Buchgrundschuld Briefausschluss

  • Ich brauche mal wieder Hilfe.

    Bestellt wurde eine "Buchgrundschuld". Das übliche Bankenformular. Im Formular befindet sich keine Formulierung dahingehend, dass der Eigentümer mit einer später Umwandlung in eine Briefgrundschuld und Aushändigung des Grundschuldbriefes an den Gläubiger einverstanden ist.

    Grundschulden wurden bisher immer eingetragen.

    Jetzt flattert mir eine Zwischenverfügung auf den Tisch mit folgendem Inhalt:

    Sie werden bezüglich der Grundschuldbestellung darauf hingeweisen, dass nach hiesiger Auffassung der Briefausschluss ausdrücklich wörtlich in der Urkunde erklärt sein muss. Es ist eine ergänzende Bewilligung nachzureichen.

    In allen mir zugänglichen Formularbüchern steht drin, dass es zulässig ist, den Briefausschluss auch durch andere eindeutige Formulierungen, etwa die Bezeichnung der Grundschuld ausdrücklich als "Buchgrundschuld" oder als "Grundschuld ohne Brief" usw. zulässig ist und dass der Briefausschluss nicht wörtlich in die Urkunde aufgenommen sein muss.

    Hat sich hieran was geändert? Hab ich irgendwas nicht mitgekriegt (will ich nicht ausschließen).

    Wie sehr Ihr das?

    Der Gläubigerin habe ich die Zwischenverfügung bereits zur Stellungsnahme zugesandt.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Ich galt zwar auch nie als besonders "großzügig", aber daran habe ich mich nie gestört. Bestellt einer eine Buchgrundschuld wird er wohl keinen Brief wollen. Da passen ja sogar mal Logik und Juristerei problemlos zusammen!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Vielen lieben Dank, dann hab ich ja nichts verschlafen.

    Mich ärgert nur, dass sich schwachsinnige Zwischenverfügungen in letzter Zeit massiv häufen und im Beschwerdeverfahren vom OLG aufgehoben werden müssen.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Nun gut, ich denke, die eigentliche Frage ist soweit geklärt. Alles andere muss hier nicht diskutiert werden, meine ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen lieben Dank, dann hab ich ja nichts verschlafen.

    Mich ärgert nur, dass sich schwachsinnige Zwischenverfügungen in letzter Zeit massiv häufen und im Beschwerdeverfahren vom OLG aufgehoben werden müssen.



    Legt Ihr denn bei derart eindeutigen Sachen Beschwerde ein oder versucht Ihr, das zunächst "im Guten" mit den Rechtspflegern zu klären?

    PS::ichwarsni

  • Wir versuchen natürlich zunächst solche Zwischenverfügungen durch Kontaktaufnahme zum Rechtspfleger vom Tisch zu kriegen. Das ist hier aber nicht einfach, weil es telefonisch fast unmöglich ist einen Rechtspfleger an die Strippe zu kriegen. Es bleibt dann nichts anderes übrig, als schriftlich zur Zwischenverfügung Stellung zu nehmen.

    Bei einigen Sachen kam als Reaktion schriftlich: "Ich habe Ihre Stellungnahme auf meine Zwischenverfügung als Beschwerde eingestuft und die Akte zur Entscheidung dem OLG zugeleitet."

    Warten wir mal ab, was jetzt auf die äußerst höfliche schriftliche Stellungnahme zur Zwischenverfügung für eine Reaktion kommt.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Abschlussbericht.

