Insolventer Gesellschafter einer GbR

  • Guten Morgen, ich habe den folgenden Fall:

    Eigentümerin des Grundstücks ist eine GbR bestehend aus zwei Personen (nach deren eigener Aussage und gem. GB).

    Über das Vermögen des einen Gesellschafters wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

    Daraufhin Eintragung eines entsprechenden Vermerkes im Grundbuch (laut Palandt wohl fälschlicher Weise).

    Durch die Insolvenzeröffnung wird die Gesellschaft aufgelöst. (§ 728 BGB).

    Der Grundpfandrechtsgläubiger beantragt eine RNF-Klausel bzgl. des einen Gesellschafters auf den Insolvenzverwalter. Diese wird erteilt und an den IV zugestellt. Nunmehr soll die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung aus diesem Titel erfolgen.

    Folgende Fragen:

    1. Hätte die Rechtsnachfolgeklausel für den Insolvenzverwalter erteilt werden dürfen? (Eigentümerin ist aus meiner Sicht immer noch die GbR nunmehr bestehend aus lediglich einer Person):gruebel:

    2. Wenn die Klausel falsch ist, muss dann eine erneute RNF-Klausel wiederum gegen die GbR beantragt werden?

    3. An wen erfolgt dann die Zustellung (GbR vertreten durch den alleinigen Gesellschafter und/oder den IV)?

    4. Warum bekomme ich eine solche Akte auf den Tisch? ;)

    Vielen Dank im Voraus.

  • 1. § 728 BGB bewirkt nur, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst wird. Sofern die Gesellschafter dies nicht vertraglich geregelt haben, fällt der Gesellschaftsanteil nicht automatisch dem verbleibenden Gesellschafter zu.

    2. Nachfolgeklausel auf den Insolvenzverwalter ist möglich, Zustellung erfolgt an diesen. Nur erscheint es mir fraglich, warum mit einem Titel gegen den Gesellschafter in Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden soll/kann?

    4. Hast Du in einem früheren Leben den Hund Deines Nachbarn überfahren?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • 1. Bedeutet das, dass es demzufolge nunmehr zwei Eigentümer gibt? Im Verhältnis ihrer jeweiligen Gesellschaftsanteile?

    2. Demzufolge wäre ja dann die Umschreibung auf den Insolvenzverwalter möglich. Dann müsste doch parallel eine weitere RNF-Klausel für den zweiten Gesellschafter beantragt werden, da er nunmehr als natürliche Person Eigentümer ist?

    4. Bisher nicht.

  • 1. Nein, es gibt keine zwei Eigentümer. Die Gesellschaft ist, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu liquidieren. Der nach der Liquidation bestehende Überschuss steht den Gesellschaftern bzw. deren Insolvenzverwalter zu. Bis zum Abschluss der Liquidation bleibt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Auslösungsstadium Eigentümerin des Grundstücks.

    2. Ich halte eine Erteilung für den Insolvenzverwalter aus formalen Gründen für möglich. Nur ob daraus wirklich vollstreckt werden kann, weil es ist Gesellschaftsvermögen, ist fraglich. Man müßte sich auch mal die Zweckerklärung anschauen. Eventuell sichert die Grundschuld auch Verbindlichkeiten des Gesellschafters. Hatte ich neulich.

    4. Dann weiß ich auch nicht. Vielleicht, weil es so im Geschäftsverteilungsplan steht.

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  • Du kannst es ja halten wie der BGH, der gesagt hat er wüsste nicht wie jetzt die Vollstreckung geht nachdem die GBR eine Rechtspersönlichkeit ist.
    Oder du ordnest an da du einen Titel gegen beide Gesellschafter, der eine "vertreten" durch den Inso verw. hast.
    zu 4. wahrscheinlich weil dein Kollege diese Akte vor dir abgelehnt hat.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Oder du ordnest an da du einen Titel gegen beide Gesellschafter, der eine "vertreten" durch den Inso verw. hast.



    Das habe ich dem Sachverhalt jetzt aber nicht entnommen.

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  • Oder du ordnest an da du einen Titel gegen beide Gesellschafter, der eine "vertreten" durch den Inso verw. hast.



    Das habe ich dem Sachverhalt jetzt aber nicht entnommen.



    Habe ich aus dem Umstand geschlossen, das der TE den Titel auf seiten des solventen Eig. umschreiben wollte, da muss er ja einen haben.
    Sollte das nicht der Fall sein geht das verf. natürlich nicht.

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  • In der Grundschuldbestellungsurkunde ist von A und B als vertretungsberechtigten Geschäftsführern der GbR die Rede.

    Weiter heißt es:

    Wegen des Grundschuldkapitals ... unterwerfen wir uns der sofortigen ZV in den belasteten Grundbesitz.

    Zugleich verpflichten wir "NAMEN der Gesellschafter" uns gegenüber dem Gläubiger zur Zahlung .... wegen dieser Verpflichtung unterwerfen sich die Schuldner der sofortigen ZV.

  • Dann haben wir jetzt JKMLJ beide (unterschiedliche) Varianten erklärt.



    Ja? :gruebel: Deine Aussage war doch aber richtig.
    In die Zweckerklärung muss man zwar nicht schauen weil eine Grundschuld nichtakzessorisch ist aber ansonsten passt es.

