Zustellung Titel an Betreuten unter Einwilligungsvorbehalt

  • Folgender Sachverhalt:
    PfÜB-Antrag, vorgelegt wird VB aus 2009 aufgrund einer Rechnung aus 2008. VB lautet auf X, auch nur an diesen wurde zugestellt.
    Nun sehe ich anhand der vorgelegten Vollstreckungsunterlagen, dass X vor kurzem die EV abgegeben hat bzw. dessen Betreuer :eek: (Nicht für Gläubiger,der nun pfänden will)
    Nach Nachforschung meinerseits steht X seit 2005 unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt (Aufgabenkreis: Vermögensangelegenheiten)

    Bei Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt ist es ja nun so, dass Betreuter beschränkt geschäftsfähig und damit prozessunfähig.

    Laut Zöller § 52 ZPO kann der Betreuer die Prozessführung nachträglich genehmigen. Aber geht das auch nach Abschluss des Verfahrens bzw. beim Mahnverfahren?
    Gem. § 690 I ZPO muss der Mahnantrag die Bezeichnung der Partei und des gesetzlichen Vertreters beinhalten. Dies wurde hier nicht gemacht -aus Unwissenheit oder mit Absicht dürfte keinen Unterschied machen.

    Ist der VB dann "unwirksam"(?), mit der Folge, dass ich den PfÜB-Antrag gleich zurückweise
    oder kann Zustellung (zumindest des) VB an Betreuer nachträglich erfolgen?

  • Also ich würde sagen, das ist nicht unsere Aufgabe zu prüfen, ob der Titel rechtmäßig ergangen ist.

    Ist zwar blöd, aber man müsste dann wohl vollstrecken, hoffen dass der Betreuer es mitbekommt, damit der ggf. im Mahnverfahren Einspruch mit Widereinsetzung in den vorigen Stand beantragen kann, da keine wirksame Zustellung von Mahn-/Vollstreckungsbescheid an Betreuten. Dann kann das Prozessgericht die ZwV einstellen/aufheben.

    Bin mir aber auch nicht sicher ehrlichgesagt, weil man natürlich wissentlich was übergeht. Außerdem ist schon auch die Frage, ob man nicht bei der Zustellung stutzig werden müsste... Was meinen denn die anderen?

  • Wenn ich das jetzt gleichstellen würde mit einem Minderjährigen,
    dann wäre das meiner Meinung nach ein unheilbarer Mangel und die Forderung müsste neu tituliert werden.
    Da du den Mangel anhand der eingereichten Unterlagen festgestellt hast, solltest du auch eher nicht so tun als hättest du es nicht gemerkt.

    Was sagen denn deine Beutreuungskollegen dazu?

    Ich meine schon du könntest den Antrag zurückweisen, bzw. schreib den Gläubiger doch an, er soll den Antrag zurück nehmen.


  • Was sagen denn deine Beutreuungskollegen dazu?

    Die halten sich bedeckt.


    Ich meine schon du könntest den Antrag zurückweisen, bzw. schreib den Gläubiger doch an, er soll den Antrag zurück nehmen.

    Gl ist eine F Gbr mit RAe W&Kollegen; auf den Schriftsatz kann ich gern verzichten :strecker

    Ich werd wohl zurückweisen und aufs RM warten.

    Titel bleibt aber in der Akte :cool:

  • Auch wenn der Thread schon älter ist, handelt es sich um ein immer mal wieder vorkommendes Problem, dass Zustellungen von Vollstreckungsbescheiden an Betreute direkt erfolgen, obwohl für diese ein EV hinsichtlich der Vermögenssorge besteht. (Betroffene neigen ja nicht immer dazu, den Betreuer von abgeschlossenen Verträgen zu unterrichten.) Somit dürfte eine Unwirksamkeit der Zustellung, vielleicht sogar bereits des Titels vorliegen (§§ 170 II 2, 52 ZPO).


    Nun die Frage bzw. der Sachverhalt dazu:

    Es liegt ein Pfüb-Antrag gegen X vor. Die Vollstreckungsunterlagen lassen keinen Hinweis auf die Anordnung einer Betreuung erkennen (z. B. lediglich frischer VB vorliegend). Aus der früheren Tätigkeit beim Betreuungsgericht ist dem Rechtspfleger jedoch bekannt, dass X unter Betreuung steht. Ob X geschäftsfähig ist oder nicht bzw. für diesen ein EV angeordnet wurde, weiß er natürlich nicht mehr.

