Problematik §15a RVG/ §11 RVG/ Nachliquidation

  • :oops: Überblick und so...

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)


  • OT:
    Mathematische Frage:
    Wenn man einen herauslöst und für sich betrachtet, wie bezeichnete man dessen Faltigkeit dann korrekt und was wäre er dann - faltig oder fältig?:(:strecker;)

    Irgend so etwas wie Single Malt oder so.:)



    Single Malt klingt gut ;) Aber den trink ich dann doch lieber als dass ich eines der Forumsmitgliedern als solch edlen Tropfen bezeichne... schließlich wird der ja in Buddeln verkauft und manches Forumsmitglied könnte diese Bezeichnung als Betitelung "Flasche" missverstehen ;)

  • Wenn mich jemand als Single Malt-Flasche bezeichnen würde, könnte ich glaub ich grad so über den Teil-Affront hinwegsehen... ;) *träum* Islay... am besten Talisker... *sabber*

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

  • Zur Nachliquidationsproblematik:
    OLG Celle, Beschluss vom 23.11.2010, Az.: 2 W 378/10:
    Die antragsgemäß erfolgte Festsetzung einer um die hälftige Geschäftsgebühr verminderten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG hindert den Antragsteller nicht, wegen der restlichen Verfahrensgebühr die Nachfest setzung zu beantragen.

  • Zur Nachliquidationsproblematik:
    OLG Celle, Beschluss vom 23.11.2010, Az.: 2 W 378/10:
    Die antragsgemäß erfolgte Festsetzung einer um die hälftige Geschäftsgebühr verminderten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG hindert den Antragsteller nicht, wegen der restlichen Verfahrensgebühr die Nachfestsetzung zu beantragen.



    Danke für die Info, seit der BGH-Entscheidung ist für mich die Sache durch.

  • Danke dir, hubi.

    In der Entscheidungen sind Sätze drin, die ich mir vom BGH gewünscht hätte. Da wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass lediglich über den Umfang der angemeldeten Gebühren rechtskräftig entschieden worden sei. Das deckt für mich auch den Fall der erst im Antrag vorgenommenen Anrechnung, also den casus cnaxus.

    Warum kann der BGH nicht mal so deutliche Worte finden? ;)

  • Die Entscheidung scheint noch "zu warm" zu sein. Ich bleibe diesbezüglich am Ball und teile zu gegebener Zeit die Stellen der Veröffentlichung mit. Neben juris kann ich mir auf jeden Fall die NdsRpfl vorstellen. Bislang habe ich auch noch nichts entdecken können.

  • Interessante Entscheidung des OLG Celle.
     Trotzdem trifft sie nicht ganz meinen Ausgangsfall. In meinen Fall wurde entschieden über die ganze 1,3 Verfahrensgebühr (abzüglich der Geschäftsgebühr), hier nur über eine 0,65 Verfahrensgebühr. Dies entnehme zumindest hieraus:

    Zitat

    Hinsichtlich der Verfahrensgebühr war Gegenstand des Kostenausgleichungsantrags im Hinblick auf die Anrechung auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 VVRVG lediglich eine 0,65 Ver¬fahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG in Höhe von 830,05 €. Daraus folgt, dass nur ein solcher (Teil)Anspruch mit diesem Antrag im ersten Kostenfestsetzungsverfahren streitgegenständlich war und dass sich mithin die materielle Rechtskraft nur auf den so gestellten Antrag bezogen haben kann, wobei die von der Klägerin zu Kostenausgleichung angemeldeten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.495,95 € vom Landgericht in vollem Umfang und ohne jede Absetzung im Kostenfestsetzungsbeschluss Berücksichtigung gefunden haben. Da die Klägerin im ersten Kostenfestsetzungsverfahren lediglich eine 0,65 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVG zum Gegenstand des Kostenausgleichungsverfahrens gemacht hat und auch nur hierüber entschieden worden ist, der Klägerin aber unstreitig ein Anspruch auf Berücksichtigung insgesamt einer 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VVRVG zusteht, ist folglich der zweite Teil der Verfahrensgebühr nicht Gegenstand des ersten Kostenfestsetzungsverfahrens gewesen und mithin der Kosten
    festsetzungsbeschluss vom 5. April 2010 insoweit auch nicht in Rechtskraft erwachsen.

