Nach dem gut funktionierenden Vorbild im Subforum Insolvenz hier wollen wir hiermit einen Thread für aus Eurer Sicht interessante Entscheidungen rund um das Sachgebiet Auslandssachen anbieten.
Der Thread ist für alle User offen und wir wünschen uns ausdrücklich, dass Ihr hier Beiträge einstellt.
Die Beiträge sollen das Gericht, das Entscheidungsdatum, das Aktenzeichen sowie einen (oder ggf. mehrere) Leitsatz/Leitsätze enthalten, wobei letzterer auch selbst verfasst sein kann.
Etwaige Fundstellen sind ebenfalls willkommen.
Ebenfalls nach dem Vorbild im Bereich Insolvenz wäre es sinnvoll, wenn dieser Thread hier wirklich nur für die reinen Hinweise auf die Entscheidungen genutzt wird und für Anmerkungen, Diskussionen usw. ggf. ein neuer Thread eröffnet wird.
Dies dürfte der Übersicht im Rechtsprechungsthread förderlich sein und ein Wiederfinden bestimmter Entscheidungen erleichtern.
Das Forenteam
Rechtsprechungshinweise Auslandssachen
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EuGH: Um Zeugenvernehmung ersuchendes Gericht nicht zur Zeugenentschädigung verpflichtet
EuGH, Urteil vom 17.02.2011 - C-283/09.
Ersucht ein nationales Gericht ein Gericht eines anderen EU-Mitgliedstaats nach der europäischen Beweisaufnahmeverordnung 1206/2001/EG um die Vernehmung eines Zeugen, ist es nicht verpflichtet, die Auslagen des Zeugen zu tragen. Dies hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 17.02.2011 entschieden. Das ersuchende Gericht muss dem ersuchten Gericht weder einen Vorschuss für die Auslagen des Zeugen zahlen noch diese Kosten erstatten.Link Beck-Online: http://beck-aktuell.beck.de/news/eugh-um-z…ng-verpflichtet
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Die aktuelle Entscheidung des BGH vom 02. 02. 2011 - VIII ZR 190/10 - sorgt allseits für eine große Überraschung:
§ 184 ZPO findet keine Anwendung auf §§ 183 Abs. V, 1068, 1069 ZPO.
Mit anderen Worten:
Eine Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten entfaltet keine Rechtswirkungen gegen den Zustellungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Dies gilt sowohl für die unmittelbare Postzustellung (Art. 14 VO (EG) Nr. 1393/2007 als auch für die Zustellung mit dem EU-einheitlichen Zustellungsantrag an die ausl. Empfangsstelle.
Alle Schriftstücke sind daher entweder unmittelbar durch die Post mit Einschreiben gegen Rückschein - international - oder mittels Zustellungsantrags an die Empfangsstelle des anderen EU-Mitgliedstaates zuzustellen.
Begründung lt. vorgenannter Entscheidung des BGH:
§ 184 ZPO findet lediglich Anwendung auf § 183 Abs. 1 bis 4 ZPO. -
Das OLG Hamm (NRW) hat im Beschluss vom 14. 03. 2011 - 32 Sdb 15/11 - klargestellt, dass für die Festsetzung der Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahren das inl. Prozessgericht zuständig ist.
Sofern und soweit zum Zeitpunkt der Beantragung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens bereits eine Vollstreckungshandlung anhängig ist oder bereits stattgefunden hat, ist dagegen das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. -
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 17. 03. 2010 - I - 24 W 17/10 - eine Entscheidung zum inl. Kostenfestsetzungsbeschluss als Europäischen Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen getroffen.
Der Kostenfestsetzungsantrag ist als verfahrenseinleitendes Schriftstück im Kostenfestsetzungsverfahrens unter Fristsetzung der Schuldnerpartei zuvor zuzustellen.
Die Schuldnerpartei ist gem. Art. 16 VO (EG) Nr.805/2004 über die Kostenforderung zu unterrichten.
Die Schuldnerpartei ist gem. Art. 17 VO (EG) Nr. 805/2004 über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Kostenforderung zu unterrichten.
Wurde der Kostenfestsetzungsantrag zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Schuldnerpartei zugestellt, kann eine Heilung nach Art. 18 I VO (EG) Nr. 805/2004 nicht in Betracht.
