Zwangshypothek für WE-Gemeinschaft wegen Hausgeldforderung

  • Seit der Änderung des WEG sind Wohngeldforderungen gemäß § 10 ZVG bevorrechtigte Forderung zumindest für einen gewissen Zeitraum - ähnlich wie bei den öffentlichen Lasten und haben somit Rangklasse 3 in der Versteigerung.
    Nun liegt mir ein Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für die WE-Gemeinschaft vor über eine solche titulierte Hausgeldforderung vor.
    Meine Überlegung war nun, ob ich -wie bei den Zwangshypotheken für öffentliche Lasten- eintrage: "die Hypothek ist aufschiebend bedingt durch den Wegfall des der Forderung nach § 10 ZVG zustehenden Vorrechts"
    Ist das total abwegig ? Der antragstellende Rechtsanwalt meint ja - hat vielleicht jemand eine Idee dazu?

    Liebe Grüße:gruebel:

  • Eine andere Ansicht vertritt das LG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 16.07.2008 19 T 113/08 (NJW 2008, 3150-3151).

    Demharter, GBO 27. Aufl. RdNr. 12 zu § 54 GBO schließt sich dieser Auffassung an.


    Und diese Auffassung vertrete ich auch. Die Eintragung hat zu erfolgen ohne Hinweis auf eine evtl. aufschiebende Bedingung. Das Grundbuchamt kann und darf nicht prüfen, ob diese Forderung unter die Bevorrechtigung des § 10 ZVG fällt. Dies ist Sache des Zwangsversteigerungsgerichts.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

  • Eine andere Ansicht vertritt das LG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 16.07.2008 19 T 113/08 (NJW 2008, 3150-3151).

    Demharter, GBO 27. Aufl. RdNr. 12 zu § 54 GBO schließt sich dieser Auffassung an.


    Und diese Auffassung vertrete ich auch. Die Eintragung hat zu erfolgen ohne Hinweis auf eine evtl. aufschiebende Bedingung. Das Grundbuchamt kann und darf nicht prüfen, ob diese Forderung unter die Bevorrechtigung des § 10 ZVG fällt. Dies ist Sache des Zwangsversteigerungsgerichts.



    Ich auch!

  • Das Für und Wider wurde bereits im Forum ausgiebig diskutiert, ich habe nur gerade keine Zeit, danach zu suchen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • zu diesem Thema scheint es keine einheitliche Handhabung zu geben. Daher würde ich gerne mehr dazu lesen, konnte das Thema aber mit "suchen" leider nicht finden. Vielleicht könntest du mir einen kleinen Hinweis geben, wo sich dieser thread versteckt;)

  • zu diesem Thema scheint es keine einheitliche Handhabung zu geben. Daher würde ich gerne mehr dazu lesen, konnte das Thema aber mit "suchen" leider nicht finden. Vielleicht könntest du mir einen kleinen Hinweis geben, wo sich dieser thread versteckt;)


    :guckstduh......
    und in der Suchfunktion und § 10 I 3 ZVG, suchen nur im Grundbuch.

    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben.

    Einmal editiert, zuletzt von Sternensucher (1. November 2010 um 10:13) aus folgendem Grund: Ergänzt.

  • Nun hat der BGH entschieden (V ZB 300/10). Beantragt war die Eintragung einer Zwasi "soweit die zugrunde liegende Forderung nicht dem Vorrecht des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG unterfällt."

    Im BGH-Beschluss heißt es dazu:

    a) Der Zulässigkeit des auf die Eintragung der Zwangshypothek gerichte-
    ten Antrags steht § 16 Abs. 1 GBO nicht entgegen. Von der Norm werden nur
    Vorbehalte erfasst, die den Grundbuchvollzug betreffen, nicht aber Konstellati-
    onen, in denen die Eintragung eines dinglichen Rechts beantragt wird, das ma-
    teriell-rechtlich unter einer Bedingung steht (vgl. auch Demharter, GBO,
    27. Aufl., § 16 Rn. 2 f.; Hügel/Reetz, GBO, 2. Aufl., § 16 Rn. 6 f. mwN)...

    b) Die Eintragung der bedingten Zwangshypothek scheitert auch nicht an
    dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, so dass es nicht darauf
    ankommt, ob der von dem Beschwerdegericht aufgezeigte Ausweg besteht, auf
    entsprechenden Antrag eine unbedingte Zwangssicherungshypothek einzutra-
    gen (diese Möglichkeit bejahend etwa OLG Frankfurt, ZMR 2011, 401, 402 f.;
    Demharter, aaO, § 54 Rn 11; verneinend etwa Zeiser, Rpfleger 2008, 58)...
    Für die Anknüpfung einer Bedingung an § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG gilt nichts
    anderes [als bei 10 I 3 ZVG]... Soweit das Beschwerdegericht darauf ver-
    weist, das Gesetz stelle insoweit höhere Anforderungen an den Vorrang als bei
    den unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG fallenden Abgaben, rechtfertigt dies keine un-
    terschiedliche Behandlung. Denn in dem einen wie in dem anderen Fall steht
    der Umfang der höchstmöglichen Belastung - für jedermann erkennbar - von
    vornherein fest. Das tatsächliche Ausmaß des Vorrangs wird in beiden Konstel-
    lationen im Zwangsversteigerungsverfahren auf der Grundlage der klaren ge-
    setzlichen Vorgaben nach § 10 Abs. 1 ZVG festgestellt und ist damit in ausrei-
    chender Weise bestimmbar.

  • Ich muss mich mal dieser Diskussion anschließen; habe nämlich Antrag auf Zwangssicherungshypothek für WEG-Gemeinschaft vorliegen wegen rückständiger Hausgeldforderungen; eine bedingte Zwangssicherungshypothek wird nicht beantragt.

    Muss ich jetzt eine Antragsberichtigung bezüglich einer bedingten Hypothek erwirken oder darf ich auch antragsgemäß eine unbedingte Hypothek für die ausstehenden Hausgeldforderungen eintragen?

    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • Das Grundbuchamt darf nicht auf eine Änderung des Antrages hinwirken, sondern hat über den gestellten Antrag zu entscheiden. Nach Ansicht des V. Senats des BGH kann eine bedingte Hypothek beantragt werden. Eine solche Hypothek muss aber nicht mit der Bedingung beantragt werden (OLG Frankfurt, ZMR 2011, 401).

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