    Aber ich denke, wir drehen uns im Kreis ;)

    Ich informiere euch, wenn es etwas Neues in meinem Fall gibt ;)

  • Hätte der Rechtspfleger mal den Anwalt vor der Festsetzung angeschrieben: "Die GG kann ich nicht festsetzen, soll es bei der hälftigen Anrechnung auf die VG bleiben?". Denn schon vor Einführung des § 15 a RVG hätte ich kein Problem damit gehabt, auch in Fällen, in denen eine Geschäftsgebühr entstanden ist, die 1,3fache Verfahrensgebühr im Rahmen des § 11 RVG festzusetzen. Das liegt ja auch im Interesse der Partei, denn dann müsste nur noch die Hälfte der GG eingeklagt (oder im Mahnverfahren geltend gemacht) werden, mit einem niedrigeren Streitwert als bei einer vollen GG.

    Ich frage mich, ob man jetzt sagen könnte: Der Rechtspfleger hat den Kostenfestsetzungsantrag rechtskräftig dahingehend ausgelegt, dass der Rechtsanwalt die Anrechnung wollte, auch wenn die volle GG abgesetzt werden würde.

    Im Zweifel würde ich aber die nachträglich geltend gemachte restliche 0,65fache Verfahrensgebühr festsetzen - denn, wie gesagt, es liegt im Interesse der Partei, dass eine eventuelle Gebührenklage einen niedrigen Streitwert hat.



    Nun habe ich einen "Altfall" in dem Festsetzung nach § 11 RVG beantragt wird. Die GG ist bereits verjährt - sie ist mit 16 % MwSt. fällig geworden.

    Hinlänglich bekannt geht der BGH bei § 15a Abs. 2 RVG in gefestigter Rechtsprechung von einer Klarstellung aus. Ist das auf § 15a Abs. 1 RVG einfach übertragbar? Da habe ich Zweifel, denn § 15a Abs. 1 RVG regelt das Innenverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Auftraggeber, weshalb diese Vorschrift wegen § 60 Abs. 1 RVG m.E. in der Festsetzung nach § 11 RVG unbeachtlich ist, wenn es sich um einen Altfall handelt.

    Gibt es zu dem Problem bereits gerichtliche Entscheidungen?
    Besagt etwa der Beschluss des XII. Zivilsenats des BGH vom 09.12.2009 in XII ZB 175/07 das Gegenteil?

    Berücksichtigt der Anwalt in einem Altfall die Anrechnung in seinem Festsetzungsantrag nicht, dann wäre wohl zumindest der Anrechnungseinwand des Mandanten beachtlich - vgl. BGH, B. v. 05.12.1996 in XI ZR 67/96. Die unterbliebene Anrechnung mag dem Festsetzer jedoch auch ohne einen Einwand des Auftraggebers auffallen und eine plausible Erklärung des Anwaltes erfordern.

    2 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (30. Dezember 2010 um 17:17)

  • Ergänzung zu # 116:

    Bislang ist die Entscheidung in juris veröffentlicht: juris (KORE 229532010)

  • Ergänzung zu # 116:

    Bislang ist die Entscheidung in juris veröffentlicht: juris (KORE 229532010)



    Der link in #108 (Nieders. Rechtsprechungsdatenbank) ist kostenfrei zugänglich, er trifft jedoch das hier diskutierte und von mir im Vorbeitrag noch einmal thematisierte Problem (Anrechnung der GG auf die VG bei Antrag nach § 11 RVG in einem Altfall zwingend?) nicht.

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