Rechtsprechungshinweise RAST/BerH

  • Nach dem gut funktionierenden Vorbild im Subforum Insolvenz hier wollen wir hiermit einen Thread für aus Eurer Sicht interessante Entscheidungen rund um das Sachgebiet RAST/BerH anbieten.

    Der Thread ist für alle User offen und wir wünschen uns ausdrücklich, dass Ihr hier Beiträge einstellt.

    Die Beiträge sollen das Gericht, das Entscheidungsdatum, das Aktenzeichen sowie einen (oder ggf. mehrere) Leitsatz/Leitsätze enthalten, wobei letzterer auch selbst verfasst sein kann.

    Etwaige Fundstellen sind ebenfalls willkommen.

    Ebenfalls nach dem Vorbild im Bereich Insolvenz wäre es sinnvoll, wenn dieser Thread hier wirklich nur für die reinen Hinweise auf die Entscheidungen genutzt wird und für Anmerkungen, Diskussionen usw. ggf. ein neuer Thread eröffnet wird.
    Dies dürfte der Übersicht im Rechtsprechungsthread förderlich sein und ein Wiederfinden bestimmter Entscheidungen erleichtern.

    Das Forenteam

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Allein wegen der evtl. Nachhaltigkeit von anwaltlichen Schreiben kann Beratungshilfe nicht bewilligt werden (AG Koblenz, Beschl. 18.06.1997, FamRZ 1998, 1038).

    Bemühungen um Stundungs- und Ratenzahlungsgesuche etc. werden nicht über die Beratungshilfe abgedeckt, da dem Schuldner gegenüber den Gläubigern insoweit kein Rechtsanspruch zusteht (vgl. §§ 241 ff., 270 ff. BGB; AG Westerburg, Beschl. 14.04.1997, FamRZ 1998, 254; AG Dortmund, Beschl. 31.01.2006, 111 II 2901/05, JURIS JURE060030278). Ziel der Beratungshilfe ist es jedoch, Rechtsansprüche durchzusetzen.

  • keine BerH für außergerichtliche Schuldenbereinigung

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. September 2006 (AZ: 1 BvR 1911/06) ausführlich dargelegt, dass die Gewährung von Beratungshilfe für den
    außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung dem Grundsatz nach zwar möglich ist, die Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Beratungshilfehilfegesetz es aber erlaubt, Beratungshilfe mit der Begründung abzulehnen, dass Aufsuchen einer Schuldnerberatungsstelle sei grundsätzlich eineranderweitige Hilfsmöglichkeit, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist.

  • nachträgliche Beratungshilfe

    „Nachträglich“ i.S.v. § 4 II S.4 BerHG meint nur die Einreichung des Antrags. Der nachträgliche Antrag muss jedoch vor der anwaltlichen Tätigkeit datieren und unterzeichnet sein.
    Dieser Auffassung folgt auch das BVerfG.
    BVerfG 1. Senat 1. Kammer Entscheidungsdatum: 16.01.2008 Aktenzeichen: 1 BvR 2392/07.
    In der Entscheidung heißt es:
    „Im Hinblick auf die bei dieser Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG sowie des § 7 BerHG gebotene Abfolge des Beratungshilfegeschehens ist es dementsprechend vertretbar, auch die Ausfüllung und Unterzeichnung des Formulars vor der anwaltlichen Beratung zu verlangen, oder, wie es das Amtsgericht annimmt, einen engen sachlich-zeitlichen Zusammenhang genügen zu lassen. Ebenso wenig vermag die - allerdings naheliegende - Möglichkeit der Rückdatierung eines anfangs nicht ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformulars sowie die damit verbundene zweifelhafte Wirksamkeit zeitlicher Anforderungen an die Antragsunterzeichnung hinsichtlich der Verhinderung eines befürchteten Rechtsmissbrauchs die Verfassungswidrigkeit der vom Amtsgericht befürworteten Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG zu begründen."
    Ferner heißt es in der Entscheidung.
    „§ 7 BerHG regelt, was der Rechtsuchende, wendet er sich unmittelbar an einen Rechtsanwalt, dem aufgesuchten Rechtsanwalt zu dessen Entscheidung über die Gewährung von Beratungshilfe mitzuteilen hat. Dadurch soll dem Rechtsanwalt, der das Risiko einer späteren Ablehnung der Beratungshilfe durch das Amtsgericht tragen soll, die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe ermöglicht werden (vgl. BTDrucks 8/3695 S. 9). Die in § 7 BerHG vorgesehenen Erklärungen sollen also der anwaltlichen Beratungshilfe vorangehen."

