Unterhaltsvollstreckung nach dem UN-Übereinkommen vom 20.06.1956

  • Ich habe nun gleich 2 Verfahren zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland nach dem UN-Übereinkommen vom 20.06.1956.

    Zum einen soll aus einem Titel des hiesigen Familiengerichts in England vollstreckt werden.

    Zum anderem soll aus einem polnischen Titel in den Niederlanden vollstreckt werden.

    Ich habe leider keine Similis. Auf der Seite des Bundesamtes für Justiz gibt es drei verschiedene Formulare.

    Ich würde mich sehr über jegliche Tipps freuen und wenn mir jemand Similis mailen könnte. Muss man außer dem formularmäßigen Antrag noch ein weiteres Gesuch aufsetzen? Die RV des JM vom 17.12.2007 verwirrt mich da etwas. Wie sieht es mit einem PKH-Antrag aus? Gibt es dafür ein Formular? Wer bewilligt die PKH? Schon für die Übersetzungen, die zu fertigen sind, entstehen Kosten.

    Hinsichtlich des einen Antrags soll auch die Erhöhung des festgesetzten Unterhalts beantragt werden. In dem Formular heißt es dazu: "(Bitte in der Anlage begründen)". :confused: Wer setzt die Begründung auf?? Soll ich die Antragstellerin insoweit zum Rechtsanwalt schicken?? Auf welchem Wege würde der RA seine Vergütung erhalten? PKH? Beratungshilfe?

    Vielen Dank für die Antworten.

  • 1.
    Soweit Grundlage des Ersuchens die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche aus dem polnischen Vollstreckungstitel in den Niederlanden ist, dürfte im Zweifel das polnische Gericht zuständig sein.
    Das Gesuch ist insoweit an das polnische Gericht zu stellen.

    2.
    Soweit Grundlage des Ersuchens der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche aus dem inlö Vollstreckungstitel in England ist, gilt folgendes:

    Die geschäftliche Behandlung des Gesuchts richtet sich nach der RV des JM NRW vom 17. 12. 2007 (9311 - II. 3);
    das Gesuch ist in Spalte 2a des Allgemeinen Registers (Ersuchen an den Richter) einzutragen.
    In Spalte 8 ist das Gesuch durch die Buchstaben "UA" zu kennzeichnen.

    Die Prüfung des Ersuchens erfolgt durch den Direktor des Amtsgerichts bzw. durch den nach der richterlichen Geschäftsverteilung zuständigen Richter, vergl. o. g. RV.

    Die Vorprüfung des Ersuchens erfolgt zunächst in formeller Hinsicht durch den Sachbearbeiter in Auslandssachen und sodann durch den Direktor des Amtsgerichts bzw. den zuständigen Richter.
    Bei der Prüfung ist insbes. die Unterhaltsberechnung zu überprüfen;
    ferner ist dem Ersuchen zwingend eine entsprechende Vollmachtsurkunde und ggfs. Unterhaltstabelle (Regelunterhaltsbeträge) beizufügen.
    Soweit des sich bei dem Vollstreckungstitel um einen dynamisierten Unterhaltstitel handelt, ist die Beifügung einer Unterhaltstabelle erforderlich.
    Die Beifügung eines Lichtbildes des minderjährigen Unterhaltsgläubigers ist für die englischen Behörden erforderlich.

    Das Ersuchen ist sodann mit einem entsprechenden Begleitbericht (auf einem Kopfbogen des Direktors des Amtsgerichts) der Prüfungsstelle mit der Bitte um Vorprüfung und anschließende Weiterleitung an die ausländische Empfangsstelle über das Bundesamt für Justiz vorzulegen.

    Der Beistand hat bereits das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V., Poststr. 17, 69115 Heidelberg, mit der Angelegenheit beauftragt.
    Die Antragstellung ist im vorl. Fall durch das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. erfolgt.

    Das Gesuch ist zu richten an die englsiche Empfangsstelle.

