PFÜB erlassen ? (Nachweis SHL trotz zurückgewiesener Berufung?)

  • Passt das aktuell grad weiterhin ?
    # 14 von Dalbello:

    Die Zurückweisung der Berufung lässt keine Rechtskraft entstehen, weil es die Möglichkeit des § 544 ZPO gibt, also selbst wenn die Revision nicht zugelassen ist, ist die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben..................


    Was weiß denn ich, unter welchen Voraussetzungen
    nicht doch noch ein höheres RM eröffnet ist - Nichtzulassungsbeschwerde - Anhörungsrüge ... ?

    Wo ist also das Problem des Gläubigers, sich - zack - einen Rechtskraftvermerk des entsprechenden PG zu besorgen, anstatt sich auf ggf. langwierigere Diskussionen und Argumentationen mit dem VG einzulassen; wird man ja schon misstrauisch ... soso, aha, wohl doch noch nicht so ganz rechtskräftig, was - oder wieso kriegst du hier offenbar nicht mal eben schnell deinen luschigen RKV, anstatt mich hier voll zu tüten, na, was, häh ...

  • Die Nichtzulassungsbeschwerde war gegen das betreffende Urteil des OLG natürlich möglich.

    Grund zu Gläubigerschelte gibt es in meinem Fall noch nicht. :) Bislang liegt mir nur der Antrag auf PfüB vor und ich muss mir überlegen, ob dieser ohne Sicherheitsleistung erlassen werden kann.

    Ich vermute mal, dass der Gläubiger(Vertreter) das Problem ggf. nicht erkannt hat.

  • Ich lege nach zum ersten (zweiter Nachschlag kommt noch nach Auswertung der Beck-OK-Kommentierung, bin gerade im Zug und komme nicht ran):

    Wenn das Unterliegen des Beklagten in der Höhe mehr als 20.000,- Euro war, dann ist die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit falsch. Dann hätte nämlich gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO eine Abwendungsbefugnis samt Gegensicherheitsleistung tenoriert werden müssen, da dann kein Fall des § 713 ZPO vorlag. Das Unterlassen dieser Anordnung wäre gemäß §§ 716, 321 ZPO nachholbar.

    Aber das sind materielle Probleme, die das Vollstreckungsgericht nicht belasten sollen. Daher zum Problem zurück:
    Ich würde den PfÜB erlassen, da das Urteil des OLG ohne SHL vollstreckbar ist. Und aus dem Urteil des OLG ergibt sich eben auch, dass das LG-Urteil bestätigt wurde. Man braucht also zwar das LG-Urteil, den Tenor, um zu erkennen, was da durch das OLG bestätigt wurde, aber trotzdem handelt es sich sachlich um das bestätigende OLG-Urteil.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Nun zum zweiten Nachschlag:

    Ich verstehe jetzt, warum Du grundsätzlich ein Problem siehst:

    Liest man den § 708 Nr. 10 ZPO wie folgt (ich verändere jetzt den Text, um die Leseweise deutlich zu machen)

    "Wird die Berufung durch Urteil zurückgewiesen oder durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist"

    dann würde diese strenge Leseweise ergeben, dass das Urteil des OLG wie folgt hätte lauten müssen:

    1. Der Beklagte wird verurteilt, über die vom LG hinaus tenorierten Betrag X noch weitere Y Euro zu bezahlen nebst Zinsen ...
    2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es ist für den bereits vom LG tenorierten Betrag ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
    3. Kosten etc.

    Und da der Satz "Es ist für den bereits vom LG tenorierten Betrag ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar" fehlt, müsste hierzu eine Ergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO herbeigeführt werden.


    Ich gebe zu, dass diese Leseweise unter Berücksichtigung der strengen Formalien des Vollstreckungsrechts einiges für sich hat, sie schließt den Kreis der Tenorierungen ohne Rückgriff auf die Urteilsgründe.


    Ich revidiere also meine Einschätzung aus den bisherigen Beiträgen und bin nun folgender Auffassung:

    Es fehlt in den wiedergegebenen Tenorierungen tatsächlich der Satz "Das Urteil des LG ist für den dort bereits ausgeurteilten Betrag ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar" (oder gleichbedeutende andere Formulierung, möglich wäre wohl auch "der gesamte Betrag ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar" o.ä.). Ohne diesen Satz ist der Erlass eines PfÜB ohne Sicherheitsleistung für den Teilbetrag, den das LG bereits ausgeurteilt hat, ohne Nachweis der Rechtskraft nicht möglich, vielmehr ist ggf. die Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO zu betreiben.


    Danke für die Diskussion

    (... nachträglich bestätigt dieser Punkt meine Präferenz dafür, dass im Berufungsurteil besser eine komplette Neutenorierung vorgenommen wird, da steht der komplette abgeurteilte Betrag im Tenor und die Anordnung, dass ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist. Also kann sich das hier diskutierte Problem nicht stellen).


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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