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  • Der Insolvenzvermerk ist zu Recht eingetragen:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post639070

    Es ist erstaunlich, dass die Palandt-Kommentierung zu § 728 BGB (Sprau) das Inkrafttreten des ERVGBG negiert und einen Aufsatz aus dem Jahr 2004 zitiert, der durch die gesetzliche Neuregelung längst überholt ist.

    Im Fall der Gesellschafterinsolvenz besteht die GbR als Liquidationsgemeinschaft unter Einschluss des Insolvenzschuldners fort, dessen Gesellschafterrechte aber durch den Verwalter ausgeübt werden (OLG Zweibrücken Rpfleger 2001, 406 = ZIP 2001, 1207).

  • Klar hast Du mit der Grundschuld Recht. Aber mal angenommen, dass A gegen B und gegen C Forderungen hat. Wenn in der Zweckerklärung steht, dass nur die Forderungen gegen B gesichert sind, kann A doch nicht hingehen und die Vollstreckung wegen Forderungen gegen C betreiben. Oder irre ich mich da?

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  • Klar hast Du mit der Grundschuld Recht. Aber mal angenommen, dass A gegen B und gegen C Forderungen hat. Wenn in der Zweckerklärung steht, dass nur die Forderungen gegen B gesichert sind, kann A doch nicht hingehen und die Vollstreckung wegen Forderungen gegen C betreiben. Oder irre ich mich da?



    Natürlich geht das. Die haben sich doch der dinglichen Zwangsvollstreckung ins Grundstück unterworfen. Zwar wegen irgendwelcher Forderungen, da diese aber nicht an der Grundschuld hängen interessiert das das Vollstreckungsgericht nicht.
    Sie müssten in deinem Fall Klage erheben und die Vollstreckung einstellen lassen.

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  • Um auf die Ausgangsfrage zurückzukommen: Die AO erfolgt gg. die GbR, vertr. d. d. Gesellschafter und einer vertreten durch seinen Inso-Verwalter.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Das die Anordnung gegen die GbR erfolgt war soweit klar.

    Fraglich war für mich jetzt ob die RNF bzgl. eines Gesellschafters dazu führt, das ich eigentlich keine einheitliche Klausel gegen die GbR mehr habe und diese erneut erteilt und zugestellt werden muss.

  • Ist die alte Klausel aufgehoben worden?
    Grundsätzlich ist es nach 736 ZPO so, dass man einen Titel gegen die GbR benötigt, um gg. sie zu vollstrecken oder Titel gg. alle Gesellschafter. Die Kommentierung hat sich natürlich ein wenig überholt, aber das ändert nichts an diesem Grundsatz. Die Klausel war überflüssig. Die Insolvenz gg. einen Gesellschafter betrifft nicht die Gesellschaft originär. Die Vollstreckung kann mit dem alten Titel erfolgen.

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  • So wie ich die Sache sehe, liegt formal kein Titel gegen die GbR vor, weil es sich offenbar um ein älteres Grundpfandrecht aus der Zeit handelt, zu welcher die Rechtsfähigkeit der GbR noch nicht anerkannt war. Es stellt sich also zunächst die Frage, ob die gegen die Gesellschafter gerichtete Titel samt Altklausel in Wahrheit nicht gegen die GbR als solche gerichtet ist, die nur unzutreffend bezeichnet wurde. In diesem Fall wäre das Problem wohl durch die Berichtigung der Klausel zu lösen.

    Bleibt man dabei, dass es sich nicht um einen Titel gegen die GbR, sondern gegen die Gesellschafter handelt, so ist nach meiner Ansicht offen, ob aus ihm gegen die GbR vollstreckt werden kann. Zu den Voraussetzungen hierfür vgl. Palandt/Sprau § 718 Rn.7. Allerdings beschäftigt sich der BGH bekanntlich gerade mit der Frage, ob diese Grundsätze nach dem Inkrafttreten der GbR-Normen des ERVGBG überhaupt noch aufrecht erhalten werden können:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post635701

  • Der Titel stammt von 1999 und enthält diese Formulierungen:

    A und B handelnd nicht für sich selbst, sondern als vertretungsberechtigte GF der ... GbR.

    In der Unterwerfungsklausel ist die Rde von: unterwerfen wir uns der sofortigen ZV in den belasteten Grundbesitz.

    Weiter: Zugleich verpflichten wir ... uns gegenüber dem Gläubiger zur Zahlung .... wegen dieser Verpflichtung unterwerfen sich die Schuldner der sofortigen ZV.

    Die RNF lautet: Sodann wird die Ausfertigung auf Schuldnerseite wegen des dinglichen Anspruchs gegen den RA ... als IV über das Vermögen des B umgeschrieben.

    War der ursprüngliche Titel demnach gegen die Gesellschafter?
    Wenn ja, wäre die Klausel zu Recht erteilt?
    Könnte dann nach aktueller Rechtslage gegen die Gesellschaft angeordnet werden?

  • nein, gegen die Gesellschaft
    m.E. nach nein
    da bin ich hin und her gerissen. Wahrscheinlich ja.

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