Auslagenpauschale bei Rat

  • Hallo habt ihr Rechtsprechung dazu?
    Ich habe es immer so bewilligt, dass bei einem "nur Rat" in aller Regel keine Auslagenpauschale anfällt. Nun Erinnerung

  • Ich habe mal irgendwo (weiß gerade nicht, ob hier oder woanders) gelesen, daß der Anfall der Auslagenpauschale z.B. denkbar ist, wenn der RA irgendeine Information noch nachreichen mußte (weil er irgendeine Frage nicht sofort beantworten konnte oder er hat noch ein Urteil herausgesucht, das er dem Mandanten zugesandt hat, oder sonstwas in der Richtung).

  • Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf Erteilung eines mündlichen Rates, hat er daher kein Anspruch auf Erstattung dieser Pauschale ( AG Koblenz, FamRZ 2004, 1806; AG Osnabrück, NdsRpfl 86, 257; AG Konstanz v. 17.06.2004 - UR II 331/04 u.a. ).

  • Die Berechnung von Auslagen nach § 26 BRAGO / VV Nr. 7001 f. RVG setzt voraus, dass diese entstanden sind (Mümmler JurBüro 80, 1608 m. Nachweisen; AG Koblenz, Beschl. v. 06.02.2004, FamRZ 2004, 1806).
    Bei einer rein beratenden Tätigkeit des Rechtsanwalts wird in der Regel der Anfall der erwähnten Auslagen aussscheiden.

    Ausnahme (vgl. Beitrag #2) es sind Auslagen entstanden, z.B. wenn der RA seinem Mandanten den Rat schriftlich erteilt hat.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Wenn dann allerdings die Auslagen angefallen sind, sollte m.E. die Erforderlichkeit nicht zu sehr angezweifelt werden. Keine Frage, so beträgt die Ratsgebühr dann faktisch 35,45 €, aber andererseits dient das Schwärzen von Papier ja immer auch der Absicherung des Anwalts, damit es später nicht heißt: "Sie haben mir aber gesagt, ...".

  • Wenn dann allerdings die Auslagen angefallen sind, sollte m.E. die Erforderlichkeit nicht zu sehr angezweifelt werden.



    Einfach dem Liquidationsantrag eine Kopie des Schreibens, dass an den Mandanten rausgegangen ist, beifügen und schwupps gibt`s statt 34,80 € bereits 41,76 € ! (Anm: Dass das auch nicht viel besser ist, weiß ich...)

    Als Ergänzung zu oben: so auch LG Berlin, Beschl. 26.04.1995, Ls. zu 3., JurBüro 1985, 1667

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Glauben Sie mir einfach mal, dass die Portokosten in aller Regel anfallen. Ich habe bislang keinen einzigen vollständigen Antrag auf BerH von einem Mdten erhalten; keinen einzigen. Belege fehlen; Unterhalt der Kinder wird nicht eingetragen; Kredite werden nicht nachgewiesen usw. Wenn man den Antrag nicht gemeinsam ausfüllt (wogegen ich mich strikt weigere), geht der 2-3 Mal an den Mdten zurück.Is´leider so. Ist nicht das Problem der Allgemeinheit; schon richtig -aber auch nicht meins; kann nicht auch noch das Porto aus der Gebühr finanzieren.

  • [quote='Ernst P.','RE: Auslagenpauschale bei Rat dem Liquidationsantrag eine Kopie des Schreibens, dass an den Mandanten rausgegangen ist, beifügen und schwupps gibt`s statt 34,80 € bereits 41,76 € !
    nicht so ganz..der Unterschied liegt nur bei 6,00 €, der Rest geht am Monatsende direkt als Umsatzsteuervorauszahlung an Herrn Steinbrück. Und von den 36,00 € muss noch der Stundenlohn für die ReNo abgerechnet werden
    (bei einer Stunde Arbeit irgendwas um die 10,00 €) Satter Gewinn von 26,00 €, wenn man kein Büro, keine Literatur, keine Renostar und sonst keine Kosten hätte..also anteilig bleiben dann noch...das ist zu versteuern..tipp, tipp,tipp...

