278 VI ZPO im Mahnverfahren

  • Meiner Ansicht nach entsteht die Gebühr nur, wenn die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten Auswirkungen auf das Verfahren hat.



    aber Auswirkungen hats doch nicht immer direkt?

    Wenn die Anwälte sich treffen und stundenlang diskutieren und zu keinem Ergebnis kommen? Auch wenns mit Beteiligung des Gerichts wäre, reden sie oft nur rum und eine spürbare Auswirkung kommt nur vom Richter :D

  • Meiner Ansicht nach entsteht die Gebühr nur, wenn die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten Auswirkungen auf das Verfahren hat.

    In diesem Fall wird aber eben das Mahnverfahren nicht berührt. Denn es wird Vollstreckungsbescheid beantragt und erlassen.



    Nun, ähnliches kann dir auch im Klageverfahren passieren. Die Parteivertreter diskutieren im Termin, einigen sich auf Anerkennung der Gesamtforderung aber mit Aussetzung der Vollstreckung wegen Ratenzahlung. Dafür würde ich auch die Entstehung einer Einigungsgebühr sehen. Der Rechtsstreit wird beendet und beide Seiten geben in gewisser Weise nach (Raten bzw. keine ZV).

  • So, der (noch nicht hier angemeldete Kollege) hat abgelehnt mit der Begründung, dass es im Mahnverfahren nicht möglich ist.

    Er hat auch reingeschrieben, dass es auch nicht im Interesse des Antragstellers sein kann, da sich das Verfahren ja für ihn verteuert..:eek::wechlach::wechlach::wechlach:

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    Nun, ähnliches kann dir auch im Klageverfahren passieren. Die Parteivertreter diskutieren im Termin, einigen sich auf Anerkennung der Gesamtforderung aber mit Aussetzung der Vollstreckung wegen Ratenzahlung. Dafür würde ich auch die Entstehung einer Einigungsgebühr sehen. Der Rechtsstreit wird beendet und beide Seiten geben in gewisser Weise nach (Raten bzw. keine ZV).[/QUOTE]

    Im Mahnverfahren ist dies allerdings nicht unbedingt vorgesehen. Wenn ich den Antragsgegener noch anhören muss, läuft das doch dem Mahnverfahren und der eigentlichen Intention des Gesetzgebers ("schnell einen Titel schaffen") entgegen.

    Es ist ja auch nicht so, dass das Verfahren beendet wäre. Es wird ja noch der Vollstreckungsbescheid erlassen und damit ist der Rechtstreit eben nicht beendet.

    Ein Nachgeben von beiden Seiten ist meiner Ansicht nach auch nicht gegeben. Worin besteht denn das Nachgeben des Antragstellervertreters? Kann nicht auch eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher mit einer Ratenzahlung enden? Bekommt der Prozessbevollmächtigte eine Einigungsgebeühr, wenn der Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner schließt und vorher mit dem Anwalt Rücksprache hält? - Aber wahrscheinlich denke ich mal wieder falsch und viel zu quer:gruebel:

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