    Im Interesse klarer Rechtsbeziehungen zwischen allen Be­tei­lig­ten (hierzu zählt auch die Staatskasse) ist somit zu diesem Zeitpunkt auch der Antrag auf Erteilung von Beratungshilfe zu unterzeichnen.

    Eine nachträgliche Umwandlung eines normalen Mandats in Beratungshilfe ist nicht möglich.

  • Die Anzahl der Angelegenheiten in Beratungshilfe ist nicht abhängig davon, wie viele Beratungshilfescheine erteilt worden sind.

    OLG Köln 17. Zivilsenat, 11.05.2010, 17 W 47/10; LG Koblenz, 14.08.1996, Rpfleger 1997, 29; LG Kleve, 08.01.2003, 4 T 399/02; LG Mönchengladbach, 13.03.2002, 5 T 44/02, JurBüro 2002, 421-422, Rpfleger 2002, 463-464; LG Münster, 05.01.2000, 5 T 1173/99, Rpfleger 2000, 281; LG Osnabrück, 31.07.2008, 9 T 521/08, JurBüro 2008, 600-601; LG Dortmund, 30. Oktober 1984, 9 T 456/83, JurBüro 1985, 1034; LG Wuppertal, 24.04.1985, 6 T 128/85, JurBüro, 1985, 1426- 1428, juris; AG Koblenz, 27.04.2007, 40 UR IIa 452/06; AG Verden, 23.10.2009, 11 II 215/09; AG Hannover, 12.11.2008, 814 II 99/08

  • Wenn sich ein Rechtsuchender über die Folgen einer Trennung von seinem Ehegatten informieren will, ist es ihm zuzumuten zunächst eine öffentliche Bücherei aufzusuchen bevor er anwaltliche Beratungshilfe in Anspruch nimmt. Erst wenn er nach anderweitiger Information in Eigeninitiative noch konkrete Fragen hat, kann ihm Beratungshilfe bewilligt werden (Rn.2)(Rn.3).

    AG Helmstedt, 28.05.2009, 9 II 132/09

  • 1 BvR 2681/09

    Entscheidung des BVerfG in meiner Akte. Ging um Mutwilligkeit und Eigeniniative, weil A'in wirklich keinen Finger rühren wollte, sondern meinte, das macht alles der Anwalt.

    Hätte noch eine zweite Entscheidung des BVerfG, aber leider hab ich die Akte mir nicht aufgeschrieben. Ist also in unseren heiligen Beratungshilfeaktenaufbewahrungshallen verschollen :D

  • OLG Dresden, Beschluss vom 25.10.2010, 24 WF 914/10

    Fahrtkosten (zur Arbeit):
    Abkehr von der bisherigen Ansicht, 5.20 € pro Entfernungs-km beschränkt auf 40 km; unbeschränkt absetzbar wobei das OLG dazu "neigt", bei kürzeren Fahrtstrecken 0,25 € pro km anzusetzen und bei längeren Strecken 0,20 €.