    Das UN-Übereinkommen vom 20. 06. 1955 ist kein Vollstreckungsabkommen, es regelt lediglich den administrativen Weg eines Ersuchens ins Ausland.
    Die ausländische Empfangsstelle vertritt den Unterhaltsgläubiger bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs.

    Da dem Ersuchen Übersetzungen nicht beigefügt sind, ist zunächst das weitere hinsichtlich der erf. Übersetzungen in die englische Sprache zu veranlassen.

    Nach erfolgter Vorprüfung ist sodann das Ersuchen nebst den Anlagen mit den Übersetzungen der inl. Übermittlungsstelle (Bundesamt für Justiz) weiterzuleiten.

    Weitere Einzelheiten können der Info des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/service/infos/un/index.php

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (29. November 2011 um 21:31)

  • 1.
    Einen Antrag nach dem UN-Übereinkommen kann jeder Unterhaltsberechtigte stellen, der einen Unterhaltsanspruch gegen einen Schuldner im Ausland geltend machen will. Es ist weder anwaltliche Vertretung noch Vertretung durch das DIJuF vorgeschrieben.

    Das UN-Übereinkommen ist kein Vollstreckungsabkommen, es regelt lediglich den administrativen Weg eines Ersuchens ins Ausland. Die ausländische Empfangsstelle vertritt den Unterhaltsgläubiger bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vollstreckungsübereinkommen bzw. -verordnungen.

    2.
    Das UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. 06. 1956 kann ausschließlich von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden.
    Es findet dagegen keine Anwendung auf Träger der Sozialhilfe, d. h. Leistungen nach dem UVG können im Wege des UN-Übereinkommens nicht geltend gemacht bzw. nicht vollstreckt werden.

  • Stehe irgendwie gerade genauso auf dem Schlauch wie Lilly und bin aus der Antwort von Rolli nicht wirklich schlauer geworden.

    Hier liegt ein deutscher Unterhaltstitel zur Vollstreckung in Norwegen vor. Diese reicht ein Anwalt beim hiesigen Gericht ein mit den vom Bundeamt bereitgestellten ausgefüllten Formularen. Gleichzeitg beantragt der Anwalt unter Beifügung der normalen Vordrucke (ZPO) Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren

    1) Muss außer den Formularen noch ein ausdrücklich Gesuch gestellt werden?
    2) Wenn bereits ein Titel existiert, sind dann trotzdem die im UN-Übereinkommen bzw. in der VV genannten Anlagen wie Lichtbild, Heiratsurkunden usw. beigefügt werden?
    3) Ist eine Forderungsaufstellung zu machen oder genügt der Verweis
    auf den Titel und der Hinweis, dass noch nichts gezahlt wurde?

    4) zur PKH: das hiesige Verfahren soll ja gerichtsgebührenfrei sein und PKH hier nicht möglich; Weiß jemand wie es in Thüringen mit den Übersetzungkosten gehandhabt wird? Wie sieht es mit den Kosten im Ausland aus (norwegen ist ja kein EU-Land)?


    So richtig komme ich irgendwie noch nicht weiter:gruebel:

  • Zu 1:
    Es bedarf der ausdrücklichen Antragstellung. Hierzu kann das Antragsformular auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz genutzt werden.

    Zu 2:
    Die in der vogenannten Antragsformular genannten Anlagen sind beizufügen - auch wenn ein Unterhaltstitel vorliegt.

    Zu 3:
    Seitens der Gläubigerpartei ist noch eine Forderungsaufstellung beizufügen.

    Zu 4:
    Für das inl. Verfahren kann keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden.
    Es werden bei dem Bundesamt für Justiz keine Kosten erhoben.
    Die Übersetzungskosten sind aus der Landeskasse anzuweisen.
    Im Verfahren vor den norwegischen Gericht ist ggfs. von der Gläubigerpartei Verfahrenskostenhilfe nach den norwegischen Prozessvorschriften zu beantragen.

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