a) Im Verfahren der Beitreibung von Rundfunkbeiträgen im Wege der Verwaltungsvollstreckung findet die Überprüfung der wirksamen Zustellung eines Beitragsbescheids durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 15a Abs. 3 Satz 2 LVwVG BW ist nicht der Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde.
b) Die zuständige Landesrundfunkanstalt ist Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a LVwVG BW.
BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - I ZB 91/16 -
Vorinstanzen:
AG Tübingen, Entscheidung vom 14.07.2016 - 2 M 176/16 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 20.09.2016 - 5 T 143/16 -
*Anmerkung: Die in #428 gepostete Entscheidung wurde damit aufgehoben und ans LG Tübingen zurückverwiesen.