    Im konkreten Fall: Antragsteller eigenes Haus, nur von ihm allein bewohnt, Kreditraten von mehr als 1100 €, Zweitwohnung 460 km, Mietkosten dafür auch voll absetzbar, und dazu die Fahrtkosten für wöchentliche Heimfahrt (920 km a 0,25 oder 0,20 €). Ob darüber hinaus GEZ, Abfallgebühren und Wasser/Abwasserkosten absetzbar sei, wurde "offen gelassen", weil es darauf in der konkreten Berechnung nicht (mehr) ankam. Die Durchführungsverordnung nach § 82 BSHG wäre nicht so eng heranzuziehen im Rahmen von § 115 ZPO, da es bei der Bemessung der Freibeträge für die Prozesskostenhilfe viel eher an einer inneren Rechtfertigung für einschneidende Änderungen in der persönlichen Lebensführung (Wechsel Unterkunft oder Einschränkungen bei den Heimfahrten) fehle, denn PKH beträfe immer nur eine "punktuelle Lebenssituation" und keine dauerhafte Inanspruchnahme von Sozialleistungen.

    Derselbe Senat hatte auch schon mal einer Krankenschwester, die 750 m vom Krankenhaus entfernt wohnte, die monatlichen Raten für einem BMW in Höhe von 400 € als absetzungsfähig zugebilligt, da ihr es nicht zuzumuten sei, abends 22.00 Uhr diese lange Strecke zu laufen oder mit dem Fahrrad zu fahren.

    Kommentieren werde ich das alles nicht.

  • OLG Hamm im Beschluss vom 06.05.2010, II-2 WF 240/09:

  • Sinnvolle Widerspruchabsicht gegen einen SGB II Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist setzt konkrete Kenntnis von Mängeln voraus (AG Konstanz, Beschluss vom 29.06.2009, UR II 68/09). Es ist nicht ausreichend, dass der Antragsteller ohne hinreichende Anhaltspunkte vermutet, es liege möglicher Weise eine für ihn nicht durchschaubare rechtliche Fragestellung vor (BVerfG vom 19.08.2010, 1 BvR 1179/09; Achtung, die Verlinkung ist falsch. Die Entscheidung ist auch nicht unter der Seite des BVerfG zu finden. Sie steht aber im juris unter dem Az. als Beschluss vom 19.08.2010).

    3 Mal editiert, zuletzt von Bumani (2. Juli 2011 um 19:09)

  • Überprüfung der Geltendmachung der Dokumentenpauschale im (sozial)gerichtlichen Verfahren
    Die Kosten für Ablichtungen sind erstattungsfähig, soweit sie zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind. Bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung der Sache sachgemäß ist, ist auf die Sicht abzustellen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Rechtsanwalt haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können. Dem Rechtsanwalt ist ein gewisser Ermessensspielraum zu überlassen.Allerdings kann derjenige, der sich nicht der Mühe unterziehen will den Umfang der Ablichtungen bei Erhalt der Akten konkret und sachbezogen zu bestimmen, die Kosten für überflüssige Schreibauslagen nicht auf die Staatskasse bzw. den erstattungspflichtigen Gegner abwälzen. Voraussetzung für die Anerkennung von Fotokopierkosten im Festsetzungsverfahren ist nach Nr. 7000 Ziff. 1 a) VV RVG, dass der Beteiligte Tatsachen darlegt, aus denen sich schlüssig die Notwendigkeit der Kopien für eine sachgerechte Prozessführung ergibt. Dabei ist es nicht Aufgabe des Gerichts, die Gebotenheit der Anfertigung von Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache zu ermitteln. SG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2011, S 24 SF 9117/09 E, S 24 SB 6379/07, juris

    weiterhin Kammergericht Berlin, Beschluss vom 04.09.2006, 4 Ws 31/06

    Es obliegt grundsätzlich der Staatskasse nachzuweisen, welche Auslagen im konkreten Einzelfall für die sachgerechte Interessenwahrnehmung nicht geboten waren. Die Überprüfung muss der Rechtsanwalt entweder durch Übersendung der gefertigten Ablichtungen oder die anwaltliche Versicherung, eine bestimmte, konkret nach den jeweils abgelichteten Seiten der Akten bezeichneten Anzahl gefertigt zu haben, ermöglichen.