Eine Heilung nach Art. 18 II VO (EG) Nr. 805/2004 kommt im Regelfall ebenfalls nicht in Betracht, da die Heilungsnorm des vorgenannten Artikels ein Verhalten der Schuldnerpartei im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren verlangt.
Ein reines "passives Verhalten" (Nichteinlegung von Rechtsmitteln) reicht nicht aus.
Für die Praxis bedeutet dies:
Wurde der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss der Schuldnerpartei zugestellt, kann der inl. Kostenfestsetzungsbeschluss im Regelfall nicht als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden.
Eine Heilung kommt nach Art. 18 II VO (EG) Nr. 805/2004 daher im Regelfall nicht in Betracht. -
zu den Folgen einer unbegründeten Annahmeverweigerung der ZU
Vollstreckbarkeit eines polnischen Unterhaltstitels – Wahrung der Verteidigungsrechte
EuGVVO Art. 34 Nr. 2, 45I; EuZVO 2000 Art. 81. Art. 34 Nr. 2 EuGVVO stellt nicht auf die formal ordnungsgemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Art. 8 EuZVO 2000, sondern auf die tatsächliche Wahrung der Verteidigungsrechte ab. Diese gelten als gewahrt, wenn der Beklagte Kenntnis vom laufenden Gerichtsverfahren erlangt hat und deswegen seine Rechte geltend machen konnte (im Anschluss an EuGH, Slg. 2009, I-3571 = BeckRS 2009, 70441, und Senat, NJW-RR 2008, 586 = FamRZ 2008, 586).
2. Im Hinblick auf den Zweck des Art. 34 Nr. 2 EuGVVO, das rechtliche Gehör des Beklagten zu gewährleisten, gilt als Einlassung im Sinne der Vorschrift jedes Verhandeln, aus dem sich ergibt, dass der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangt und die Möglichkeit der Verteidigung gegen den Angriff des Klägers erhalten hat, es sei denn, sein Vorbringen beschränkt sich darauf, den Fortgang des Verfahrens zu rügen, weil das Gericht unzuständig sei oder weil die Zustellung nicht so erfolgt sei, dass er sich verteidigen könne. Ein Beklagter, der sich auf das Verfahren eingelassen hat, kann sich zumindest dann nicht mehr auf das Vollstreckungshindernis berufen, wenn er Gelegenheit zur Verteidigung erhalten hat (im Anschluss an EuGH, NJW 1993, 2091).
3. Grundsätzlich ist die Rüge eines Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public dann ausgeschlossen, wenn der Antragsgegner des Vollstreckbarkeitsverfahrens im Erkenntnisverfahren nicht alle nach dem Recht des Ursprungsstaates statthaften, zulässigen und zumutbaren Rechtsmittel ausgeschöpft hat (im Anschluss an Senat, BGHZ 182, 188 = NJW 2009, 3306 = FamRZ 2009, 1816). Weil dadurch die Rechtsposition des Beklagten nicht unerheblich eingeschränkt wird, setzt dies voraus, dass der Beklagte nicht nur von der Existenz eines Urteils, sondern auch von dessen genauem Inhalt Kenntnis erlangt hat.
BGH, Beschl. v. 3. 8. 2011 − XII ZB 187/10 (OLG Karlsruhe)
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a) Weist der Rechtspfleger einen Antrag auf Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zurück und weist auch der Richter die dagegen gerichtete Erinnerung zurück, ist gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Widerruft dagegen der Richter auf die Erinnerung gegen die den Widerruf ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, ist gegen die Entscheidung des Richters die sofortige Beschwerde statthaft.
b) Eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von Art. 17 EuVTVO liegt nicht vor, wenn der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt wird.
c) Ist mit dem Kostenfestsetzungsantrag keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners nach Art. 17 EuVTVO erfolgt, setzt eine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO in einem Fall, in dem eine gesonderte Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfest-setzungsbeschlusses noch möglich ist, nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO auch die Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Kostengrundentscheidung voraus.
BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 71/09
(Vorinstanzen: OLG Nürnberg, LG Nürnberg-Fürth) -
Beschluss des BGH vom 21. 07. 2011 - I ZB 71/09 -:
Art. 17, 18 VO (EG) Nr. 805/2004; Heilung der Verfahrensmängel in einstweiligen Rechtsschutzsachen bei Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags zusammen mit dem KostenfestsetzungsbeschlussEine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von Art. 17 VO (EG) Nr. 805/2004 liegt nicht vor, wenn der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit dem Kostenfestsetzungsantrag zugestellt worden ist.
In einstweiligen Rehtsschutzsachen (einstw. Verfügungsverfahren, einstw. Anordnungsverfahren) bestehen laut Rechtsprechung des BGH für eine Heilung nach Art. 18 I VO (EG) Nr. 805/2004 erweiterte Bedingungen:
Eine Heilung kommt u. a. nur in Betracht, falls die Schuldnerpartei mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss ordnungsgemäß über die verfahrensrechtl. Erfordernisse für die Einlegung eines eine ungeschränkte Überprüfung umfassenden Rechtsbehelfs gegen die -noch nicht rechtskräftige - Entscheidung im einstw. Rechtsschutzverfahren belehrt worden ist oder die vorgenannte Entscheidung bereits rechtskräftig ist und somit nicht mehr angefochten werden kann.Grund für diese Entscheidung:
Es ist insoweit die Abhängigkeit zwischen einstweiliger Maßnahme (z. B. einstweilige Verfügung) und der Kostengrundentscheidung in der einstweiligen Verfügung zu beachten.
Dies kann dazu führen, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss bei Aufhebung der einstweiligen Verfügung (z. B. aufgrund Widerspruchs des Antragsgegners) unwirksam wird. -
Gehört die Auslandszustellung auch hier rein? sonst bitte verschieben.
Ich habe eine interessante Entscheidung gesehen, die bisher aber nicht veröffentlicht ist:
LG Berlin vom 13.06.2012, 82 T 630/11:
Eine Übersetzung der Schriftstücke darf nur vorgenommen werden, wenn derjenige, der ein Interesse an der Zustellung hat, dem zustimmt. Anderenfalls muss er die Übersetzungskosten nicht tragen.
(Geht um eine Zustellung an eine im Ausland lebende Deutsche, die auch deutsch spricht.) -
Ob bei einer Auslandzustellung Übersetzungen beizufügen sind, ergibt sich aus der ZRHO, insbes. dem Länderteil der ZRHO.
Die zitierte Entscheidung betrifft daher offensichtlich eine Zustellung innerhalb der EU.
Die VO (EG) Nr. 1393/2007 verlangt nicht zwingend die Beifügung von Übersetzungen.
Der Zustellungsempfänger hat andernfalls ggfs. ein Annahmeverweigerungsrecht aufgrund der verwendeten Sprache, Art. 8 VO (EG) Nr. 1393/2007.
Der Verfahrensbeteiligte, in dessen Interesse die Zustellung durchgeführt wird (z. B. Kläger), kann daher aus Kostengründen auf die Beifügung von Übersetzungen für die Zustellung an den Beklagten in einem anderen EU-Mitgliedstaat verzichten.Die zitierte Entscheidung dürfte daher nicht für alle Auslandszustellungen zutreffen.
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Das OLG München hat mit Beschluss vom 12.01.2012 - 12 UF 48/12 - klargestellt, dass in Altfällen die Vollstreckbarerklärung nach der VO (EG) Nr. 4/2009 erforderlich ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Gläubigerpartei hat nach dem 18. 06. 2011 beim Amtsgericht München die Vollstreckbarerklärung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses des Bezirksgerichts Rattenberg (Österreich) vom 20.04.2010 beantragt.
Das Amtsgericht München hat am 14. 12. 2011 antragsgemäß die österreichische Unterhaltsentscheidung in Deutschland für vollstreckbar erklärt und seine Entscheidung auf die VO (EG) Nr. 4/2009 sowie das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) gestützt.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 14. 12. 2011 hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.
Das OLG München hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 14.12.2011 zurückgewiesen.Da der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vor dem 18.06.2011 ergangen ist und die Vollstreckbarerklärung nach dem 17.06.2011 beantragt worden ist, sei ein Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der VO (EG) Nr. 4/2009 erforderlich.
In der Begründung der Entscheidung vom 12.01.2012 stellt jedoch das OLG München in Altfällen auf den Zeitraum der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche ab.
