Rechtsprechungshinweise Zivilrecht

  • Nach dem gut funktionierenden Vorbild im Subforum Insolvenz hier wollen wir hiermit einen Thread für aus Eurer Sicht interessante Entscheidungen rund um das Sachgebiet Zivilrecht anbieten.

    Der Thread ist für alle User offen und wir wünschen uns ausdrücklich, dass Ihr hier Beiträge einstellt.

    Die Beiträge sollen das Gericht, das Entscheidungsdatum, das Aktenzeichen sowie einen (oder ggf. mehrere) Leitsatz/Leitsätze enthalten, wobei letzterer auch selbst verfasst sein kann.

    Etwaige Fundstellen sind ebenfalls willkommen.

    Ebenfalls nach dem Vorbild im Bereich Insolvenz wäre es sinnvoll, wenn dieser Thread hier wirklich nur für die reinen Hinweise auf die Entscheidungen genutzt wird und für Anmerkungen, Diskussionen usw. ggf. ein neuer Thread eröffnet wird.
    Dies dürfte der Übersicht im Rechtsprechungsthread förderlich sein und ein Wiederfinden bestimmter Entscheidungen erleichtern.

    Das Forenteam

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • LS
    Die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle anstelle des Rechtspflegers mit einer Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung eines Urteils, welches eine Zug um Zug-Leistung gem. § 726 II ZPO beinhaltet, ist unwirksam.

    OLG Celle, Beschl. v. 25.05.2011 – 4 W 66/11

  • LS

    Gegen die Versagung der Akteneinsicht gem. § 299 ZPO ist die sofortige Beschwerde statthaft.

    OLG Celle, Beschl. v. 02.02.2012 - 4 W 17/12

    juris (KORE 204952012)

  • 1. Die wirksame Freigabe eines Vermögensgegenstandes aus der Insolvenzmasse ist nicht aufgrund Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch offenkundig.

    2. Gemäß § 727 ZPO ist der Nachweis der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters und deren Zustellung an den Schuldner durch öffentliche Urkunden erforderlich.

    (RNotZ-Leitsätze)

    LG Köln, Beschluss vom 26. 11. 2012 - 11 T 90/12 = RNotZ 2013, 175

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Oberlandesgericht München
    Az.: 2 WF 1260/13

    In der Familiensache
    Bet. 1
    - Antragstellerin und Beschwerdeführerin -
    Verfahrensbevollmächtigte:
    Anwalt 1
    gegen
    Bet. 2
    - Antragsgegner und Beschwerdegegner -
    Verfahrensbevollmächtigte:
    Anwalt 2

    wegen Vollstreckungsklausel

    erlässt das Oberlandesgericht München - 2. Zivilsenat - Familiensenat - durch den unterzeichnenden Richter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 20.08.2013 folgenden

    Beschluss:

    1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 22.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 02.07.2013 wird zurückgewiesen.
    2. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 23.07.2013 wird das Protokoll der Sitzung des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts München vom 16.10.2012 in Ziffer 4. des protokollierten Vergleichs der Beteiligten dahingehend berichtigt, dass das Wort "Antragsteller" ersetzt wird durch das Wort "Antragsgegner".
    3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 610,- € festgesetzt.

    Gründe:
    Zwischen den Beteiligten war ein Verfahren auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt beim Amtsgericht - Familiengericht - und in zweiter Instanz beim Oberlandesgericht München anhängig. Im Termin beim Oberlandesgericht München vom 16.10.2012 schlossen die Beteiligten einen verfahrensbeendenden Vergleich. Ziffer 3. des Vergleichs lautet:
    "Ab dem Monat nach Wegfall der Belastungen X-Dorf (A-Bank und B-Bank Nr. 123456789) schuldet der Antragsgegner einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.210,- €, wovon 500,- € auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen. Dieser Betrag ist bis zum 31.03.2016 zu bezahlen."