    Ist der betreffende Kollege dann verpflichtet, dies von Amts wegen zu berücksichtigen bzw. durch Einsicht in die Betreuungsakte sich Kenntnis von den Aufgabenkreisen des Betreuers bzw. der Geschäftsfähigkeit des Schuldners zu verschaffen? :gruebel:


    Abwandlung:

    Der Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht hat keine "Vorgeschichte" am Betreuungsgericht, es ergibt sich jedoch aus den Vollstreckungsunterlagen bereits, dass hinsichtlich Schuldner X eine Betreuung besteht. Die Zustellung des VB war jedoch an den Schuldner = Betreuten selbst erfolgt.

    Ist der betreffende Kollege dann verpflichtet, dies von Amts wegen zu berücksichtigen bzw. durch Einsicht in die Betreuungsakte sich Kenntnis von den Aufgabenkreisen des Betreuers bzw. der Geschäftsfähigkeit des Schuldners zu verschaffen? :gruebel:


    Mich würden eure Meinungen zur Problematik interessieren.

  • sofern ich aus den mir vorliegenden Unterlage keine Hinweise auf einen Mangel der Titelzustellung habe, aufgrund z.B. eines vorliegenden Einwilligungsvorbehalts, werde ich dem Antrag stattgeben.

    Amtsermittlungen sind im ZPO-Verfahren grundsätzlich nicht vorgesehen.

    Ist mir der Mangel bekannt, da ich (z.B. bei Mischpensen) aus der Betreuungsakte weiß, dass ein Einwilligungsvorbehalt besteht, würde ich dies bemängeln.

    Ein Betreuter ist grundsätzlich geschäftsfähig, sofern kein Einwilligungsvorbehalt besteht. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, bei Kenntnis einer Betreuung zu ermitteln, ob ein Einwilligungsvorbehalt vorhanden ist.

  • Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGH, Urteile vom 25. März 1988 - V ZR 1/87, BGHZ 104, 109; vom19. März 2008 - VIII ZR 68/07, BGHZ 176, 74 Rn. 9).

    Der prozessunfähigen Partei, die den Nichtigkeitsgrund der mangelhaften Vertretung geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, sie hätte den Verfahrensmangel durch ein Rechtsmittel geltend machen müssen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die Partei von vornherein von einem Rechtsmittel abgesehen oder ob sie ein zunächst eingelegtes Rechtsmittel zurückgenommen hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 - IVb ZR707/80, BGHZ 84, 24, 27).

    Bei einer prozessunfähigen Partei, die Adressat einer unwirksamen Zustellung ist, greifen andere Schutzmechanismen ein. Hier eröffnet das Gesetz der prozessunfähigen Partei die Wahl, gegen die Ausgangsentscheidung entweder mittels eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs vorzugehen oder aber die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen zu lassen und anschließend -unter den Erleichterungen des § 586 Abs. 3 ZPO - eine auf § 579 Abs. 1 Nr. 4ZPO gestützte Nichtigkeitsklage zu erheben (vgl. § 579 Abs. 2 ZPO). Um der prozessunfähigen Partei diese Wahlmöglichkeit zu erhalten muss der Lauf der Einspruchs- und Rechtsmittelfrist auch bei einer nach § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksamen Zustellung an die Partei in Gang gesetzt werden. Andernfalls würden Versäumnisurteile, Vollstreckungsbescheide und Urteile, die nicht verkündetwerden, überhaupt nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. § 339 Abs. 1, § 700 Abs.1, § 310 Abs. 3 ZPO) und sonstige Urteile nur mit erheblicher Verzögerung, nämlich nach Ablauf von sechs Monaten ab Verkündung (§§ 517, 548, 544 Abs. 1 ZPO).

    BGH, Urteil vom15.01.2014 – VIII ZR 100/13

  • Der an die prozessunfähige Person zugestellte VB wird zwar rechtskräftig, ist aber trotzdem jederzeit "vernichtbar".

    Im Übrigen schließe ich mich der Ansicht von WinterM zu #7 an. Der BGH sieht Handlungsbedarf beim Antragsgegner.

  • Der an die prozessunfähige Person zugestellte VB wird zwar rechtskräftig, ist aber trotzdem jederzeit "vernichtbar".

    Im Übrigen schließe ich mich der Ansicht von WinterM zu #7 an. Der BGH sieht Handlungsbedarf beim Antragsgegner.