Für die bis zum 17.06.2011 entstandenen Unterhaltsansprüche aus Alttiteln sei ein Vollstreckbarerklärungsverfahren erforderlich; für die nach dem 17.06.2011 entstandenen Unterhaltsansprüche nicht.M. E. ist in Altfällen immer ein Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der VO (EG) Nr. 4/2009 erforderlich - und zwar unabhängig von der Tatsache, für welchen Zeitraum der Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird bzw. tituliert wird.
Die vorgenannte Entscheidung des OLG München ist im aktuellen Heft der FamRZ (Heft Nr. 18 FamRZ vom 15.09.2012, S. 1512) zitiert.
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Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 13.02.2012 - 17 UF 331/11 - klargestellt, dass in Altfällen die Vollstreckbarerklärung nach der VO (EG) Nr. 4/2009 erforderlich ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Gläubigerpartei hat am 26.09.2011 beim Amtsgericht Stuttgart die Vollstreckbarerklärung des Urteils eines tschechischen Bezirksgerichts vom 09.03.2005 beantragt.
Das Amtsgericht Stuttgart hat am 07.10.2011 antragsgemäß das tschechische Urteil in Deutschland hinsichtlich des laufenden Unterhaltsanspruchs ab 01.04.2005 für vollstreckbar erklärt und seine Entscheidung auf die VO (EG) Nr. 4/2009 sowie das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) gestützt.Das Amtsgericht Stuttgart hat am 19.10.2011 antragsgemäß das tschechische Urteil in Deutschland hinsichtlich des rückständigen Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 13.7.2001 bis 31.03.2005 für vollstreckbar erklärt und seine Entscheidung auf die VO (EG) Nr. 4/2009 sowie das Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) gestützt.
Gegen die vorgenannten Entscheidungen des Amtsgerichts Stuttgart vom 07. 10.2011 und 19.10.2011 hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.
Das OLG Stuttgart hat die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Stuttgart zurückgewiesen.Da die tschechiche Entscheidung in Unterhaltssachen vor dem 18.06.2011 ergangen ist und die Vollstreckbarerklärung nach dem 17.06.2011 beantragt worden ist, sei ein Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der VO (EG) Nr. 4/2009 erforderlich.
In der Begründung der Entscheidung vom 12.01.2012 stellt jedoch das OLG Stuttgart in Altfällen auf den Zeitraum der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche ab.
Für die bis zum 17.06.2011 entstandenen Unterhaltsansprüche aus Alttiteln sei ein Vollstreckbarerklärungsverfahren erforderlich; für die nach dem 17.06.2011 entstandenen Unterhaltsansprüche nicht.
Das OLG Stuttgart hat sich hierbei insoweit auf die Entscheidung des OLG München (Beschluss des OLG München vom 12.01.2012 - 12 UF 48/12 - gestützt.M. E. ist in Altfällen immer ein Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der VO (EG) Nr. 4/2009 erforderlich - und zwar unabhängig von der Tatsache, für welchen Zeitraum der Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird bzw. tituliert wird.
Die vorgenannte Entscheidung des OLG Stuttgart ist mit Anmerkungen der Redaktion im aktuellen Heft der FamRZ (Heft Nr. 18 FamRZ vom 15.09.2012, S. 1510) zitiert.
Vielleicht ergibt sich ja aus dem aktuellen Heft der FamRZ insoweit ein neuer Aspekt. -
Wirksame Klagezustellung trotz fehlender Anlagen § 253 Absatz I ZPO
Eine Klagezustellung ist nicht deswegen unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird (Abgrenzung zu BGH, NJW 2007, 775).
BGH, Urt. v. 12. 12. 2012 – VIII ZR 307/11 (OLG Stuttgart)
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 25.06.2009 - C 14/08 - entschieden, dass die Zustellung notarieller Urkunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens im Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 1393/2007 (vormals VO (EG) Nr. 1348/2000) fällt.
s. a. FamRZ 2009, Heft 17, Seite 1471 ff. -
Der EuGH hat festgestellt, dass die Vorschrift des Art. 66 II der VO (EG) Nr. 44/2001 dahingehend auszulegen ist, dass für die Anerkennung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung die VO (EG) Nr. 44/2001 nur dann gilt, wenn diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im Vollstreckungsmitgliedstaat in Kraft war.
