem Nachlassgericht angezeigt wurde (§§ 2384, 2385 BGB)?

    Vielen Dank für eure Antworten!

  • Die Verpfändung des Miterbenanteils erfolgt durch notariell beurkundeten Vertrag, §§ 1274 Abs 1, 2033 Abs 1 BGB, der zugleich als Unrichtigkeitsnachweis iSv § 22 Abs 1 GBO dient, soweit die Eintragung des Pfandrechtes betroffen ist, das im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen werden kann (vgl. auch Münchener Kommentar, BGB, 4.A., Bearbeiter Damrau, § 1274 Rn 42, sowie Meikel, Grundbuchrecht, 9.A., Bearbeiter Böttcher, § 22 Rn 23).
    In vorliegendem Fall sind zwei Verpfändungsvermerke einzutragen, der individuell frei formulierbare Text könnte etwa lauten, sofern nicht automatisch ein Textbaustein zur Verfügung gestellt wird: "Miterbenanteil des...am ungeteilten Nachlass (kann man auch weglassen) verpfändet an...gemäß...eingetragen am...Unterschrift".
    Dass die Anzeige iSv § 2384 BGB erfolgt ist, muss das GBA nicht prüfen, denn die Anzeige führt die Grundbuchunrichtigkeit nicht herbei, sondern die Verpfändung; eine Pflichtverletzung, falls also wider Erwarten der Notar nicht das Nachlassgericht verständigt haben sollte, führt nicht zur Unwirksamkeit der Verpfändung, sondern löst nur Schadensersatzansprüche des Nachlassgerichts aus. Die Anzeige ist demnach kein Teil des Unrichtigkeitsnachweises, den sich das GBA vorlegen lassen muss.

  • Ich stimme Harald grundsätzlich mit folgenden Maßgaben zu:

    In Spalte 2 der Abt.II sind alle Nrn. des Bestandsverzeichnisses mit dem Zusatz der laufenden Nummer der Eigentümereintragung des betreffenden Miterben anzugeben (1-3, Abt.I Nr.2c). Gleichwohl ist -wie von Harald vorgeschlagen- den Namen des betreffenden Miterben in Spalte 3 ausdrücklich angeben (Erbanteil des X verpfändet an ...).

    Der zweite Verpfändungsvermerk hat die ausdrückliche Angabe zu enthalten, dass diese Verpfändung aufschiebend bedingt ist.

    Ein Rangvermerk im Verhältnis beider Verpfändungen ist eigentlich nicht erforderlich, weil das Recht aufschiebend bedingte Verpfändungspfandrecht 2 erst mit dem Erlöschen des Rechtes 1 entsteht (demzufolge würde ich auch in dieser räumlichen Reihenfolge eintragen). Nach hM ist § 45 GBO jedoch auch auf Rechte anwendbar, die -wie hier- außerhalb des Grundbuchs entstanden sind. Folgt man dieser Ansicht, muss im Verhältnis der Verpfändungen ein Gleichrangsvermerk eingetragen werden, sofern die Beteiligten im Hinblick auf den Rang nichts anderes bestimmt haben.

    Die Anzeigepflicht nach den §§ 2384, 2385 BGB ist für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts bedeutungslos.

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort!

    Also kann ich im Eintragungstext "am ungeteilten Nachlass des ..." auch weglassen. Trage ich ein "aufgrund Bewilligung vom ..URNr.?"

    Muss ich die Anzeige der Erbteilsübertragung auch nicht wegen der erfolgten Erbteilsübertragung des V prüfen- wäre die Erbteilsübertragung ohne Anzeige an das Nachlassgericht nicht unwirksam?

    Wieso löst die nichterfolgte Anzeige des Notars Schadensersatzansprüche des Nachlassgericht aus? Was hat das Nachlassgericht damit zu tun?

  • Unsere Postings haben sich offensichtlich überschnitten.

