Anrechnung Geschäftsgebühr und Beratungshilfegebühr


  • Laut Gerold/Schmidt, RVG 19. Auflage, Anm. 40 zu § 58 RVG ist nicht auf die Titulierung, sondern auf die Zahlung abzustellen. Ich müsste daher die Gebühren ohne Anrechnung festsetzen. (...)

    Seht Ihr das auch so?



    Sehe ich schon seit der Einführung des § 15a RVG anders. Ich habe seinerzeit meinem Bezi hierzu meine Auffassung wie folgt begründet:

    das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen 25 W 328/10 am 30.07.2010 beschlossen, dass im Kostenfestsetzungsverfahren bei einer Titulierung der Geschäftsgebühr eine Anrechnung in jedem Fall zu erfolgen hat, selbst wenn sich der Gegner nicht darauf beruft. Ob die Entscheidung auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG anzuwenden ist, bleibt abzuwarten.

    Das OLG führt u.a. aus:

    "Die Geschäftsgebühr ist hier unzweifelhaft durch das von der Klägerin gegen den Beklagten erstrittene Versäumnisurteil vom 16./18.03.2010 tituliert.

    Die Klägerin kann einer Anrechnung nicht entgegenhalten, dass sich der Beklagte hierauf nicht berufen haben, weil er der beantragten Festsetzung der Geschäftsgebühr nicht entgegengetreten ist.
    Richtig ist zwar, dass nach dem Gesetzeswortlaut des § 15a II RVG die Anrechnung im Verhältnis zu Dritten nicht ohne Weiteres berücksichtigt wird, sondern dann, wenn dieser sich darauf beruft.
    Dies dahin zu verstehen, dass der Dritte ausnahmslos die Anrechnung nach § 15a II RVG durch entsprechenden Vortrag weinden muss, führt in den Fällen, in denen sich die Voraussetzungen der Anrechnung unmissverständlich aus dem Akteninhalt ergeben, zu Ergebnissen, die mit der Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 15a II RVG nicht zu vereinbaren sind. Hier liegt erneut die Annahme nahe, dass der Gesetzeswortlaut den Willen des Gesetzgebers nur unzureichend umsetzt.
    (…)
    §15a II RVG ist vor diesem Hintergrund dahin zu verstehen, dass das gericht nicht von Amts wegen weitere Maßnahmen aufklären muss, ob einer der Anrechnungstatbestände vorliegt. Angesichts des Grundsatzes, dass ein Gericht nicht sehenden Auges daran mitwirken darf, einen nach dem Akteninhalt dem materiellen Recht entgegenstehenden Vollstreckungstitel zu schaffen, ist ein nach Aktenlage unzweifelhaft vorliegender und sich aufdrängender Anrechnungstatbestand zu berücksichtigen (…)."


    M.E. muss insbesondere vor Berücksichtigung des letzten Absatzes diese Entscheidung auch im Verhältnis zur Staatskasse Anwendung finden. Zwar kommt es regelmäßig nicht zu Vollstreckungen gegen die Staatskasse, da unmittelbar nach Beschlusserlass eine Auszahlung erfolgt. Im Verhältnis zur Staatskasse muss sich m.E. die obsiegende Partei die Anrechnung ebenfalls "gefallen lassen", wenngleich keine Titulierung gegenüber der Staatskasse vorliegt.
    Dies verlangt § 15a II RVG jedoch auch nicht, der Wortlaut spricht allgemein von einer "Titulierung" ohne den Zusatz "gegen den Dritten" o.ä.


    Eine entsprechende Entscheidung ist mir allerdings weder für die eine, noch für die andere Auffassung bekannt. Macht aber nichts. Mich überzeugt es nicht, dass die Staatskasse trotz Vorliegen eines gesetzlichen Anrechnungstatbestandes diesen nicht gegen sich gelten lassen können soll.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich bitte um Antwort.
    Beratungshilfe und dann PKH beim Sozialgericht.
    Der RA meint, dass in einem sozialgerichtlichen Verfahren keine Anrechnung gem. VV 2503 erfolgt.
    Ich habe aber im Kommentar nichts dergleichen gefunden.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Beratungshilfe und dann PKH beim Sozialgericht.

    Keine Anrechnung nach altem Recht, weil dann bereits die VG reduziert entstand. Nach neuem Recht ist anzurechnen, weil die Reduzierung weggefallen ist.

    Dies ist ja so seit am 1.8.2013 das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten ist. Aber auf welchem Zeitpunkt stelle ich ab? Auf die Fälligkeit der Beratungshilfegebühren oder die Fälligkeit der RA-Gebühren beim Sozialgericht, und wann sind die dort fällig?






    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Ab dem Zeitpunkt des Auftrags zum Klageverfahren. Ist der Auftrag zur Klage nach dem 01.08.2013 an den RA erfolgt, ist die (gezahlte) Geschäftsgebühr bzw. Beratungshilfegeschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

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