Kostenfestsetzung gg. eigenen Mandanten nach §§ 464 b StPO, 11 RVG

  • :gruebel:Hallo, ich brauche wieder einmal Hilfe. Habe meinen ersten Verteidigerantrag zur Kostenfestsezung gg. den eigenen Mandanten nach § 464 b StPO, § 11 RVG.
    Der Anwältin wurde ihre Wahlverteidigervergütung festgesetzt. Sie hatte eine Geldempfangsvollmacht. Die Staatskasse hat teilweise mit einer anderen Forderung aufgerechnet. Nun will sie die Differenz über § 464 b StPO, § 11 RVG festgesetzt haben. Die Zustimmung nach § 11 Abs. 8 RVG des Mandanten habe ich. Die Zustellgebühren hat die Anwältin auch gezahlt. Aber wie muss der Beschluss nun aussehen? Ich finde nirgendwo ein Beispiel. Kommt das so selten vor? Vielleicht kann mir jemand ein solches Beispiel hier schicken? Wäre toll!

  • AG XY

    Aktenzeichen:

    Kostenfestsetzungsbeschluss


    Im Strafverfahren gegen
    - Antragsgegner -

    vertr. durch Rechtsanw
    - Antragsteller -

    werden die vom Antragsgegner an den Antragsteller Rechtsanwalt
    nach § 11 RVG zu erstattenden Kosten einschließlich Zustellungsauslagen in Höhe von 7 Euro auf

    EUR




    (in Worten: /100 Euro)




    festgesetzt.

    Der festgesetzte Betrag ist ab mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

    Gründe:


    Die mit Antrag vom geltend gemachten Gebühren sind angefallen und
    deren Höhe wurde vom Antragsgegner zugestimmt.
    Der Antragsgegner wurde angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.

    Rpfl.

    Aktenzeichen:


    V e r f ü g u n g :

    1. Ausfertigung an Antragsgegner zustellen

    2. zwei Wochen nach Zustellung vollstreckbare Ausfertigung an
    RA formlos

    3. Weglegen


    Datum

    Rpfl.

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