§ 927 BGB bei bekannten Erben

  • Ich habe einen Antrag auf Ausschluss des Eigentümers.
    Der eingetragene Eeigentümer ist verstorben und von seinen 5 Kindern beerbt worden. Diese haben sich notariell geeinigt, dass ein Sohn alles erben soll. Der Sohn ist auch als Eigentümer in einem anderen Grundbuch eingetragen worden. Bei der Beurkundung wurde jedoch übersehen, dass der Grundbesitz in zwei Grundbüchern stand (geteilt durch Landesgrenze). Eine Eintragung ist daher nicht erfolgt. Die Miterben sind verstorben. Ihre Erben haben fast alle der Übertragung des vergessenen Grundbesitzes auf den Antragsteller zugestimmt. Drei Erben haben sich nach Übersendung des Vertragsentwurfs im April 2009 nicht mehr gerührt. Wie oft sie der Notar angeschrieben hat weiß ich leider nicht. Für einen weiteren Miterben, der in Amerika wohnt und bei dem der Brief mit "Empfänger unbekannt" zurückkam, liegt ein Antrag auf Bestellung eines Abwesenheitspflegers vor. Über den Antrag ist noch nicht entschieden, weil dem Antragsteller der Aufwand zu groß ist, weitere Nachforschungen anzustellen. Dem Kollegen reicht der Vermerk auf dem Brief für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nicht aus.
    Würdet Ihr in diesem Fall ein Aufgebotsverfahren für zulässig erachten?
    Meines Erachtens müssten in jedem Fall die drei Miterben, die sich nicht rühren und der Erbe unbekannten Aufenthalts angehört werden durch Übersendung des Aufgebots. Ein Abwesenheitspfleger müsste daher m.E. auch in diesem Fall bestellt werden.
    Kann der Notar wegen der drei Miterben, die sich nicht melden, nicht auf den Klageweg verwiesen werden? Das dürfte auch schneller gehen als das Aufgebotsverfahren.

  • Wie lange ist das ganze denn schon her?
    Im Übrigen ist die Einleitung des Aufgebotsverfahrens nicht davon abhängig, dass die Erben des eingetragenen Eigentümers verstorben oder unbekannt sind (LG Köln, Beschluss vom 29.08.2010, 11 T 133/85) MittRh.Notk 1985, 215. Es wird, meine ich mich zu erinnern, auf den Eigenbesitz abgestellt.
    Den Beschluss habe ich zur Zeit nicht greifbar, er ließe sich aber wohl noch auftreiben, wenn ich suche.

  • Leider hat es auch der jetzige Eigenbesitzer schon über 30 Jahre in seinem Besitz.
    Gibt es eigentlich kein anderes Gericht, dass über das Aufgebotsverfahren bei bekannten Erben entschieden hat? Irgendwie finde ich es nicht richtig, dass das gehen soll. Der Eigenbesitzer kann dann doch ganz geschickt die Erben umgehen.

  • Andere Entscheidungen habe ich auch nicht. Die Entscheidung ist auch noch im Palandt angegeben. Man kann allerdings vielleicht auch damit argumentieren, dass es Aufgabe des Erben ist, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern und wenn er das nicht macht, dann hat halt der 30 jährige Eigenbesitz Vorrang.
    Allerdings hatte ich in einer entsprechenden Sache einen Riesenärger, nachdem sich zu meiner großen Verblüffung mehrere Erben der bereits seit 1894 eingetragenen Eigentümer gemeldet hatten, die von Bekannten auf den Aushang bei der Gemeinde aufmerksam gemacht worden sind.

  • Bei mir kommt ja noch dazu, dass alle dachten, die Erbfolge und die Besitzverhältnisse seien bereits vor 50 - 60 Jahren geregelt worden. Ich weiß auch nicht, warum die drei Erben sich auf einmal nicht mehr bei dem Notar gemeldet haben. Zu dem Erben in Kanada, der jetzt unbekannt ist laut Rückbrief bestand vorher auch Kontakt.
    Aber Du würdest auch die Erben anhören? Dann brauche ich für den "Kanadier" wohl auch den Abwesenheitspfleger. Die Anhörung könnte dann in Übersendung des Aufgebots und der Antragsabschrift erfolgen.
    Muss es im Aufgebot dann heißen " den eingetragenen Eigentümer und seine Rechtsnachfolger" oder nur "den eingetragenen Eigentümer"?

    Schön wäre es, wenn Du mir den Beschluss des LG Köln zukommen lassen könntest. Ich kann ihn nicht auftreiben.

  • Ich würde den bekannten Beteiligten das Aufgebot schicken.
    Pfleger zur Anhörung würde ich nicht bestellen (lassen) und auch keine intensiven Ermittlungen vornehmen. Dies würde ich davon abhängig machen, worum es geht.
    In meinen Aufgebot habe ich die unbekannten Eigentümer - beziehungsweise ihre Rechtsnachfolger aufgefordert.

    Der Beschluss des LG Köln habe liegt mir in Parpierform vor.
    Ich kann ihn gerne schicken, ich brauche aber dann eine Faxnummer, die mir ja als private Nachricht übermittelt werden könnte.

  • ich habe Dir eine PM geschickt.
    Den Erben in Kanada möchte ich schon gerne informieren. Mir reicht es nicht aus, wenn der Notar nur einen Rückbrief vorlegt. Ich werde den Antragsteller deswegen anschreiben, mal sehen, was passiert.

  • Ich schließe mich hier mal mit einem verzwickten Fall an:

    Bei mir wird das Aufgebotsverfahren gegen den Eigentümer nach § 927 BGB beantragt.
    Aus der eV geht hervor, dass sämtliche Voraussetzungen (30 Jahre im Besitz, 30 Jahre keine Eintragungen usw...) des § 927 BGB gegeben sind.
    Aus Nachlass- und Grundakten ersehe ich jedoch, dass es Erben bzgl. der Eigentümerin gibt. Im Jahre 2009 haben sich Erben (bzw. Erbeserben) der Eigentümerin unter anderem zu dieser Grundakte gemeldet.
    Noch komplizierter wird es, da in der Grundakte die Anfrage eines Notars ist, welche Unterlagen die Erben der Eigentümerin für einen Verkauf des Grundstückes benötigen würden (das Grundstück war mal Teil eines Hofes und die Eigentümerin ist zu 1/2 Hofvorerbin).
    Derselbe Notar, der diese Anfrage gestellt hat, hat jetzt bei mir das Aufgebot beantragt. Irgendwie merkwürdig :confused:.

    Das einzige, was mir einfällt: Die Erben wären mit dem Aufgebot und dem "Ersitzen" einverstanden, da die Erben über die halbe Erde (Kanada, USA, UK) verstreut sind und daher insbesondere an das Hoffolgezeugnis schlecht rankommen und daher das Aufgebotsverfahren der günstigere und schnellerer Weg ist. Dies will ich aber beim Notar erfragen und mir den Eigenbesitz nochmal (durch Grundsteuerbescheide/EMA) nachweisen lassen...

    Wäre hier das Aufgebot überhaupt noch zulässig?
    Wäre es möglich, eine formlose Zustimmung der (bekannten) Erben einzuholen und dann stumpf das Verfahren durchzuziehen?

    Sorry für den langen Sachverhalt, ich bin über jede Meinung und jeden Gedanken dankbar.

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