    Also mit anderen Worten: Ich ignoriere meine Kenntnisse aus der Tätigkeit am Betreuungsgericht und erlasse den Pfüb? :gruebel:

  • Der VB ist formell rechtskräftig. Die Beseitigung der Rechtskraft obliegt nicht dem Vollstreckungs-, sondern dem Streitgericht.

    Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen Geschäftsunfähigkeit ist die davon betroffene Partei durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage ausreichend geschützt. Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der Prozessfähigkeit nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei. Wenn eine solche erneute Zustellung nicht erfolgt ist, steht dem Beklagten die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage noch zur Verfügung. Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenenEntscheidung (§ 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO) gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).

    Zu Unrecht wird die Ansicht vertreten, für die Rechtssicherheit wäre nicht viel gewonnen, wenn die Entscheidung nach der Zustellung an die unerkannt prozessunfähige Person zwar formell rechtskräftig werden könne, aber in ihrem Bestand durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage dauerhaft bedroht wäre (vgl. MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 170 Rdnr. 4).Diese Argumentation übersieht, dass die formelle Rechtskraft in diesem Fall nicht bereits durch die Behauptung in Frage gestellt wird, dass der Zustellungsempfänger im Zeitpunkt der - gegebenenfalls lange zurück liegenden -Zustellung prozessunfähig gewesen sei. Vielmehr bedarf es eines förmlichen Wiederaufnahmeverfahrens, in dessen Rahmen es erst dann zu einer Durchbrechung der Rechtskraft kommt, wenn der -von Amts wegen zu prüfende - Wiederaufnahmegrund nachgewiesen ist (BGH VIII ZR68/07).

    Aber: Wenn dem Vollstreckungsgericht verlässlich bekannt ist, dass die Zustellung des PFÜB für den Geschäftsunfähigen an einen gesetzlichen Vertreter zu erfolgen hat (§ 170 ZPO), so hat der Rechtspfleger den Antragsteller darauf hinzuweisen und die Ergänzung des Antrages durch Angabe des Betreuers zu fordern, denn das Gericht soll (darf) an einer ansonsten (aus eigener Kenntnis) von vornherein unwirksamen Zustellung nicht mitwirken, auch wenn die spätere Zustellung im Parteienbetrieb zu erfolgen hat.

    Zur ausreichenden Parteienbezeichnung im Pfändungsantrag gehört nämlich auch die Angabe von gesetzlichen Vertretern der Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner. Auf sachdienliche Antragstellung ist mit Aufklärung nach § 139 ZPO hinzuwirken (BVerfGE 42,64 = NJW 1976, 1391).

  • Der VB ist formell rechtskräftig. Die Beseitigung der Rechtskraft obliegt nicht dem Vollstreckungs-, sondern dem Streitgericht.

    Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen Geschäftsunfähigkeit ist die davon betroffene Partei durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage ausreichend geschützt. Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der Prozessfähigkeit nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei. Wenn eine solche erneute Zustellung nicht erfolgt ist, steht dem Beklagten die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage noch zur Verfügung. Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenenEntscheidung (§ 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO) gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).

    Zu Unrecht wird die Ansicht vertreten, für die Rechtssicherheit wäre nicht viel gewonnen, wenn die Entscheidung nach der Zustellung an die unerkannt prozessunfähige Person zwar formell rechtskräftig werden könne, aber in ihrem Bestand durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage dauerhaft bedroht wäre (vgl. MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 170 Rdnr. 4).Diese Argumentation übersieht, dass die formelle Rechtskraft in diesem Fall nicht bereits durch die Behauptung in Frage gestellt wird, dass der Zustellungsempfänger im Zeitpunkt der - gegebenenfalls lange zurück liegenden -Zustellung prozessunfähig gewesen sei. Vielmehr bedarf es eines förmlichen Wiederaufnahmeverfahrens, in dessen Rahmen es erst dann zu einer Durchbrechung der Rechtskraft kommt, wenn der -von Amts wegen zu prüfende - Wiederaufnahmegrund nachgewiesen ist (BGH VIII ZR68/07).

    Aber: Wenn dem Vollstreckungsgericht verlässlich bekannt ist, dass die Zustellung des PFÜB für den Geschäftsunfähigen an einen gesetzlichen Vertreter zu erfolgen hat (§ 170 ZPO), so hat der Rechtspfleger den Antragsteller darauf hinzuweisen und die Ergänzung des Antrages durch Angabe des Betreuers zu fordern, denn das Gericht soll (darf) an einer ansonsten (aus eigener Kenntnis) von vornherein unwirksamen Zustellung nicht mitwirken, auch wenn die spätere Zustellung im Parteienbetrieb zu erfolgen hat.

