a)
Der Anspruch eines Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen, ist grundsätzlich gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB unpfändbar (Abgrenzung zu BAGE 69, 214, 223, juris Rn. 27).
b)
Das gilt jedoch nicht für denjenigen Gläubiger des Betriebsrats, aus dessen Beauftragung durch den Betriebsrat sich der Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber ergibt.
BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - VII ZB 9/15 -
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.09.2014 - 701 M 72189/14 -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.03.2015 - 2-9 T 566/14 -