    Sprich, bei der anwaltlichen Versicherung muss dem Gericht die Akte vorliegen, ansonsten sind die Unterlagen einzureichen.

    weiterhin OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2009, 10 W 137/08, juris

    Hieraus folgt, dass das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung über die Festsetzung der Gebühren der RVG VV-Nr. 2501ff nicht an eine eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung des Beratungshilfeanwalts gebunden ist. Eine derartige Beschränkung auf dieses Mittel der Glaubhaftmachung ist dem Gesetz nur in § 104 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu entnehmen für die Entstehung von Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Eine weitere Ausnahme bildet § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen die Erklärung des Antragstellers zur Vorsteuerabzugsberechtigung genügt. Aus diesen gesetzlich geregelten Ausnahmen (§ 104 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO) folgt umgekehrt, dass für die sonstige Kostenfestsetzung die Mittel der Glaubhaftmachung keiner Beschränkung unterliegen.

    Die Entscheidung bezog sich zwar auf die Vorlage von Schriftwechsel, ist aber auch auf Kopierkosten anwendbar.

    weiterhin OLG Koblenz, Beschluss vom 11.03.2003, 2 Ws 130/03, Rpfleger 2003, 467 (469)

    Werden die Zahl oder die Notwendigkeit der behaupteten Ablichtungen bestritten (vom Kostenbeamten), hat der Rechtsanwalt darzutun, welche Aktenbestandteile wie oft abgelichtet wurden und sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus entsprechende Nachforschungen anzustellen und einen unschlüssigen oder unklaren Vorbringen zur Schlüssigkeit und Plausibilität zu verhelfen.

    5 Mal editiert, zuletzt von Bumani (9. März 2011 um 18:06)

  • Anrechnung von Zahlungen des Anspruchgegners auf die RA Vergütung gem. § 58 Abs. 1 RVG

    In Fällen der Beratungshilfe sind angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 58 Abs. 1 RVG Zahlungen des erstattungspflichtigen Gegners ohne Einschränkung auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen. Danach werden Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 RVG von Seiten des kostenerstattungspflichtigen Gegner seines Mandanten erhalten hat, auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung ohne Einschränkung angerechnet. Etwas anderes gilt gem. § 58 Abs. 2 RVG nur in den Fällen, in denen sich die Gebühren des Rechtsanwalts nach Teil 3 des VV-RVG bestimmen. Hier erfolgt eine Anrechnung in der Weise, dass Zahlungen des Gegners zunächst auf die Vergütung anzurechnen sind, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht. § 58 Abs. 2 RVG betrifft also nicht Vergütungsansprüche, die sich ausschließlich auf Teil 1 und 2 des VV-RVG stützen. Hierzu gehört aber die Gebühren für eine Beratungshilfe gem. Nr. 2500ff. VV-RVG. Angesichts dieser eindeutigen Differenzierung verbietet es sich, die Vorschrift des § 58 Abs. 2 RVG auch auf Fälle des § 58 Abs. 1 RVG zu erstrecken.OLG Celle, Beschluss vom 29.12.2010, 2 W 383/10, juris

    Die vom Gegner des Rechtssuchenden zu ersetzenden Kosten werden
    auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet. Dies gilt auch dann, wenn die "Wahlanwaltsvergütung" nicht vollständig erstattet worden ist. OLG Bamberg, Beschluss vom 16.01.2009, 4 W 171/08, juris

    Besteht materiell-rechtlich ein Anspruch des Begünstigten eines Berechtigungsscheines für Beratungshilfe gegen die Gegenpartei auf (teilweisen) Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, so geht dieser – auf die gesetzliche (Wahlanwalts-) Vergütung gerichtete Anspruch – nach § 9 S. 2 BerHG auf den Rechtsanwalt über. Zahlungen, die der Rechtsanwalt auf diesen Anspruch erhalten hat, muss er sich nach § 58 I RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende (Beratungshilfe-) Vergütung anrechnen lassen. Seinem eindeutigen Wortlaut nach ordnet § 58 I RVG ohne Einschränkungen die Anrechnung der von der Gegenpartei erhaltenen Zahlungen auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung an. Während in Prozesskostenhilfeangelegenheiten Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, gemäß § 58 II RVG zunächst auf die Vergütung anzurechnen sind, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht, fehlt eine entsprechende Einschränkung der Anrechenbarkeit für die Beratungshilfe.

