PFÜB erlassen ? (Nachweis SHL trotz zurückgewiesener Berufung?)

  • Hallo !

    Kurze Nachfrage:

    Soll einen PFÜB erlassen:
    Der Titel ist ein Urteil des LG.Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000 EUR vorläufig vollstreckbar.Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt. Diese wurde jedoch inzwischen zurückgewiesen.

    Kann hier aufgrund des Titels der PFÜB erlassen werden. Müsste nicht vorher die SHL nachgewiesen werden ?

  • :eek: wenn die Berufung zurückgewiesen wurde, ist das Urteil doch rechtskräftig. Die einzige Frage die man sich stellen msuss, ist, ob die Revisionsfrist noch läuft.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Es muss entweder Sicherheitsleistung nachweiwiesne sein oder ein Rechtskraftzeugnis vorliegen. Ansonsten gibts eben nur einen Pfändungsbeschluss, aber ohne Überweisung.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ja. Du kannst dir doch sonst nicht 100% sicher sein, dass das Urteil tatsächlich rechtskräftig geworden ist und damit die SL entfällt.

  • Braucht man trotzdem noch ein Rechtskraftzeugnis, obwohl die Berufung zurückgewiesen worden ist ?



    Auch bei zurückgewiesener Berufung kann die Rechtskraft nicht eintreten, weil z.B. aufgrund von Tod oder Insolvenz einer Partei unterbrochen wird. Daher geht es ohne Rechtskraftzeugnis nicht.

    Ich dachte aber ehrlich gesagt, dass man das als Rechtspfleger wüßte.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ist ja ganz neu, dass ein Rechtskraftzeugnis zwingend notwendig sein soll. Das ergibt sich nämlich nicht aus der ZPO, Vollstreckungsgrundlage ist einzig und allein die vollstreckbare Ausfertigung des Titels. Das Rechtskraftzeugnis ist lediglich eine Nachweismöglichkeit der Rechtskraft, nicht die einzige (LG Hannover Beschluss vom 23. 06. 2009 - 55 T 66/09).

  • Ist ja ganz neu, dass ein Rechtskraftzeugnis zwingend notwendig sein soll. Das ergibt sich nämlich nicht aus der ZPO, Vollstreckungsgrundlage ist einzig und allein die vollstreckbare Ausfertigung des Titels. Das Rechtskraftzeugnis ist lediglich eine Nachweismöglichkeit der Rechtskraft, nicht die einzige (LG Hannover Beschluss vom 23. 06. 2009 - 55 T 66/09).

    Natürlich richtig, daher berichtige ich mich dahin, dass nicht zwingend ein Rechtskraftzeugnis notwendig ist, wohl aber ein Zeugnis der Rechtskraft. :teufel:

    Will heißen: die Zurückweisung der Berufung alleine reicht wohl nicht, es muss die Rechtskraft nachgewiesen werden. Und dafür ist das Rechtskraftzeugnis sicherlich die einfachste und schnellste Methode.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ist ja ganz neu, dass ein Rechtskraftzeugnis zwingend notwendig sein soll. Das ergibt sich nämlich nicht aus der ZPO, Vollstreckungsgrundlage ist einzig und allein die vollstreckbare Ausfertigung des Titels. Das Rechtskraftzeugnis ist lediglich eine Nachweismöglichkeit der Rechtskraft, nicht die einzige (LG Hannover Beschluss vom 23. 06. 2009 - 55 T 66/09).



    Natürlich richtig, daher berichtige ich mich dahin, dass nicht zwingend ein Rechtskraftzeugnis notwendig ist, wohl aber ein Zeugnis der Rechtskraft. :teufel:

    Will heißen: die Zurückweisung der Berufung alleine reicht wohl nicht, es muss die Rechtskraft nachgewiesen werden. Und dafür ist das Rechtskraftzeugnis sicherlich die einfachste und schnellste Methode.



    Hallo,

    hat irgendjemand zu dem Thema eine Fundstelle o.ä.???

    Ich habe zwischenzeitlich im Zöller folgende Fundstelle gefunde (§ 109 Rdnr. 3):
    "Die Veranlassung (zur SHL) entfällt in erster Linie durch ein bestätigendes unanfechtbares Berufungsurteil oder Eintritt der Rechtskraft. Für den wichtigen Fall, dass ein bestätigendes revisibles Berufungsurteil ergeht, …..darf der Kläger jetzt sicherheitslos vollstrecken (§ 708 Nr. 10)"

    Somit müsste doch das LG Urteil ausreichen, oder??

    Danke!!
    melanie

    Einmal editiert, zuletzt von melanie (7. März 2011 um 13:53) aus folgendem Grund: Fundstelle ergänzt

  • Die Zurückweisung der Berufung lässt keine Rechtskraft entstehen, weil es die Möglichkeit des § 544 ZPO gibt, also selbst wenn die Revision nicht zugelassen ist, ist die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben..................

