Gesellschafterwechsel GbR Verwalterzustimmung

  • Servus,

    Also die zwei Gesllschfter einer GbR (Brüder) übertragen ihre Anteile vollumfänglich auf ihre Schwester. Damit erlischt ja die Gesellschaft liquidationslos.
    Eine Verfügungsbeschränkung (Verwalterzustimmung) ist im GB eingetragen.
    Brauche ich jetzt die Zustimmung vom Verwalter?
    Es ist ja eine Grundbuchberichtigung (keine Auflassung) aber das Rechtssubjekt ändert sich ja trotzdem irgendwie, oder?

    Alos ich meine man braucht keine Zustimmung (Schwester ist Gesamtrechtsnachfolgerin der GbR also ähnlich wie Erbfolge) oder seh ich das völlig falsch?

    Danke...

    Zinho

  • Hier wird ja nicht über das Grundstück bzw. WE verfügt sondern über Gesellschaftsanteile. Dazu kann m.E. keine Verwalterzustimmung erforderlich sein.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Mal blöd gefragt: ist das denn, nachdem Gesellschafterwechsel gemeinhin als nicht eintragungsfähig gehandelt werden, so überhaupt vollziehbar?

  • Wie soll man es denn sonst eintragen?
    Die Eigentümerin ist ja numal jetzt nicht mehr die GbR sonder die dritte Person als Alleineigentümerin.
    Man kann es doch nicht so stehen lassen.:gruebel:

  • Ich will die Streitfrage um die Anteilsübertragungen hier nicht wieder aufwärmen. Aber da nachgefragt wurde, nur soviel:

    Es geht darum, ob nach § 899a S.1 BGB vermutet wird, dass der übertragende Gesellschafter im Zeitpunkt der Übertragung auch tatsächlich Gesellschafter war. Dies verneine ich, weil die Vermutung der Norm auf das eingetragene Recht der GbR beschränkt ist, aber überhaupt nicht über das besagte Recht der GbR, sondern lediglich über den Gesellschaftsanteil verfügt wird.

    Das bedeutet: Keine Vermutung für die Gesellschafterstellung - also Nachweis der Gesellschafterstellung erforderlich - Nachweis kann (wie beim Grundstückserwerb durch eine bereits existente GbR) nicht geführt werden - Aus, Ende:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post640510

  • Das heißt, wenn sie das Grundstück an die dritte Person aufgelassen hätten, hätte der 899a BGB gegriffen und ich hätte ihre Gesellschfterstellung aufgrund Eintragung vermuten müssen. Da sie aber ihre Anteile übertragen haben und 899a keine Vermutung über die Gesellschftsanteile beinhaltet, ist dieses nicht eintragbar weil nicht in Form vom 29 GBO nachgewiesen. Kann man das so zusammenfassen?

    Blöd nur, dass sie jetzt ja nicht mehr Auflassen können, weil sie ja keine Gesellschafter mehr sind.

    "Es fragt sich somit, nach welcher Rechtsgrundlage das Grundbuchamt im Berichtigungsverfahren davon ausgehen kann, dass der weichende Gesellschafter in dieser Hinsicht bewilligungsberechtigt ist, dass ihm der übertragene Anteil im Zeitpunkt der vorgeblichen Anteilsübertragung überhaupt zustand, dass die der Übertragung zustimmenden Gesellschafter im Zeitpunkt der Zustimmung ebenfalls Inhaber ihrer Anteile und zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Gesellschafter vorhanden waren und dass der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters im Zeitpunkt des Erbfalls zum Vermögen des Erblassers gehörte. Da alle diese Fallgestaltungen weder von der Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB noch von derjenigen des § 899a S. 1 BGB erfasst werden, ist diese Frage relativ einfach zu beantworten: Eine solche Rechtsgrundlage gibt es nicht."

    Wenn die Gesellschafter jedoch "nur" über den Gegenstand (Eigentum am Grundstück) verfügen, ist der 899a einschlägig. Auch wenn sich die ganzen oben genannten Fragen (waren noch andere Gesellschafter vorhanden etc.), da auch stellen.

  • Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch auf den Beschluss des OLG München vom 07.09.2010, Az. 34 Wx 100/10 (siehe Link, Rdnr. 16 des Beschlusses), hingewiesen, das eine Anwendbarkeit des § 899a BGB im Fall der Anteilsübertragung bejaht (mit Hinweis auf das Gutachten in DNotI-Report 2010, 145).

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post641561

    Einmal editiert, zuletzt von rp160 (23. September 2010 um 13:47) aus folgendem Grund: Berichtigung der Verweisung

  • Die Zusammenfassung in # 8 ist zutreffend.

    In dem in # 7 verlinkten Dokument ist die Entscheidung des OLG München bereits eingearbeitet, ebenso wie diejenige des OLG Zweibrücken und diejenige des OLG Brandenburg.

    Ansonsten vgl. auch die Übersicht hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post639067

    Dass ich hier nur meine Ansicht der rechtlichen Dinge wiedergebe, hatte ich deutlich gemacht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!