Rechtsprechungshinweise Auslandssachen

  • VO (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO a.F.), Art. 33, Art. 34, Art. 43, Art. 45

    1. Die Vollstreckbarerklärung eines polnischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn das polnische Gericht, weil der in Deutschland wohnende Beklagte keinen in Polen ansässigen Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, gem. Art. 1135 § 2 des polnischen Zivilverfahrensgesetzbuchs die für diese Partei bestimmten gerichtlichen Schriftstücke in der Gerichtsakte belassen und als zugestellt behandelt hat.

    2. Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils verstößt gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international, wenn es keine Begründung enthält und sich auch in Verbindung mit anderen vorgelegten Unterlagen nicht zuverlässig feststellen lässt, welchen Sachverhalt (Streitgegenstand) das Urteil betrifft.


    BGH, Beschluss vom 10.09.2015 - IX ZB 39/13,

  • Hier eine Entscheidung des EuGH zur Def. außergerichtlicher Schriftstücke.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Vollstreckung eines Zwangsgelds für die Sicherung des Umgangsrechts eines Vaters


    VO (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO aF) Art. 1 II, 49; VO (EG) Nr. 2201/2003 (EuEheVO) Art. 28 I, 41 I, 47 I
    (NJW 2016, 226, beck-online)

    1. Art. EWG_VO_1215_2012 Artikel 1 EuGVVO aF ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung nicht auf die Vollstreckung eines Zwangsgelds in einem Mitgliedstaat anzuwenden ist, wenn das Zwangsgeld in einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht festgesetzt wurde, um die Beachtung des Umgangsrechts durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu gewährleisten.

    2. Die Beitreibung eines Zwangsgelds, das von dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats, das über das Umgangsrecht in der Sache entschieden hat, verhängt wurde, um die Wirksamkeit dieses Rechts sicherzustellen, unterliegt derselben Vollstreckungsregelung wie die Entscheidung über das mit diesem Zwangsgeld sichergestellte Umgangsrecht; dieses Zwangsgeld ist daher nach den in der EuEheVO vorgesehenen Bestimmungen für vollstreckbar zu erklären.

    3. Im Rahmen der EuEheVO sind ausländische Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, im Vollstreckungsmitgliedstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats endgültig festgesetzt ist.


    EuGH (1. Kammer), Urteil vom 9.9.2015 – C-4/14 (Bohez/Wiertz)

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