    Zur ausreichenden Parteienbezeichnung im Pfändungsantrag gehört nämlich auch die Angabe von gesetzlichen Vertretern der Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner. Auf sachdienliche Antragstellung ist mit Aufklärung nach § 139 ZPO hinzuwirken (BVerfGE 42,64 = NJW 1976, 1391).


    Alles schön und gut, aber die Ergänzung des Pfüb-Antrages mit der Angabe des Betreuers dürfte nicht ausreichen.

    Wenn dem Vollstreckungsgericht die Geschäftsunfähigkeit des Schuldners positiv bekannt ist, dürfte der Erlass des Pfüb wohl an der wirksamen Zustellung des Titels scheitern, oder? :gruebel: Bei dieser handelt es sich schließlich um eine Vollstreckungsvoraussetzung, die wohl nicht als erfüllt angenommen werden kann, wenn im Titel (egal ob VB oder Urteil) der Betreuer nicht im Rubrum erscheint.

  • Doch, doch das ist schon richtig so.

    Der Titel wurde ja zugestellt und dies ist im VB auch mit dem Zustell-Datum bescheinigt. Das ist für den Erlass des PFÜB ausreichend. Du wirst ja sonst auch nicht jeden Zustellvorgang nachprüfen, oder? :gruebel:
    Die Prüfung, ob die Zustellung wirksam erfolgt ist, obliegt notfalls dem Prozessgericht.

    Durch die Zustellung des PFÜB an den Betreuer ist dem Schutzbedürfnis des unter Betreuung stehenden Antragsgegners Genüge getan, denn dann erfährt der Betreuer ja vom erlassenen und (evtl. falsch) zugestellten VB und er kann seines Amtes walten und gegen den Titel vorgehen.

    Ich gehe davon aus, dass der Gläubiger, sobald er (erstmals) von der Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt erfährt, den PFÜB-Antrag zurück nimmt.

    Fehlende Zustellung macht die Zwangsvollstreckung nicht nichtig, sondern nur anfechtbar (BGHZ 76, 79, 81).


  • Bei Titeln, die vor Anordnung der Betreuung bzw. des EV ergangen sind, jedenfalls nicht.


  • Bei Titeln, die vor Anordnung der Betreuung bzw. des EV ergangen sind, jedenfalls nicht.

    ??? :confused:

    Versteh' ich jetzt nicht. Wenn der Titel vor Anordnung der Betreuung bzw. des Einw.Vorbeh. erging, ist doch alles ok. Wenn es noch keinen Betreuer gab, bedurfte es ja auch keiner Zustellung an (den nicht existenten) Betreuer. Die Zustellung musste zwingend an den Schuldner erfolgen.

    Hellseher, die bereits bei Schaffung eines Titels wissen, dass Jahre später einmal eine Betreuung eingerichtet werden wird, gibt es m.W. in der Zwangsvollstreckung nicht.

    Und ob eine einmal später festgestellte Geschäftsunfähigkeit bereits zum Zeitpunkt der Titelbeschaffung bestand oder die später angeordnete Betreuung zurückwirkt, obliegt nicht der Feststellung durch den Rechtspfleger.

    Oder habe ich da was falsch verstanden?


  • Meine Ausführungen bezogen sich nur auf deine Anmerkung, der Gl. werde seinen Antrag zurücknehmen, wenn er vom bestehenden EV erfährt.

  • Ich häng mich mal hier dran, weil ich irgendwie schwimme...

    Ich habe eine Titel, der noch "ganz normal" gegen den Schuldner zugestellt wurde. Vor Beantragung des Pfübs (aber nach ZU Titel) wurde eine Betreuung für den Schuldner angeordnet (Vermögenssorge), wovon weder ich noch das Vollstreckungsgericht wussten.

    Eigentlich müsste ich doch den Titel vor der ZV um den Betreuer ergänzen lassen, oder? Die Bezeichnung der in der ZV Beteiligten muss sich aus dem Titel ergeben auch wenn die Ändrung nach Urteil eintritt. :confused:

  • Nein. Eine Ergänzung bzw. Titelumschreibung ist in dem Fall der Betreuung nicht notwendig. Beim Betreuer handelt es sich nicht um eine Partei kraft Amtes. Dem Schuldner wurde auch nicht die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen mit der Bestellung des Betreuers. Du kannst alles so lassen, wie es ist.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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