    Mit Schriftsatz vom 04.04.2013 beantragte die Antragstellerin eine vollstreckbare Ausfertigung der Vereinbarung vom 16.10.2012 mit Vollstreckungsklausel bezüglich der Ziffer 3. ab Dezember 2012. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 16.10.2012, Ziffer 3., mit Beschluss vom 02.07.2013 zurück. Zur Begründung der Entscheidung ist ausgeführt, die Bedingung, unter der der Antragsgegner den erhöhten nachehelichen Unterhalt schulden solle, sei nicht hinreichend feststellbar. Aus der Formulierung der Ziffer 3. ergebe sich nicht, um was für Belastungen es sich genau handele und schon gar nicht, dass damit die grundbuchliche Belastung gemeint sein könne, die sich aus dem nunmehr vorgelegten notariellen Vertrag ergebe. Die Bestimmung, dass die Belastungen X-Dorf wegfallen müssten, sei völlig unbestimmt und nur für Eingeweihte verständlich. Wegen dieses grundsätzlichen Mangels sei die Vollstreckungsklausel durch Vorlage der Nachweise nach § 726 ZPO in keinem Fall, auch nicht bei Vorlage der nachgenannten Urkunden, erteilbar.

    Gegen diese der Antragstellerin mit Verfügung vom 02.07.2013 formlos übersandte Entscheidung legte sie mit Schriftsatz vom 22.07.2013, eingegangen beim Amtsgericht am 24.07.2013, sofortige Beschwerde ein. Die Antragstellerin begründete ihr Rechtsmittel damit, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung der Vereinbarung vom 16.10.2012 mit Vollstreckungsklausel bezüglich Ziffer 3. ab Dezember 2012. Die in Ziffer 3. der genannten Vereinbarung aufgeführte "Belastung X-Dorf" sei ab Dezember 2012 weggefallen, da die Immobilie mit notariellem Vertrag vom 02.11.2012 an die gemeinsame Tochter der Beteiligten übertragen worden sei und diese sich verpflichtet habe, ab Dezember 2012 die Belastungen für die Immobilie zu übernehmen. Die in Ziffer 3. des Vergleichs niedergelegte Bedingung sei damit ab Dezember 2012 eingetreten und es sei auch nachgewiesen, dass die Belastungen des Antragsgegners für X-Dorf weggefallen seien. Somit schulde der Antragsgegner ab diesem Zeitpunkt höheren Ehegattenunterhalt.

    Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 01.08.2013 nicht ab, wobei die Nichtabhilfe damit begründet wurde, dass einzig ausschlaggebend sei, dass die Bedingung im Vergleich nicht aus sich heraus verständlich sei und der Eintritt der Bedingung nicht festgestellt werden könne.

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 726, 567, 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Auflage, § 724, Rn. 13); sie ist aber nicht begründet.

    Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird, § 726 Abs. 1 ZPO. Im vorliegenden Fall ist nach dem Vergleich vom 16.10.2012 der (erhöhte) Unterhalt davon abhängig, dass die "Belastungen X-Dorf (A-Bank und B-Bank Nr. 123456789)" weggefallen sind. Aus der Formulierung im Vergleichstext ergibt sich weder die genaue Höhe der genannten Verbindlichkeiten noch, ob es sich nur um schuldrechtliche oder auch grundbuchgesicherte Verbindlichkeiten handelt.

    Der Eintritt der Bedingung für den erhöhten Unterhalt (Wegfall der Belastungen) ist auch nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen worden. Die Vorlage der notariellen Vereinbarung der Beteiligten mit der gemeinsamen Tochter reicht für den Nachweis des Bedingungseintritts nicht, da sich aus der notariellen Urkunde die genauen Verbindlichkeiten, die die Erwerberin der Immobilie zu übernehmen hat, nicht ergibt. Hinsichtlich der Verbindlichkeiten bei der A-Bank und der B-Bank liegen bezüglich der jeweiligen Höhe und des jeweiligen Schuldners Urkunden in öffentlich beglaubigter Form nicht vor.

