Auslagenpauschale bei Rat

  • Hat sich da irgendwas geändert und ging an mir vorbei? :gruebel:



    Mein Stand ist noch immer folgender:
    Die Berechnung von Auslagen nach VV Nr. 7001 f. RVG setzt voraus, dass diese entstanden sind (Mümmler JurBüro 1980, 1608 m. Nachweisen; AG Koblenz, Beschl. 06.02.2004, FamRZ 2004, 1806; LG Berlin, Beschl. 26.04.1985 Ls. zu 3., JurBüro 1985, 1667 f.; AG Osnabrück, Beschl. 29.08.1986, NdsRpfl 1986, 257 f.; AG Konstanz, Beschl. 17.06.2004, UR II 331/04; AG Charlottenburg, Beschl. 05.08.1992, AnwBl BE 1992, 388; Schoreit/Groß, BerH/PKH, 9. A., § 46 RVG, Rn. 7; RMOLK RVG/Föller VV RVG Nr. 7002 Anm. 2; Bischof-Bräuer, RVG, 2. A., VV 7002 Rn. 3 ).



    Das ist auch mein aktueller Stand...und auch "mein" Richter hat es letzte Woche noch genauso gesehen.

  • Hat sich da irgendwas geändert und ging an mir vorbei? :gruebel:



    Mein Stand ist noch immer folgender:
    Die Berechnung von Auslagen nach VV Nr. 7001 f. RVG setzt voraus, dass diese entstanden sind (Mümmler JurBüro 1980, 1608 m. Nachweisen; AG Koblenz, Beschl. 06.02.2004, FamRZ 2004, 1806; LG Berlin, Beschl. 26.04.1985 Ls. zu 3., JurBüro 1985, 1667 f.; AG Osnabrück, Beschl. 29.08.1986, NdsRpfl 1986, 257 f.; AG Konstanz, Beschl. 17.06.2004, UR II 331/04; AG Charlottenburg, Beschl. 05.08.1992, AnwBl BE 1992, 388; Schoreit/Groß, BerH/PKH, 9. A., § 46 RVG, Rn. 7; RMOLK RVG/Föller VV RVG Nr. 7002 Anm. 2; Bischof-Bräuer, RVG, 2. A., VV 7002 Rn. 3 ).



    Das ist auch mein aktueller Stand...und auch "mein" Richter hat es letzte Woche noch genauso gesehen.



    Wird so gut wie nie beantragt!
    Der stete Tropfen zeigt Wirkung... ;)

  • Hallo zusammen,

    ich hol mal den alten Thread hier wieder hervor, weil ich eine passende Frage habe.

    In meinem Fall macht der Rechtsanwalt die Beratungsgebühr gem. Nr. 2501 VV RVG und die Pauschale gem. Nr. 7002 VV RVG geltend.
    Begründung: Für die Versendung der Abrechnung an das Gericht sind Portokosten entstanden, vgl. Praxiskommentar zum RVG Hartung/Römermann/Schons, 2. Auflage Teil 7 S. 1086 f.

    Leider steht mir dieser Kommentar nicht zur Verfügung, aber es wurde hier ja schon angesprochen, dass die Pauschale nicht anfällt, wenn eben nur die Vergütungsberechnung des Rechtsanwalts an das Gericht geschickt wird. Hat jemand da eine Fundstelle oder Rechtsprechung, mit der ich das begründen kann?

  • Es steht sogar ausdrücklich im Gesetz bei Nr. 7001 VV RVG: "Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden."

    Wenn der Anwalt anstelle der konkreten Auslagen (Nr. 7001) sich für die Pauschale nach Nr. 7002 entscheidet, dann kann er natürlich trotzdem keine Auslagen verlangen, die er nach Nr. 7001 grundsätzlich nicht ersetzt bekommt.

    Die Wahrheit geht manchmal unter, aber sie ertrinkt nicht.
    (Ungarisches Sprichwort)

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