ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 688 ff
a) Für das Mahnverfahren (§§ 688 ff ZPO) kann – beschränkt auf dieses Verfahren – Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
b) Zur Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000 €, wenn der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung nach § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Anspruch bestritten und bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid angekündigt hat.
BGH, Beschluss vom 10.8.17 – III ZA 42/16
FamRZ 2017, 1943-1944