Weiterer Erbbauzins: Zustimmung Eigentümer n. § 5 II ErbbauRG erforderlich?

  • Ich soll auf einseitige Bewilligung des Erbbauberechtigten eine weitere Erbbauzinsreallast im ErbbaurechtsGB eintragen.
    (Eine Vormerkung ist hierfür nicht eingetragen.)

    Als Inhalt des Erbbaurechts ist nach § 5 Abs. 2 ErbbauRG u.a. vereinbart, dass zur Eintragung von Reallasten die Zustimmung des Eigentümers erforderlich ist.

    Gilt dies auch, wenn für den Eigentümer selbst - wie hier - ein Recht eingetragen werden soll?
    Ich denke, dass der Schutzgedanke des § 5 ErbbauRG hier doch gar nicht greifen kann. Oder?

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich sehe es ja auch so, dass hier der Eigt. nicht schützenswert ist. Danke für die Fundstellen dazu! Ich war beim Suchen dazu nämlich bisher leider erfolglos.

    Dann werde ich eintragen.

    :daumenrau

    Ulf

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