Rechtsprechungshinweise PKH/VKH

  • Prozesskostenhilfe - nichteheliche Lebensgemeinschaft - gemeinsames Wirtschaften - Bedarfsgemeinschaft - Prozesskostenvorschussanspruch

    Eine analoge Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB auf nicht eingetragene nichteheliche Lebensgemeinschaften scheidet aus.

    ArbG Heilbronn, 16.5.2017, 8 Ca 34/17

    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…cht=bw&nr=22523

  • Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde kann mangels Bedürftigkeit nicht bewilligt werden, wenn der Antragsteller, der nach eigenen Angaben weder über Einkommen noch Vermögen verfügt, nicht darlegt, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet und die Kosten der Vorinstanzen aufgebracht hat.

    BGH, 16.11.2017, IX ZA 21/17

    siehe Mayer, FD-RVG 2018, 400289

  • BGH: Beschluss vom 17.01.2018 – XII ZB 248/16

    FamFG § 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1
    ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1


    Schließen die Beteiligten in einer selbständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren (Abgrenzung zu BGHZ 159, 263 = FamRZ 2004, 1708 und BGHZ 91, 311 = NJW 1984, 2106).

  • 1. Eine Partei, die angibt, weder über ein Einkommen noch vorhandenes Vermögen zu verfügen und sich auf konkrete Nachfrage des Arbeitsgerichtes nicht dazu erklärt und belegt, wie sie ihren gegenwärtigen Lebensunterhalt bestreitet, erklärt sich lediglich unvollständig zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, weshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert werden kann.

    2. Liegen bis zum Ende der Instanz oder zum Ablauf einer durch das Gericht gesetzten Frist, die über das Instanzende hinausgeht, keine hinreichenden Angaben zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor und hat das Arbeitsgericht insoweit zu Recht die Bewilligung abgelehnt, kommt eine – nachträgliche – Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch dann nicht in Betracht, wenn die Partei nach Ablauf dieser Fristen im Beschwerdeverfahren Belege vorlegt, die eine Bedürftigkeit ergeben.

    Landesarbeitsgericht Hamm, 6.2.18, 5 Ta 51/18

    (Anm. Mayer, FD-RVG 2018, 402978)

  • 1. Der Sanktionscharakter einer wegen unrichtiger Angaben erfolgten Aufhebung der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hindert nicht deren anschließende erneute Beantragung mit zutreffenden Angaben (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. August 2015, XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874).

    2. Die erneute Bewilligung kann in diesem Fall nur mit Wirkung ab der erneuten Antragstellung erfolgen.

    BGH, 10.1.18, XII ZB 287/17

  • a) § 1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe nicht nur bei der zuständigen Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, sondern auch unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands - hier: dem mit der Sache befassten deutschen Prozessgericht - stellen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, WM 2015, 737 Rn. 1; BAGE 153, 197 Rn. 21; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 6, 8 ff.; EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/15, juris Rn. 29, 35, 39, 41 ff. - Šalplachta).

    b) § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei auch im Falle einer Antragstellung unmittelbar bei dem Prozessgericht nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/15, aaO Rn 39 ff. - Šalplachta; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 14; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, aaO Rn. 1 f.).

    BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 229/17 -

    Vorinstanzen:
    LG Görlitz, Entscheidung vom 29.04.2015 - 5 O 57/11 -
    OLG Dresden, Entscheidung vom 11.05.2017 - 9 U 858/15 -

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  • ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
    a) Maßgeblich für die Beurteilung, ob es Insolvenzgläubigern zuzumuten ist, die Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, ist nicht die voraussichtliche Erhöhung ihrer Befriedigungsquote, sondern das Verhältnis des zu erwartenden Ertrags zu den aufzubringenden Kosten.
    b) Insolvenzgläubigern ist es regelmäßig nicht zuzumuten, die Kosten eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits aufzubringen, wenn sich ihre Befriedigung unter Berücksichtigung des Prozess- und Beibringungsrisikos voraussichtlich um weniger als das Doppelte der aufzubringenden Kosten verbessert.
    BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - IX ZB 24/16 - OLG Celle
    LG Verden

  • OVG Hamburg, 01.11.2018, 4 So 37/18, BeckRS 2018, 27933

    (Keine) Prozesskostenhilfe bei Identitätstäuschung


    LAG Hamm, Beschluss vom 26.09.2018 - 5 Ta 447/18, BeckRS 2018, 25276
    siehe Mayer FD-RVG 2018, 412309

    Zur Verkehrsanwaltsbeiordnung bei nicht einfach gelagertem Sachverhalt

  • Verbessern sich die Vermögensverhältnisse der Prozesskostenhilfe-Partei zeitnah nach der Bewilligung, stellt die fehlende Mitteilung an das Gericht eine grobe Nachlässigkeit dar.

    LAG Düsseldorf, 7.11.18, 2 Ta 419/18

  • OLG Brandenburg, 15.11.18, 13 WF 199/18

    Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung Verfahrenskostenhilfe: Pflichten des entscheidenden Gerichts bei der Abhilfeprüfung und alleinige Verwerfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts bei unzulässigen Beschwerden

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