    Das Amtsgericht hat daher zu Recht die Erteilung der beantragten vollstreckbaren Ausfertigung abgelehnt, so dass die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde zurückzuweisen war. Der Antragstellerin bleibt unbenommen, gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 731 ZPO einen Antrag bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu erheben.

    Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 113 FamFG i.V.m. § 97 ZPO.

    Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 42 FamGKG nach dem Interesse der Antragstellerin auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (im Streit ist ein erhöhter Unterhalt von 610,-€) festgesetzt.

    Auf Antrag der Antragstellerin war die Ziffer 4. des gerichtlichen Vergleichs vom 16.10.2012 aufgrund eines offensichtlichen Schreib- oder Diktierversehens gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 164 ZPO zu berichtigen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Presse und Information Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 67/15 Luxemburg, den 11. Juni 2015

    Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13 Stefan Fahnenbrock u. a./Griechischer Staat

    Die in Deutschland von Privatpersonen erhobenen Klagen gegen den griechischen Staat wegen des Zwangsumtauschs ihrer Staatsanleihen können nach der EU-Zustellungsverordnung an den griechischen Staat zugestellt werden Es ist nämlich nicht offenkundig, dass solche Klagen keine Zivil- oder Handelssachen sind.

  • ZPO § 520 II 3
    Ein RA darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe wie Arbeitsüberlastung oder Urlaubsabwesenheit dargelegt hat.

    ZPO § 233 I 1 B, C

    Der RA muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wurde, wenn er nach dem Inhalt der mitgeteilten Gründe auf eine Verlängerung vertrauen durfte.

    BGH, Beschl. v. 26.01.2017 - IX ZB 34/16

  • LS
    Ist eine juristische Person Partei eines Rechtsstreits, darf ein Ordnungsgeld gem. § 141 III 1 ZPO nur gegen sie, nicht jedoch gegen ihren gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden.


    BGH, Beschl. v. 30.03.2017 – BLw 3/16

  • Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte
    (BGH, Beschluss vom 09. Mai 2018 – I ZB 62/17)

  • Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax muss der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden in Rechnung stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine Zeitreserve (“Sicherheitszuschlag”) von etwa 20 Minuten einplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.

    Weiterlesen:
    https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/fri…um-2340-3134937

  • a) Für die Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung genügt seit dem 1. Juli 2014 die Übermittlung einer vom Gericht beglaubigten Abschrift des Eilrechtstitels.

    b) Ein Zustellungsbeamter, der entgegen den Vorschriften der Zivilprozessordnung eine Zustellung falsch bewirkt, verletzt eine Amtspflicht, die ihm sowohl dem Absender als auch dem Empfänger gegenüber obliegt. Die Heilung des Zustellungsmangels nach §189 ZPO wirkt sich nicht auf das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung aus, sondern ist allein für den Eintritt und Umfang eines ersatzfähigen Schadens von Bedeutung (Anschluss an und Fortführung von Senat, Urteil vom 6. Dezember 1984 -III ZR 141/83, VersR 1985, 358).

    BGH, Urteil vom 21. Februar 2019, III ZR 115/18

  • 1. Im Parteiprozess kann eine Prozessvollmacht – auch noch im Lauf des Prozesses – beliebig beschränkt werden.


    2. Zur Eindeutigkeit einer Vollmachtsbeschränkung, wenn der Rechtsanwalt, der sich ursprünglich für zwei Unfallbeteiligte und deren – zufällig – identischen Haftpflichtversicherer gemeldet hat, mitteilt, er könne wegen einer Interessenkollision nur noch einen Unfallbeteiligten vertreten.


    BGH, 12.03.2019, VI ZR 277/18


    Anm. Touissant, FD-ZVR 2019, 417378

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