Urteil des EuGH vom 21. 06. 2012 - C-514/10 -; NJW-RR 2012, S. 1532 ff.Dies ist inbes. von Bedeutung für:
a) die Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 zu der Entscheidung,
b) das Vollstreckbarerklärungsverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat.Findet insoweit die VO (EG) Nr. 44/2001 im Ursprungsmitgliedstaat oder im Vollstreckungsmitgliedstaat keine Anwendung,
ist
a) weder eine Bescheinigung nach Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001 zu erteilen,
b) noch findet das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach der VO (EG) Nr. 44/2001 statt.Erteilt das Ursprungsmitgliedstaat in diesen Fällen gleichwohl eine Bescheinigung gem. Art. 54 VO (EG) Nr. 44/2001, so ist diese gegenüber dem Vollstreckungsmitgliedstaat unbeachtlich;
das Vollstreckbarerklärungsverfahren könnte trotz der beigefügten Bescheinigung nicht nach der VO (EG) Nr. 44/2001 durchgeführt werden. -
BGH, I ZB 71/09: Art. 17, 18 VO (EG) Nr. 805/2004 - Heilung der Unterrichtungsmängel beim Kostenfestsetzungsbeschluss
Der BGH hat mit Beschluss vom 21. 07. 2011 - I ZB 71/09 - u. a. festgestellt:
- Eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von ARt. 17 VO (EG) Nr. 805/2004 (EuVTVO) liegt nicht vor, wenn der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt worden ist.
- Für eine Heilung des Unterrichtungsmangels i. S. d. Art. 17 VO (EG) Nr. 805/2004 (EuVTVO) bedarf es nach Art. 18 I b) VO (EG) Nr. 805/2004 (EuVTVO) auch der Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Kostengrundentscheidung, sofern eine gesonderte Überprüfung (Anfechtung) der Kostengrundentscheidung zum Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses möglich ist.
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BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen die Zustellung einer in den USA erhobenen Klage
GG Art 2 I, 12 I, 14 I; HZÜ Art 13 I
1. Die von Art. 2 I GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit kann auf der Grundlage des HZÜ, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen, eingeschränkt werden.
2. Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, die innerstaatliche Rechtsordnung zum Prüfungsmaßstab für die Zustellung zu machen.
3. Ob die Zustellung einer Klage wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 I GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip dann zu unterbleiben hat und gem. Art 13 I HZÜ wegen ihrer Eignung zur Gefährdung der Hoheitsrechte und der Sicherheit des ersuchten Staates abzulehnen ist, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats verstößt, kann offenbleiben.BVerfG, Beschluss vom 09.01.2013 - 2 BvR 2805/12, BeckRS 2013, 45947
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ZPO §§ 183 IV 2, 418 I; HZÜ Art. 6
Die Zustellung einer Klageschrift im Ausland kann nach § 183 IV 2 ZPO durch das schriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde mit der Beweiskraft des § 418 I ZPO, die auch der entsprechenden Urkunde der türkischen Behörde zukommt, nachgewiesen werden.
BGH, Urt. v. 15. 1. 2013 – VI ZR 241/12
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Zitat
[h=2]Gerichtliche Zustellung in anderen EG-Mitgliedstaat: fiktiv zulässig?[/h]Leitsatz
Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach denen die für eine Partei mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in der Gerichtsakte belassen werden und damit als zugestellt gelten, wenn diese Partei keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, der in dem erstgenannten Staat ansässig ist, in dem das Gerichtsverfahren stattfindet.
Orientierungssätze zur Anmerkung1. Der Anwendungsbereich der EuZVO erfasst grundsätzlich die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Partei.
2. Vorrang der EuZVO vor nationalen Vorschriften über die Auslandszustellung von gerichtlichen Schriftstücken.
3. Unvereinbarkeit einer fiktiven Inlandszustellung an eine ausländische Partei, die keinen Zustellungsbevollmächtigten im Gerichtsstaat benannt hat.
EuGH 1. Kammer, Urteil vom 19.12.2012 - C-325/11Fundstelle: jurisPR-PrivBauR 7/2013 Anm. 1
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Der Tatrichter darf sich bei der Ermittlung ausländischen Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 - II ZR 192/13 LINK -
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