Vollstreckungsbescheid erlassen?

  • Ich hoffe mal, dass ich jetzt hier in diesem Unterforum richtig bin.

    Ich habe hier ein Mahnverfahren. Widerspruch wurde eingelegt und Abgabe an das Prozessgericht ist erfolgt. Dann wurde das vereinfachte Verfahren gem. § 495a ZPO angeordnet. Darauf hat die A´gegnerin den Widerspruch zurückgenommen. Jetzt möchte der Anwalt der Ast. seine Kosten festgesetzt haben.
    Ich hab ihm geschrieben, dass keine Kostengrundentscheidung vorliegt und er bitte den Vollstreckungsbescheid beantragen soll. Jetzt beantragt er wieder, der A´gegnerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
    Hm, ich meine ja, er müßte den VB beantragen (dazu sagt er natürlich nichts). Jetzt lese ich im Zöller zu § 699 ZPO, dass das Streitverfahren endet, wenn Widerspruch und Streitantrag (§696 IV) zurückgenommen werden. Der Streitantrag ist ja nun nicht zurückgenommen. Kann ich denn jetzt den VB überhaupt machen? Irgendwie war ich bisher davon ausgegangen, dass nach Rücknahme des Widerspruchs immer ein VB gemacht werden muss. Aber leider ist es hier ja, wie so oft: So was haben wir zu selten, um wirklich davon Ahnung zu haben. :oops:

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Du liegst richtig.

    Nach Rücknahme des Widerspruchs kann der A´St VB beantragen.
    Die weiteren Kosten, die durch die Abgabe des Verfahrens ans Streitgericht entstanden sind, können als weitere Kosten im VB-Antrag mit angesetzt werden.

    Vgl. hierzu Zöller, Rn. 10 zu § 699 ZPO:
    "... Die seit dem MB angefallenen weiteren Kosten, etwa ....durch den zurückgenommenen Widerspruch beim Prozessgericht entstandene Kosten, können im Antrag auf den VB zusätzlich beansprucht werden."

  • ok. Also heißt das aber im Umkehrschluss auch, dass der gute Anwalt das jetzt auch so beantragen muss. Mit Formular und allem drum und dran. Ich würde mich da ungern blamieren. ;)

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Mir liegt beim Prozessgericht nach Rücknahme des Widerspruches Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides vor.

    In dem VBA sind Zahlungen angegeben. Ich meine mich zu erinnern, dass sich dadurch der Streitwert für die VG-Gebühr verringert

    Ist dem so?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!