Mit "gemeinsam" meinte ich nicht "bei gleichzeitiger Anwesenheit".
Gegen eine förmliche Wiederholung der Freigabe hätte ich keine Bedenken. Ob sie nun konstitutiv oder nur bestätigend wirkt, bleibt sich im Ergebnis gleich.
Mit "gemeinsam" meinte ich nicht "bei gleichzeitiger Anwesenheit".
Gegen eine förmliche Wiederholung der Freigabe hätte ich keine Bedenken. Ob sie nun konstitutiv oder nur bestätigend wirkt, bleibt sich im Ergebnis gleich.
Ich danke dir!
Das OLG Hamm sagt ja selbst, dass die überwiegende Meinung eine andere ist:
OLG Brandenburg MittBayNot 2013, 76; ebenso OLG Zweibrücken FGPrax 2013, 206f; BeckOK-GBO/Otto, § 29 Rdn. 47 sowie Wilsch, ebendort, Insolvenzrecht Rdn. 70.
Den aktuellen Meinungsstand hat das OLG Ffm in dieser Entscheidung aufgelistet, Tenor:
Das Grundbuchamt kann grundsätzlich dann von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers ausgehen, wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk zunächst im Grundbuch eingetragen worden war, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2014, I-15 392/13, entgegen OLG Celle, Beschluss vom 16.04.2015, 4 W 57/15).
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.03.2016, 20 W 26/16
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7545561
Nunmehr auch der BGH:
Leitsatz:
Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt.
BGH, Beschluss vom 30.08.2017, VII ZB 23/14, juris = ZfIR 2017, 707-708
Mit der Gegenauffassung hat sich der Senat jedoch nicht befasst.
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