Hallo!
Habe ein Problem und hoffe, Ihr könnt mir helfen:
Im GB eingetragen ist eine Arresthypothek (Höchstbetragssicherungshypothek) über 42.00,- € für das Land ... Wegen eines Teilbetrages in Höhe von 17.000,- € soll die Umwandlung in eine Sicherungshypothek eingetragen werden. Als Grundlage ist ein rechtskräftiges (Straf-) Urteil genannt, in dem zu 17.000,- € der Verfall angeordnet worden ist und im Übrigen der Arrestbeschluss aufrecht erhalten wurde.
Sind für die Eintragung der Umwandlung die "normalen" Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) erforderlich oder ist ein unterschriebener und gesiegelter Antrag der Staatsanwaltschaft (JBeitrO) ausreichend??
Umwandlung Arresthypothek in Sicherungshypothek aufgrund Verfall
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Meiner Ansicht nach reicht das Ersuchen der Staatsanwaltschaft aus, weil nach § 111 f Abs 2 StPO die Vollstreckungskompetenz bei der Staatsanwaltschaft liegt. Diese hat jedoch zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) vorliegen, und zwar mit Siegel und Unterschrift, § 29 Abs 3 GBO.
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Guten Morgen!
Auch ich habe nun ein derartiges Ersuchen der StA nebst Urteilsabschrift mit Rechtskraftvermerk ("vollstreckbare Urteilsformel") auf dem Schreibtisch.
Woraus ergibt sich, dass die StA in dem Ersuchen bestätigen muss, dass die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen? Dieser Satz fehlt nämlich.... Aus dem HRP (Rdnr. 2234) ergibt sich das auch nicht.
Und: wie schreibe ich die Hypothek dann praktisch im Grundbuch um? (Sorry, ich hatte so etwas noch nie!)PS: dem Ersuchen ist des weiteren der Beschluss beigefügt, durch welchen der ursprüngliche Beschluss (auf dessen Grundlage die Sicherungshypothek zum Höchstbetrag über 25.000 € eingetragen wurde) aufgehoben wird, soweit er einen Wert von 10.500 € übersteigt. Was passiert also mit dem "Restbetrag"?
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Soweit der Arrestbefehl aufgehoben wurde, entsteht eine nachrangige Eigentümergrundschuld (§§ 932, 868 ZPO, §§ 1176, 1177 BGB). Wegen der Muster: Hock/Klein/Hilbert/Deimann Immobiliarvollstreckkung Rn 2459 ff sowie Rn 2436 ff (Bildaufbau dauert heute etwas). "Einfaches" Ersuchen und rechtkräftiges Strafurteil bzgl. der Umwandlung sowie Beschlussausfertigung bzgl. der Aufhebung würden mir genügen.
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Heute geht die zweite Seite also gar nicht mehr.
Ich würde eintragen …
1.1 In Höhe von 10.500 EUR umgewandelt in eine Zwangssicherungshypothek; gemäß …
1.2 In Höhe von 24.500 EUR als Grundschuld kraft Gesetzes übergegangen auf … (Eigentümer); gemäß …
Abt. 1.2 hat Rang nach 1.1; eingetragen am …Eine echtes Ersuchen gibt es nach § 111f Abs. 2 S. 1 StPO nur für die Durchführung der Beschlagnahme (= Eintragung der Arresthypothek). Hinsichtlich der Umschreibung in die Zwangshypothek stellt das „Ersuchen“ demnach einen normalen Antrag dar. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung können daher auch nicht im Antrag bestätigt werden. Stattdessen ist das Urteil vorzulegen (vgl. Hock/Klein/Hilbert/Deimann Immobiliarvollstreckung Rn 2459).
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