  • @bin-ganz-frisch: Da könnte man aber u.U. sagen, daß das (zumindest im weiteren Sinne) durch die Geltendmachung der Vergütung entstandene Entgelte sind, für die es keinen Ersatz gibt.

  • das kein RA mit BerH reich werden kann und die Vergütung in der Vielzahl der Fälle nicht die dadurch dem RA entstandenen Kosten deckt ist mir klar. Ist aber so, läßt sich aus Rpfl. nicht ändern und ist auch kein Grund bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften großzügiger zu sein.

    Angemerkt sei vielleicht noch, dass die Auslagenpauschale m.E. im Zusammenhang mit dem rechtlichen Rat zu der Angelegenheit entstehen muss, für die BerH beantragt wird.

    Es ist jedoch kein rechtlicher Rat wenn der RA seinem Mandanten rät "ich an ihrer Stelle würde noch ein paar Belege einreichen, andernfalls geht der BerH-Antrag nicht durch". Insoweit mögen dem RA zwar Kosten entstehen, jedoch nicht im Zusammenhang mit den Rat zur eigentlichen Hauptsache.

    anderes Beispiel aus der Zeit als Berufsbetreuer noch keine Pauschale erhielten:
    Dort wurden die angesetzten Auslagen regelmäßig abgesetzt, die (nur) im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Kostenersatzes des Betreuers angefallen sind. Hintergrund war, dass der Betreuer insoweit nicht für den Betreuten, sondern nur im eigenen Interesse tätig geworden ist. Ähnlich ist der Fall m.E. zu sehen, wenn die Auslagen bei einem Rat in Rahmen der BerH nur anfallen, weil der Ast. zu "doof" war die amtl. Ausfüllhinweise zu lesen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Glauben Sie mir einfach mal, dass die Portokosten in aller Regel anfallen. Ich habe bislang keinen einzigen vollständigen Antrag auf BerH von einem Mdten erhalten; keinen einzigen. Belege fehlen; Unterhalt der Kinder wird nicht eingetragen; Kredite werden nicht nachgewiesen usw. Wenn man den Antrag nicht gemeinsam ausfüllt (wogegen ich mich strikt weigere), geht der 2-3 Mal an den Mdten zurück.Is´leider so. Ist nicht das Problem der Allgemeinheit; schon richtig -aber auch nicht meins; kann nicht auch noch das Porto aus der Gebühr finanzieren.



    Aber dann muß man es auch darlegen. Wenn "nichts" gesagt wird und im Erinnerungsverfahren auch "nichts" vorgetragen wird, sondern das als bestehendes Recht - wie im vorliegenden Fall argumentiert- vorgetragen wird, dann ist das schon schmerzensgeldverdächtig

  • Einfach dem Liquidationsantrag eine Kopie des Schreibens, dass an den Mandanten rausgegangen ist, beifügen und schwupps gibt`s statt 34,80 € bereits 41,76 € ! (Anm: Dass das auch nicht viel besser ist, weiß ich...)

    Als Ergänzung zu oben: so auch LG Berlin, Beschl. 26.04.1995, Ls. zu 3., JurBüro 1985, 1667



    Ähm, steht nicht in der Kommentierung, das Tätigkeiten gegenüber dem Mandanten ( Übersendung des Rats an ihn ) nicht dazu zählen?

  • Wer sagt denn, dass der RA reich werden soll und Gewinn erzielen soll? Die Konzeption des Gesetzes ist eine andere. Unwirtschaftliches Standesrecht böswillig ausgedrückt - würde ich sagen. Genauso wie es unwirtschaftliche Rechtsgewähr der staatskasse ist, BerH bereitzustellen. Da hängen wir beide mit im Boot ( zugegeben: der RA merkt es aber direkter am eigenen Geldbeutel).

