Nachweis Freigabe InsoVerwalter

  • @Jörg:
    Das kann man aber noch erklären: Sorry, Bürger, aber das reicht nicht. Bitte gehen Sie zum Notar. Da kann man die Linie vorgeben.

    Aber wo willste hier in diesem Falle die Beteiligten noch hinschicken? Diese Kiste ist so verfahren, weil sich ja niemand zuständig fühlt (warum auch immer). :confused:



    Vertreter der Beteiligten im Grundbuchverfahren ist der Notar. Diesem wurde mittels Zwischenverfügung aufgegeben, eine den Formerfordernissen des Grundbuchverfahrens entsprechende Freigabeerklärung einzureichen. Dagegen wendet er sich jetzt mit der Beschwerde, da der Verwalter ihm entgegenhält, dass einfache Schriftform ausreichend ist. Das OLG mag entscheiden.

  • Sehr "schön" nunmehr OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2011, Az. 17 W 201/11:

    "Dass es grundbuchrechtlich in puncto Form erhöhten Unrichtigkeitsnachweis gemäß §§ 22 Abs.1, 29 Abs.1 GBO braucht und die Freigabe aus der Masse deshalb regelmäßig nicht durch Vorlage privatschriftlicher Erklärungen nachgewiesen werden kann, wird ihm (Anm.: dem Insolvenzverwalter) häufig unbekannt sein."

    Eine Bestätigung dessen, was nie zweifelhaft sein konnte.

  • Gibt es denn außer dem OLG Dresden kein sonstiges OLG, dass die Zustimmung des Insolvenzverwalters in der Form des § 29 GBO fordert oder für nicht nötig befindet. Der Meinungsstreit müsste doch auch woanders noch anhängig geworden sein, kann ich mir vorstellen.

  • Gibt es denn außer dem OLG Dresden kein sonstiges OLG, dass die Zustimmung des Insolvenzverwalters in der Form des § 29 GBO fordert oder für nicht nötig befindet. Der Meinungsstreit müsste doch auch woanders noch anhängig geworden sein, kann ich mir vorstellen.

    Den sog. Meinungsstreit gibt es nur deshalb, weil einigen Leuten das Gesetz als solches nicht genügt.

    Nach § 29 GBO sind die Eintragungsvoraussetzungen in der dort genannten Form nachzuweisen. Das Formerfordernis folgt somit aus der Formvorschrift selbst.

    Genauso könntest Du also fragen, ob der BGH schon bestätigt hat, dass man mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig wird. Obwohl: Wenn man sich die Rechtsprechung des V. Zivilsenats in der letzten Zeit so ansieht, erscheint nicht einmal das sicher.

  • Also ich muss nach dem OLG Naumburg (finde ich auch gut), sobald Insolvenz im Spiel ist, entweder die formgerechte Freigabe des Verwalters (formgerecht iSd § 29 GBO) oder den Nachweis, dass das Verfahren beendet ist, haben.
    Ist das Verfahren noch anhängig, fordere ich zu den Verfügungen des Inso-Schuldners die (formgerechte) Zustimmung/Genehmigung des Inso-Verwalters.

  • Gibt es denn außer dem OLG Dresden kein sonstiges OLG, dass die Zustimmung des Insolvenzverwalters in der Form des § 29 GBO fordert?

    OLG Naumburg 12 Wx 14/11

    (aus Insolvenzrecht vs. Grundbuchrecht)


    Das Brandenburgische OLG hat am 18.01.2012 (5 Wx 114/11) entschieden:

    "...
    Das Grundbuchamt hat zu Recht den Nachweis der Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse in der Form des § 29 GBO gefordert und zwar unabhängig davon, dass zwischenzeitlich ein Ersuchen des Amtsgerichts Halle auf Löschung des Insolvenzvermerks beim Grundbuchamt eingegangen war.
    ..."

    Greif niemals in ein Wespennest - doch wenn du greifst, so greife fest. (W. Busch)

  • DNotI-Report Nr. 18/2013, Seite 145 ff.:

    Wirkungen der Löschung eines Insolvenzvermerks; Möglichkeit des gutgläubigen Er werbs; Prüfungsumfang des Grundbuchamts

    Fazit des DNotI am Ende des Gutachtens:
    Unseres Erachtens sprechen die besseren Argumente dafür, dass nach einer Freigabe und einer Löschung des Insolvenzvermerks gem. § 32 Abs. 3 InsO die (wieder erlangte) Verfügungsbefugnis des Schuldners bei einer anschließenden Grundstücksveräußerung – entgegen der Ansicht des OLG Brandenburg – nicht positiv in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden muss. Selbst wenn man sich dieser Einschätzung nicht anschließt, dürfte ein abermaliger Nachweis der Freigabe im Veräußerungsfall jedenfalls dann verzichtbar sein, wenn der Erwerber bereits eine Vormerkung (ggf. gutgläubig) erworben hat. In derartigen Konstellationen sollte daher tendenziell nicht auf eine Vormerkungssicherung verzichtet werden.

  • Ich habe dazu folgende Frage:

    Mittlerweile ist ja eine BGH Entscheidung (Beschluss vom 30.8.2017 – VII ZB 23/14) ergangen mit unter anderem folgendem Leitsatz:

    Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt.

    Ich habe folgenden Fall dazu:

    InsO-Vermerk eingetragen, dann auf Ersuchen des Inso-Gerichts gelöscht.

    Nunmehr will Insolvenzschuldnerin veräußern.

    Kann man nun trotzdem entsprechend der OLG Entscheidungen (Naumburg, Dresden, Brandenburg) noch die Freigabe in Form des § 29 GBO anfordern, sofern man sich auf diese Entscheidungen beruft, oder kann die Entscheidung des BGH - auch wenn es hier um eine Klauselumschreibung ging - herangezogen werden?

    Danke für die Meinungen

  • https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?16197-Umschreibungsantrag-nach-Inso-Eröffnung/page3&highlight=Insolvenzvermerk

    Nach meiner Meinung hat das Grundbuchamt keine weitere Freigabeerklärung anzufordern, denn die Prüfungskompetenz liegt diesbezüglich beim Insolvenzgericht. Die BGH Entscheidung kommt jedoch nicht von dem Grundbuchsenat, somit wäre diesbezüglich noch was wünschenswert.

  • Ja, grundbuchrechtlich ist dies vom BGH noch nicht entschieden worden.

    Sofern man sich auf die OLG Entscheidungen beruft, kann man ggf. trotzdem noch den Freigabenachweis in entsprechender Form fordern und den Standpunkt vertreten, dass die BGH die Sache aus Sicht der Vollstreckung und nicht aus Grundbuchsicht sieht.

    Hm....

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