    Den Passus "am ungeteilten Nachlass" kann man weglassen und ich würde ihn auch weglassen, denn am geteilten Nachlass kommt ja überhaupt keine erbengemeinschaftliche Beteiligung mehr in Betracht. Der Gegenstand der Verpfändung ergibt sich somit bereits aus der Natur der Dinge.

    Harald meinte natürlich die Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern. Da hat er sich sicher nur verschrieben.

  • Zur ersten Frage:

    Kann man machen, ist m.E. aber nicht erforderlich, weil sich der Erblasser bereits aus der erfolgten Bezugnahme auf Abt.I ergibt. Schaden kann die Angabe jedenfalls nicht.

    Zur zweiten Frage:

    Nein, ist nie zu prüfen.

  • Mea culpa, juris2112, natürlich sind Nachlassgläubiger gemeint, vielen Dank für die Berichtigung und den Hinweis.
    Den Erblasser nochmals aufzuführen, ist zwar nicht erforderlich, weil dieser sich ja aus Abt. I ergibt, wenngleich dieser Eintrag bereits gerötet ist, es schadet aber nicht, den Erblasser auch im Verpfändungsvermerk aufzuführen.
    Den Passus "am ungeteilten Nachlass" kann man weglassen, wie ja auch juris2112 ausführt; bei Erbanteilsübertragungen muss man die Anzeige an das Nachlassgericht nicht überprüfen, weil sie bedeutungslos ist, soweit das Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO betroffen ist.

  • Da eine Grundbuchberichtigung auch bewilligt werden kann, ist nichts dagegen einzuwenden wenn man aufgrund Bewilligung einträgt, sofern die Verpfändungsurkunde -wovon auszugehen ist- eine solche Bewilligung des verpfändenden Miterben enthält.

  • Nein, das ist kein Problem.

    In diesem Fall würde ich die Angaben über den Erblasser aber in jedem Fall in die Eintragungsvermerke aufnehmen, weil die Bezugnahme auf Abt.I leer läuft, wenn dort der Erblasser nicht auftaucht.

  • Das ist wohl kein Problem, da hier Surrogation nach § 2041 BGB vorliegt, das erworbene Grd gehört auch zum Nachlass.
    Zur Verdeutlichung und zum besseren Verständnis des Grundbuchinhaltes ist es hier meiner Meinung nach sinnvoll, wie auch bereits vorgeschlagen, ausnahmsweise den Erblasser im Verpfändungsvermerk mitaufzunehmen.
    Auch die restlichen Miterben erhalten eine Eintragungsmitteilung, § 55 Abs 1 GBO (Abs 2 ist hier nicht einschlägig).
    Zu den Kosten: 0,50 Gebühr, § 65 KostO;
    Geschäftswert: § 23 Abs 1 KostO, Wertvergleich zwischen Betrag der Forderung und Wert des Pfandgegenstandes vornehmen.

  • Welche Forderung durch das Verpfändungspfandrecht gesichert wird, ist für das Grundbuchamt grundsätzlich nicht von Belang. Tritt der Sicherungsfall ein, ist der verpfändete Erbanteil an den jeweiligen Berechtigten (zurück) zu übertragen.

  • Ich hänge mich hier mal an, habe gerade den ersten Kontakt mit einer Erbteilsverpfändung.

    Derzeit eingetragen als Eigt.:

    1.1 A
    1/2 Anteil

    1.2.1 A
    1.2.2 B
    - Nr. 1.2.1 und 1.2.2 in Erbengemeinschaft -
    1/2 Anteil

    In Abt. II ist der Verpfändungsvermerk für 1.2.1 eingetragen.

    Jetzt ist A verstorben und wurde von B allein beerbt, die Grundbuchberichtigung ist beantragt. Der Vermerk hindert mich doch jetzt nicht daran, die Berichtigung einzutragen, oder? Er bleibt ja eingetragen und ist nur eine relative Verfügungsbeschränkung, und auch wenn ich B als Alleineigentümerin eintrage, ist in Abt. I trotzdem noch ersichtlich, wie die (Gesamthands-)Anteile vorher waren.

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