Zustellung der Bestätigung als europ. Vollstreckungstitel?

  • Hallo, ich habe ein Urteil als europ. Vollstreckungstitel bestätigt. Nun fragt der Gläubiger an, warum ich die Bestätigung nicht an den Schuldner zugestellt habe.
    Zugegeben, ich habe bei der Bearbeitung § 1080 I S. 2 ZPO zunächst einfach überlesen, aber nun hab ich ein bißchen nachgelesen, und da heißt es dann, die Zustellung mit dem Zeitpunkt der Einleitung der ZWV ist ausreichend.

    Also im Prinzip dann so wie § 750 ZPO, der Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsorgan im Ausland muss die Bestätigung einfach mit zustellen, oder muss ich jetzt von mir aus noch einmal die Bestägigung im Ausland zustellen - das widerspricht ja dem Gedanken, dass die Vollstreckung im Ausland vereinfacht werden soll, denn dann ist der Schuldner ja gleich nochmal vorgewarnt, oder?

    :gruebel:

  • Die Ausfertigung der inl. Bestätigung ist der Schuldnerpartei spätestens mit Beginn der Zwangsvollstreckung zuzustellen, § 1080 I S. 2 ZPO.


    Die VO (EG) Nr. 805/2004 verlangt dagegen nicht die Zustellung der Ausfertigung der Bestätigung an die Schuldnerpartei.


    Der deutsche Gesetzgeber verlangt nur die Zustellung der Bestätigung des Europäischen Vollstreckungstitels für inländische Titel, vergl. Wortlaut des § 1080 I S. 2 ZPO.


    Das inl. Gericht sollte daher nach Bestätigung der inl. Entscheidung als Europ. Vollstreckungstitel bei der Gläubigerpartei nachfragen, ob die Zustellung der Bestätigung an die Schuldnerpartei ggfs. erst mit Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgen soll.
    In diesem Falle hätte die Zustellung im Parteibetrieb durch die Gläubigerpartei zu erfolgen.
    Um den Überraschungseffekt der Zwangsvollstreckung zu gewährleisten, könnte aus Sicht der Gläubigerpartei eine gleichzeitige Zustellung mit Beginn der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung sinnvoll sein.
    Die Zustellung im Parteibetrieb hätte jedoch dann durch den zuständigen ausl. Zustellungsbeamten bwz. ausl. Gerichtsvollzieher zu erfolgen.


    Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/infos/zv/1/index.php


    Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf


    PS
    1.
    Ich gehe aufgrund des Begehrens der Gläubigerpartei davon aus, dass sie die unmittelbare Zustellung der Ausfertigung der Bestätigung an die Schuldnerpartei bereits zum jetzigen Zeitpunkt wünscht.
    Daher würde ich im vorl. Fall nunmehr die Zustellung veranlassen.
    Die Zustellung erfolgt daher insoweit durch das inl. Gericht.


    2.
    Aufgrund des Sachverhalts gehe ich davon aus, dass es sich bei der inländischen Entscheidung um kein streitiges Urteil handelt, da dieses nicht als Europ. Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen bestätigt werden könnte.

    10 Mal editiert, zuletzt von rolli (24. Mai 2018 um 11:42)

  • Ein Versäumnisurteil muss als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden. Klage und Urteil wurden mit Übersetzung über italienische Behörden zugestellt. Die Zustellungen waren erwartungsgemäß extrem mühselig, sie dauerten lange und dann haben die italienischen Behörden nicht das Formular für die Zustellungsbescheinigung verwendet, sondern ihren ganzen internen Schriftverkehr übersandt, aus dem sich dann mit Hilfe eines Übersetzers die Zustellung entnehmen ließ.
    Da die Zustellung ja geklärt werden konnte, habe ich von zeitaufwendigen, mühseligen und vermutlich auch erfolglosen Rückfragen in Italien abgesehen. Sollte ich zu dem Ergebnis gelangen, die Bescheinigung zu erteilen, dann muss ich die Bescheinigung ja wieder gem. § 1080 I 2 ZPO zustellen. Das dürfte doch auch nur dann Sinn haben, wenn die Bescheinigung übersetzt ist.
    Schickt man die ganze Bescheinigung an den Übersetzer oder wie verfährt man hier am sinnvollsten?

    Einmal editiert, zuletzt von RoryG (30. Juni 2014 um 07:18)

  • Nachdem ich mich nun durch alles durchgeackert habe und niemand etwas weiß oder antworten will, beantworte ich die Frage nun selber:
    Im Gerichtsatlas das Land auswählen, die Eintragungen im deutschen Formular vornehmen und dann auf den Übersetzungsbutton drücken.
    Wenn man Glück hat, ist nichts zu übersetzen, so dass man das Formular nun in der Fremdsprache vorliegen hat.
    Wenn man Pech hat, hat man sich vertippt, dann muss man alles von vorne machen, da die übersetzten Formular gespeichert aber nicht geändert werden können.

  • Weil, wie bei anderen Vordrucken auch, Eintragungen erforderlich sein könnten (Konunktiv - bei Auslandssachen alles war denkbar und undenkbar ist einplanen), die im Ausland ohne Übersetzung nicht verständlich sind.
    Die italienische Bezeichnug für Amtsgericht habe ich z. B. gleich mit bei der deutschen Fassung eingetragen.
    Beknackt finde ich aber insbesondere, dass man die übersetzten Formulare nicht mehr ändern kann, insbesondere weil ich kein
    Meister des fehlerfreien Abtippens bin.

  • Das Formular steht in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zur Verfügung.
    Die Eintragungen selbst können in deutscher Sprache erfolgen.
    Eine Übersetzung der Eintragungen ist nur bei ergänzenden Eintragungen erforderlich.
    In der Regel werden jedoch keine ergänzenden Eintragungen vorgenommen.
    Die Bezeichnung des Amtsgerichts muss nicht übersetzt werden, warum auch.

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