  • Mir ist insofern nur die Entscheidung des AG Koblenz vom 06.02.2004 - 40 UR IIa 965/03 bekannt, aus deren Begründung zu entnehmen ist, dass bereits bei einer schriftlichen Ratserteilung die Pauschale entstanden ist.
    Ansonsten ist aus der Kommentierung z. B. Hartmann Nr. 7001, 7002 VV RVG Rn. 1 lediglich zu entnehmen, dass die Pauschale nicht für die Geltendmachung der Vergütung entsteht. Ob hier auch das Anschreiben an den Mandanten mit der Bitte weitere Belege einzureichen gemeint ist wage ich zu bezweifeln.

  • Ähm, steht nicht in der Kommentierung, das Tätigkeiten gegenüber dem Mandanten ( Übersendung des Rats an ihn ) nicht dazu zählen?



    Verwechselt du das evtl. mit der Vorbemerkung zur Geschäftsgebühr bzw. Vertretungsgebühr?
    Eine Vertretung lediglich ggü. der eigenen Partei läßt die Vertretungsgebühr nicht enstehen, da geb ich dir recht. Aber das ist m.E. nicht übertragbar auf die Ratsgebühr in BerH-Sachen.

    Wenn die Auslagenpauschale nicht bei Erteilung eines schriftlichen Rates an die eigenen Mandantschaft entstehen soll, wann dann? Jegliche Äußerung ggü. Dritten wäre ja schon eine Vertretung.

    Ich bleibe daher dabei, dass die Auslagen iVm der Ratsgebühr nur entstehen, wenn sie angefallen sind. Dies ist u.a. der Fall, wenn der RA den Rat seiner Mandantschaft nicht (nur) mdl. erteilt, sondern schriftlich. Allerdings entstehen keine abrechnungsfähigen Auslagen im Rahmen der BerH, wenn die Auslagen zwar angefallen sind, jedoch nichts direkt mit der rechtlichen Angelegenheit zu tun haben, für die BerH beantragt wird.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Also nun liefert mir der RA den Nachweis, dass er seinen eigenen Mandanten angeschrieben hat. In diesem Schreiben frägt er ihn jedoch nur Belangloses und das Schreiben hat keinen beratenden Charackter ( Inhalt: wurde bereits PKH für das anstehende gerichtliche Verfahren beantragt=??????? ). M.E. hat das mit der sache nichts zu tun. Daneben sollen Telefonate stattgefunden haben. Nun zur Information beim eigenen Mandanten meine ich, dass dies durch die Gebühr abgedeckt ist ( Kommentierung noch nicht gefunden s.o.) . Von der Notwendigkeit mal ganz abgesehen. Bei Telefonaten mit Gegnern wäre der Anfall der Geschäftsgebühr zu prüfen, da die ratstätigkeit nur isoliert anfallen kann. Dann müßte ich wiederum die Erforderlichkeit prüfen.Kennt jemand weiter Rechtsprechung oder wie seht ihr das?????

    Dadurch könnte ja jeder RA behaupten, den Ratschriftlich erteilt zu haben oder aber in irgendeiner sache angeschrieben zu haben. Dadurchwürde - obwohl weniger Porto tatsächlich angefallen ist - immer die Pauschale von 20% angesetzt. Dann kämen m.E. nur noch solche erhöhten Anträge.

  • Dadurchwürde - obwohl weniger Porto tatsächlich angefallen ist - immer die Pauschale von 20% angesetzt. Dann kämen m.E. nur noch solche erhöhten Anträge.

    Das liegt dann aber in der Natur der Sache, weil der RA die Wahl zwischen tatsächlich angefallenen Entgelten und Pauschale hat.

  • Das liegt dann aber in der Natur der Sache, weil der RA die Wahl zwischen tatsächlich angefallenen Entgelten und Pauschale hat.


    OK. Aber wenn sich die vorgelegte Mitteilung nicht wirklich auf den Rat bezieht? Dann schreibt er halt Belangloses und bekommt Geld dafür? Klar, betrachtet den Aufwand und den Stundenlohn der Kanzleikraft ist es nicht wirklich viel.

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