Herausgabe Sparbuch an "unbekannten" Miterben

  • Guten Morgen,

    darf ich euch mal bei folgendem Sachverhalt um eure Meinung bitten.

    Also:
    Vor 10 Jahren wurde ein Nachlasspfleger für die unbekannten Erben nach Frau X bestellt.
    Dieser forschte nach, fand keine Erben und daraufhin wurde hier ein Sparbuch mit einer Spareinlage von knapp 250.000 DM hinterlegt.
    Die Nachlasspflegschaft wurde durch Beschluss im Januar 2002 aufgehoben.

    Nun truddelte bei mir ein Schreiben durch den ehemaligen Nachlasspfleger ein, dass einen Herr Y als einen Miterben nach Frau X festgestellt worden sei.
    Dieser aber mittlerweile verstorben ist und sein Sohn Z jetzt seinen Anteil an dem "Sparbuch" ausgezahlt haben möchte bzw. das Sparbuch zu seinen Händen zurückverlangt.
    (Ich hoffe den SV kann man so nachvollziehen.)

    Jetzt meine Fragen.
    a) Wegen den immer noch unbekannten Miterben, muss ich da irgendwie das Nachlassgericht einschalten, die womöglich wieder einen Nachlasspfleger bestellen und dieser tritt dann an mich heran und stellt Nachforschungen bzgl. der anderen Miterben an?

    b)
    Herr Z möchte jetzt wissen, wie er an das Sparbuch kommen kann. Mein erster Gedanke ist natürlich erstmal, dass er mir nachweisen muss, dass er Erbe nach Frau X ist. Also Erbschein, welchen Herr Y als Miterbe nach Frau X ausweist und dann Erbschein, welchen Herr Z als Erbe nach Herrn Y ausweist.
    Daraufhin sehe ich aber immer noch nicht die Möglichkeit ihm das Sparbuch in die Hand zu geben.
    Er müsste sich doch mit den anderen Miterben insoweit auseinandersetzen und mir dieses nachweisen.
    Sollte er das nicht können frage ich mich, ob auf der "anderen" Seite, ein bestellter Nachlasspfleger für die unbekannten Miterben die Herausgabe genehmigen könnte? Ist das so?


    Sehr ihr die Nachweise durch Erbscheine auch für eine Möglichkeit oder bin ich gerade total auf dem Holzweg?
    Jemand schon mal einen ähnlichen Fall gehabt?
    Würdet ihr auch noch Sterbeurkunden verlangen?

    Danke für eure Anregungen und Meinungen.:)

    PS: Der ehemalige Nachlasspfleger hat zur Akte eine Vollmacht des Hern Z eingereicht, nachdem er die Sache für ihn regeln soll. Nur falls ihr euch fragt, wieso er das Schreiben verfasst hat.

  • Teilerbschein nach X: Miterbe Y zu einer bestimmten Erbquote.

    Erbschein nach Y: Z Alleinerbe.

    Neuanordnung der Nachlasspflegschaft (beschränkt auf die "unbekannten" Resterbteile).

    Gemeinsames Herausgabeverlangen von Erbesmiterbe und Nachlasspfleger, letzterer mit Genehmigung nach § 1812 BGB.

    Erbauseinandersetzung zwischen Erbesmiterbe und unbekannten Erben (Nachlasspfleger) und Auskehrung des entsprechenden Teilbetrags an den Erbesmiterben aus dem Sparguthaben (§§ 1812, 1822 Nr.2 BGB).

    Neuhinterlegung des Sparbuchs mit reduziertem Guthaben (sofern nicht bezüglich der noch unbekannten Erben weiter ermittelt wird).

    Aufhebung der Nachlasspflegschaft.

    Im Ergebnis: Rechtslage wie vorher, nur dass sich auf dem Sparbuch nun ein geringeres Guthaben befindet.

  • Wow,

    ich bin immer wieder fasziniert, wie schnell man hier Hilfe bekommt.
    Ich danke dir Cromwell:daumenrau

    Und ich bin ja schon mal froh, dass ich grob die Richtung hatte ;)

  • Ich häng mich hier mal ran:

    Mein Fall ist ähnlich. Es ist ein Geldbetrag für die unbekannten Erben von X hinterlegt. Jetzt kommen Y und Z, die Erbeserben eines Miterben des Erblassers X und verlangen die Herausgabe ihres "Erbteils" an dem hinterlegten Geld für X.