    OLG Naumburg, Beschluss vom 22.08.2011 - 2 Wx 30/11, BeckRS 2011, 25203


    a.A.

    Wird ein Rechtsanwalt außergerichtlich für einen Mandaten tätig, dem Beratungshilfe bewilligt worden ist, werden Zahlungen des Anspruchsgegners auf die Anwaltsvergütung erst dann gemäß § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende Rechtsanwaltsvergütung angerechnet, wenn der dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit gesetzlich zustehende Vergütungsanspruch voll befriedigt ist. LG Saarbrücken, Beschluss vom 08.04.2009, 5 T 172/09, juris

    und aufgehoben durch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.07.2009, 5 W 148/09, beck-online

    2 Mal editiert, zuletzt von Bumani (24. November 2011 um 08:03)

  • An dieser Stelle möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass in diesem Thread "nur" Entscheidungen gesammt werden sollen. Eine Diskussion über die Entscheidungen sollte bitte ggf. unbedingt in einem gesonderen Thread erfolgen, da hier sonst irgendwann keiner mehr durchblickt und der Thread hier dann nicht mehr seine Funktion erfüllt.

    Ulf,
    Admin

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Fotokopiekosten [FONT=&quot]AG Halle [/FONT][FONT=&quot]Beschluss vom 08.02.2010 – 102 II 3103/09
    [/FONT] “ Dass ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten, berät, der angibt, Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung geworden sein, Ablichtungen aus der Ermittlungsakte benötigt, um die Angelegenheit sachgerecht zu bearbeiten, versteht sich von selbst. Es kann nicht Sache des Gerichts sein, dem Rechtsanwalt nachträglich seine Arbeitsweise zu bewerten und zu kritisieren, indem ihm die Fertigung von Ablichtungen untersagt oder unzumutbar erschwert wird. Hierdurch würde die Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten im außergerichtlichen Bereich (siehe hierzu die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008, Az. 1 ByR 2310/06, und vom 11. Mai 2009, Az. 1 BvR 1517/09, beide zitiert nach juris) entgegen Art 3 Abs. 1 GG nicht mehr gewährleistet. Außerdem ist es unter Umständen nicht möglich, den Mandanten kurzfristig zu einem Termin zu „laden” (wobei ein hoheitliches Verhältnis, in welchem eine Ladung ergehen kann, zwischen Rechtsanwalt und Mandant ohnehin nicht besteht) oder einen solchen Termin kurzfristig durchzuführen. Weiter braucht der Rechtsanwalt die (jedenfalls auszugsweise kopierte) Akte möglicherweise für weitere Besprechungstermin, für die Fertigung von Schriftsätzen im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung sowie um seine Pflicht, gemäß § 50 Abs. 1 BRAO durch Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben zu können, erfüllen zu können.
    Angesichts der Tatsache, dass der Rechtsanwalt gemäß § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, kann es nicht Sache des Gerichts sein, dem Rechtsanwalt eine „geringfügige Änderung der anwaltlichen Praxis” vorzuschreiben.
    [FONT=&quot]Es erscheint daher zweifelhaft, ob das Gericht an der von dem Rechtspfleger im Schreiben vom 27. August 2009 und der vom Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2010 zitierten Rechtsprechung uneingeschränkt festhalten wird.”[/FONT]

  • Über die (unzulässige) Beschwerde gegen die amtsrichterliche Entscheidung im Rahmen der Beratungshilfe entscheidet seit Einführung des FamFG das Oberlandesgericht (LG Bielefeld, Beschl. 18.04.2011, 23 T 240/11, OLG Hamm, Beschl. 06.05.2011, I-15 W 160/11, jeweils nicht veröffentlicht).

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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