    Auf meine freundliche Anfrage, wo im Gesetz denn die Rechtsansicht des Grundbuchamtes gestützt wird, flattert mir soeben die Eintragungsnachricht auf den Schreibtisch. :)

    Na geht doch.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Bei diesem Nichtmiteinander geht aber ein gutes Stück Arbeitskultur verloren. Vielleicht ist der/die Kollege/Kollegin noch neu im Grundbuch und reagiert deshalb so förmlich ? Ich würde nach einer passenden Gelegenheit fürs persönliche Kennenlernen suchen: Mal vorbeigehen, "Wollte mich nur bedanken, dass der Fall nun so unkompliziert erledigt wurde", "wollte mich nur mal vorstellen, darf ich Sie mal anrufen, wenn es was Besonderes zu klären gibt", oder so ähnlich.
    Ich bin schon einige Jahre aus dem Grundbuch, aber habe noch manches nette Telefonat mit Notarangestellten, wenn es sich bei Zwangsversteigerungen ergibt.

  • Ich denke, dass man es mit der "Arbeitskultur" auch etwas übertreiben kann. Wenn Beanstandungen wie die vorliegende trotz FH-Examen und erfolgter praktischer Ausbildung beim Grundbuchamt vorkommen, dann muss einem schon Angst und Bange werden.

  • Das sehr ich wie Cromwell.

    Und nein, der Rechtspfleger ist nicht neu am Grundbuchamt und persönliche Kontakt sind absolut unerwünscht.

    In einer anderen Grundbuchsache (simple Abschichtung, 1 Miterbe scheidet aus mit Anwachsung bezüglich der verbleibenden Erben) hat er den Antrag auf Grundbuchberichtigung sofort zurückgewiesen.

    Begründung: Die Abschichtung ist eine Verfügung über einen Erbanteil im Sinne von § 2033 BGB und kann nicht im Wege der Grundbuchberichtigung, sondern nur über Auflassung erfolgen.

    Ich bastel jetzt an der Beschwerde.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • In einer anderen Grundbuchsache (simple Abschichtung, 1 Miterbe scheidet aus mit Anwachsung bezüglich der verbleibenden Erben) hat er den Antrag auf Grundbuchberichtigung sofort zurückgewiesen.

    Begründung: Die Abschichtung ist eine Verfügung über einen Erbanteil im Sinne von § 2033 BGB und kann nicht im Wege der Grundbuchberichtigung, sondern nur über Auflassung erfolgen.



    Wenn das so zutrifft, ist es gleich doppelt falsch. Zum einen hat die Abschichtung nichts mit einer Verfügung über den Erbteil zu tun und zum anderen wäre auch die im Anschluss an eine Erbteilsverfügung erfolgende Eintragung Grundbuchberichtigung.

  • Mir will sich der Sinn dieses Threads, welcher mit "Ich brauche mal wieder Hilfe" begann, nicht so recht erschließen. Offenbar bestand bei der Threadstarterin Unsicherheit ob der Begründetheit der Beanstandung des Rechtspflegers. Nachdem dies geklärt ist, wird nun weiter auf den Rechtspfleger eingehackt? Ich hege Zweifel, dass dies das "Arbeitsklima" verbessern wird. Dürfen hier noch weitere "Anekdoten" erwartet werden?

  • Ich habe eine Urkunde, in der eine Grundschuld bestellt wird (Formular). Gestrichen sind sowohl die Passagen über den Briefausschluss als auch die über die Brieferteilung. Es wird eine Vollmacht an Notariatsangestellte erteilt, "...Ergänzungen, Änderungen dieser Urkunde vorzunehmen, die ihnen zur Durchführung der Urkunde erforderlich erscheinen..."

    (Die GS wurde unter Gebrauch einer Belastungsvollmacht bestellt.)

    Ich habe beanstandet, dass ich mal bitte wissen möchte, ob denn nun eine Brief- oder eine Buchgrundschuld bestellt sein soll.

    Daraufhin handelt eine der (in der GS-Urkunde) bevollmächtigten Notariatsdamen "für die Darlehensnehmer" (Erwerber) und stellt klar, dass es eine Buchgrundschuld sein soll.

    Müsste sie nicht eigentlich (auch) für die jetzigen Eigentümer handeln? Reicht die Vollmacht überhaupt? Oder sehe ich das alles zu eng?

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