  • AG-Urteil ist rechtskräftig.

    Ein Urteil des LG, gegen das noch irgendwelche Rechtsmittel möglich wären, gibt es nicht, die zulässige Berufung zum LG wurde eingelegt und zurückgenommen. Die Einlegung einer erneuten Berufung ist wegen der Verlustigkeit nicht möglich.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Möchte mich auch in einem Fall vergewissern, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist beantragt:


    a) Urteil LG:

    Beklagter wird verurteilt, an den Kläger x € zu zahlen; für beide Seiten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % vorläufig vollstreckbar

    Berufung dagegen eingelegt


    b) Berufungsurteil OLG:

    Urteil des LG wird geändert, dass der Beklagte einen weiteren Betrag von x € zu zahlen hat; Urteil ist vorläufig vollstreckbar; keine Zulassung der Revision


    Ein Rechtskraftnachweis für das Urteil des OLG liegt nicht vor.

    Müsste die Rechtskraft oder alternativ die Erbringung der Sicherheitsleistung nachgewiesen werden? :gruebel: (Oder ist deren Erfordernis weggefallen, da im Urteil des OLG pauschal vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet?)


    Aktuell halte ich das für fraglich, da sich der Hauptteil der zu vollstreckenden Forderung aus dem Urteil des LG ergibt. Im Urteil des OLG ist nur ein vergleichsweise kleiner Betrag noch hinzugekommen.

  • An sich bezieht sich der Ausspruch nach § 708 Nr. 10 ZPO auch auf die Leistung, die aus dem LG-Urteil vollstreckbar ist, denn dieses wird ja konkludent aufrechterhalten - auch wenn zur Vollstreckung auch das LG-Urteil erforderlich ist, weil nur dort der weitere Betrag genannt wird.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • An sich bezieht sich der Ausspruch nach § 708 Nr. 10 ZPO auch auf die Leistung, die aus dem LG-Urteil vollstreckbar ist, denn dieses wird ja konkludent aufrechterhalten - auch wenn zur Vollstreckung auch das LG-Urteil erforderlich ist, weil nur dort der weitere Betrag genannt wird.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Danke für die Rückmeldung.

    Habe jetzt noch einmal im Online-Kommentar von Beck gelesen und bin aufgrund der Aussage dort nunmehr noch verunsicherter:

    "Fehlt der Ausspruch, obwohl er geboten ist, bezieht sich die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Berufungsurteil (die dem Zurückweisungsbeschluss zukommende Wirkung des § 794 Abs. 1 Nr. 3) nur auf dessen vollstreckungsfähigen Inhalt (insbes. Kosten des erfolglosen Rechtsmittels, → Rn. 4.1) und nicht auf den vollstreckungsfähigen Inhalt des angefochtenen Urteils. Soweit der Gläubiger auch insoweit die Erleichterung der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach Nr. 10 S. 1 erreichen will, muss er nach §§ 716, 321 vorgehen (BT-Drs. 17/6406, 10)."
    (BeckOK ZPO/Ulrici ZPO § 708 Rn. 23-24a, beck-online)

  • Werde ich morgen mal nachlesen.

    Aber ohne Lektüre:
    Gibt es einen sinnvollen Unterschied, ob das Berufungsgericht tenoriert

    Var. 1:
    Das Urteil des LG wird wie folgt neu gefasst:
    1. Der Beklagte hat an den Kläger xx Euro (xx = Summe aus Verurteilung durch LG und neuen Zusatzbetrag des OLG) plus Zinsen ... zu bezahlen.
    2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    4. Kosten ...
    5. Die Revision wird nicht zugelassen.

    oder Var. 2:
    Das Urteil des LG wird wie folgt abgeändert:
    1. Der Beklagte zahlt an den Kläger weitere yy Euro (lies: über den Betrag des LG hinaus) plus Zinsen ...
    2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    4. Kosten ...
    5. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Materiell sind beide Formulierungen nach allgemeiner Ansicht gleichwertig. Ich persönlich habe immer Var. 1 bevorzugt, weil man eben nicht mehr auf das erstinstanzliche Urteil zugreifen muss, sondern alles im Berufungsurteil hat. Aber dass das für die Vollstreckung einen Unterschied machen soll ... erschließt sich mir spontan jedenfalls nicht.

    Anders liegt der Fall, wenn die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird. Hier ist aus dem Zurückweisungsbeschluss nur die Kostenfolge zu vollstrecken. Daher enthält § 708 Nr. 10 ZPO auch die ausdrückliche Regelung, dass in diesem Fall das Urteil erster Instanz für ohne Sicherheitsleistung vollsteckbar zu erklären ist.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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