Bei der Auslegung einer Gemeindesatzung stellt sich die Frage, wie der Satzungsgeber das Wort "unbeschadet" gemeint haben könnte.
Den Sachverhalt und damit den Satzungstext stark vereinfachend, gebe ich die maßgeblichen Normen wie folgt wieder:
§ 8. Auf den zur Lambertistraße und zur Clemensstraße gehörenden Grundstücken ist rückwärtig an der Grenze zum ***-Kanal mit Sichtschutzwänden ein Abstand von 3 m einzuhalten, wenn [... usw., es folgen Details].
[...]
§ 11. Unbeschadet § 8 ist auf den zur Lambertistraße und zur Clemensstraße gehörenden Grundstücken rückwärtig an der Grenze zum ***-Kanal mit toten Einfriedungen aus Kunststoff ein Abstand von 5 m einzuhalten, wenn [... usw., es folgen Details].
Mir geht es um das Wort "unbeschadet" in § 11.
In dem betreffenden Fall handelt es sich um eine Sichtschutzwand aus Kunststoff. Es ist einhellige Ansicht aller beteiligten, dass diese sowohl unter § 8 (Sichtschutz) wie auch unter § 11 (tote Einfriedung aus Kunststoff) fällt, so dass das Problem ist, welche Norm vorgeht.
Die einen argumentieren:
Es gilt § 11, es sind 5 m einzuhalten, denn "unbeschadet" bedeutet hier: auch wenn § 8 anwendbar ist, ist wegen des Kunststoffs § 11 die speziellere Norm.
Die anderen argumentieren:
Es gilt § 8, es sind 3 m einzuhalten, denn "unbeschadet" in § 11 heißt, dass § 8 vorgeht.
Was meint ihr?