    Dass sich Y und Z durch Erbscheine legitimieren müssen, ist klar ... nur: kann ich Y und Z ihren Anteil einfach auszahlen oder müssen auch die anderen Miterben (z.T. nachverstorben) zustimmen? Es könnte ja auch eine Erbteilsübertragung geben, die stehen schließlich nicht im ES. Kann mir jemand auf die Sprünge helfen oder seh ich es grade einfach zu kompliziert? :gruebel:

  • Nein, du kannst nicht so ohne weiteres an einzelne Miterben auszahlen, § 2039 S. 2 BGB.
    (ist aber immer recht schwierig, dass den einzelnen Beteiligten verständlich zu machen: O-Ton "Aber im Erbschein steht doch das ich 1/4 bekommen, wozu stehen sonst die Quoten im Erbschein"-> Erbauseinandersetzung ist Sache der Erben!)

  • Also war das Bauchgefühl doch richtig ... wenn, dann brauch ich die Zustimmung aller Miterben zur Teilauszahlung bzw. eine Erklärung aller Miterben, wie die Auszahlung zu erfolgen hat.

    Danke :)

  • Gibt es konkrete Entscheidungen, wonach an die sich durch Erbschein legitimierenden Miterben keine Auszahlung in Höhe der Erbanteile erfolgen kann?

    Bei juris konnte ich hierzu bisher leider nichts finden.
    Alleine der Wortlaut des § 2039 BGB überzeugt die Beteiligten nicht wirklich.

    Ich habe konkret den Fall, dass bei einer Hinterlegung für die unbekannten Erben ein Miterbe im Ausland verstorben ist.
    Dann käme ich wohl nur mit einer Pflegschaft nach § 1913 BGB zur Auszahlung, oder? Die Abgrenzung zur Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB ist mir da allerdings auch nicht so ganz klar.

  • Soweit mir bekannt, ist die (Teil-)Erbauseinandersetzung immer noch Sache der Erben und nicht des Hinterlegungsgerichtes. Nur wenn übereinstimmende Erklärungen aller Erben - ggfs. die Genehmigung nach § 1822 Ziffer 2 BGB auch - vorliegen, kann in den dadurch festgelegten Quoten ausgezahlt werden.
    Die im Erbschein ausgewiesenen Quoten sind rein interner Natur und berechtigen dich nicht zur Aufteilung.

  • Jetzt bin ich doch noch fündig geworden.

    Beschluss des KG Berlin vom 22.04.2008, Rechtspfleger 2008, 511-512, Rn 9:

    "Nach § 13 Abs. 1 HinterlO hat derjenige, der die Herausgabe eines hinterlegten Betrages fordert, seine Empfangsberechtigung nachzuweisen. Dies ist eine Frage des materiellen Rechts und nach dem Rechtsverhältnis zu beurteilen, das der Hinterlegung zugrunde liegt (Bülow/ Schmidt, a. a. O., § 13 Rn. 15). Hier ist die Hinterlegung auf Ersuchen des Notars (§ 6 Satz 2 Nr. 2 HinterlO) erfolgt, der den Geldbetrag gemäß §§ 54 a und b BeurkG in Verwahrung genommen hatte. Als Empfangsberechtigten hat der Notar die unbekannten Erben des am 4. Juli 2000 verstorbenen H. J. R. angegeben. Die Hinterlegung erfolgte demnach aus dem Hinterlegungsgrunde des - sinngemäß geltenden (vgl. BGH, DNotZ 60, 265/270) - § 372 Satz 2 BGB, dass der Notar ohne sein Verschulden über die Person des Empfangsberechtigten in Ungewissheit war. Als Grund der Ungewissheit hat der Notar angegeben, dass ihm z. Zt. des Ersuchens am 25. Mai 2005 weder ein Erbschein nach H. R. noch die – nach § 2039 BGB erforderliche – gemeinschaftliche Auszahlungsanweisung der Erben vorlagen. Unter diesen Umständen ist die Unsicherheit bezüglich der Rechtsnachfolge von Hartmut R. erst dann beseitigt - und damit die Empfangsberechtigung gemäß § 13 Abs. 1 HinterlO nachgewiesen -, wenn ein Erbschein beigebracht und die Auszahlungsanweisung der durch den Erbschein legitimierten Erben vorgelegt worden ist.

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