Grunddienstbarkeitsvormerkung an und für Teilfläche

  • Ich habe jetzt diesen Fall schon wieder: Es werden noch nicht vermessene Teilflächen veräußert und wechselseitig Grunddienstbarkeiten zugunsten und zulasten der veräußerten und nicht veräußerten Teilflächen bestellt. Diese sollen durch Vormerkungen zugunsten des Käufers (ok) und des Verkäufers gesichert werden. Letzteres habe ich mit Hinweis auf das Identitätsgebot auf der Passivseite (Nichtbestehen eines Schuldverhältnisses) beanstandet. Der Notar will dem mit Hinweis auf MüKo, 4. Auflage, § 883 RZ 19 entgegentreten; dieser Fall (nachträgliches Entstehen des Schuldverhältnisses zum Verkäufer) liege vor. Ich möchte das mit Hinweis auf Staudinger/Gursky, 2013, Rn. 56 zu § 883 BGB ablehnen, habe dazu noch BGH, V ZR 83/09 -über juris- gefunden. Hat vielleicht jemand noch weitere (neuere) Entscheidungen, vielleicht auch in eigener Sache?

  • Das Schuldverhältnis mag schon erst später entstehen müssen, aber es sollte schon dem Grunde nach bestehen können. Mit I, me und myself ein bisschen schwierig, das wird auch später keines mehr, wenn man nicht von Persönlichkeitsspaltung und späterer Umwandlung eines Persönlichkeitsteiles ausgeht. Ich würde weiterhin ablehnen. Und BGH ist doch eine starke Nummer, das sollte doch reichen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Notar meint wohl, dass der Verkäufer gegen den Käufer einen Anspruch auf Eintragung der Grunddienstbarkeit habe und dieser Anspruch bereits vor Teilung/Umschreibung gesichert werden könne. Schuldner des gesicherten Anspruchs wäre dann der Käufer und nicht der derzeitige Eigentümer. Das geht m.E. (mit BGH, wenn ich den richtig verstehe) nicht. Aber man kann sich ja nie sicher sein, was noch so alles "oben" entschieden wird....

  • MüKo, 4. Auflage, § 883 RZ 19

    :gruebel: richtig: MüKo/Kohler BGB § 883 Rn. 37 ("Anfängliche Identität von Gläubiger und Schuldner")? Aber auch die Fundstelle geht davon aus, dass der Schulder des Anspruchs bei der Eintragung der Vormerkung der Eigentümer ist (Identitätsgebot auf Passivseite). Gemeint ist, dass der Eigentümer mit sich selbst einen Anspruch begründet. Oder es zumindest versucht. ;)

  • Ich dachte, ich komme alleine klar, aber je mehr ich lese, desto verwirrter werde ich :oops::

    Zwei benachbarte Grundstücke 1 und 2, die sich derzeit im Eigentum verschiedener Personen befinden. Nunmehr soll - an einen einzelnen Käufer - Grundstück 1 ganz veräußert werden und aus Grundstück zwei eine Teilfläche A. Die Restfläche B wird nicht veräußert. Die Teilflächen sind noch nicht vermessen.
    Der Eigentümer der Teilfläche B räumt den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks 1 und der Teilfläche A als Gesamtberechtigte eine Grunddienstbarkeit (Leitungsrecht) ein.

    Zugunsten des Käufers wird jetzt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung der Eintragung der Dienstbarkeit bewilligt. Die Eintragung soll laut Bewilligung auf der "nicht verkauften Teilfläche" B vorgenommen werden.

    Wenn ich mich nicht völlig verheddert habe, sollte die Eintragung der Vormerkung, da zugunsten des Käufers, im Grundsatz möglich sein. Aber doch nicht mit der Teilfläche B als Belastungsgegenstand, oder?

    Und irgendwie "stört" mich die Sache mit dem zweiten Grundstück und der Gesamtberechtigung, ohne dass ich konkret sagen könnte, was mich verunsichert. Wenn ich da an die spätere Umschreibung in ein Vollrecht denke: kann ich da wirklich nur eine Vormerkung eintragen?

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Das ganze Grundstück 2 wird belastet mit einer Vormerkung für den Käufer zur Absicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit an der Restfläche von Grundstück 2.

    Geht nicht anders wenn bereits jetzt schon eine Absicherung erfolgen soll.

  • Das ganze Grundstück 2 wird belastet mit einer Vormerkung

    Damit hätte ich kein Problem. Das ist aber so nicht bewilligt. Dort heißt es: Der Anspruch auf Eintragung der Grunddienstbarkeit soll durch Eintragung einer entsprechenden Vormerkung auf der nicht verkauften Teilfläche gesichert werden.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -


  • Ich würd's eintragen, an der Eintragung sieht man's ja nicht ;)

    Damit man es an der Eintragung sieht, dass man Mist eingetragen hat, muss man sich ja auch schon sehr bemühen :D
    Danke!

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Grundstück bestehend aus zwei Flurstücken 1 und 2. Teilfläche aus Flurstück 1 wird veräußert. Es soll Vormerkung für Geh- und Fahrtrecht eingetragen werden (für Käufer). Es wird später an der einen Teilfläche aus 1 für jew. Eigentümer der anderen Teilfläche aus 1 eingetragen.

    Der Belastungsgegenstand der Vormerkung wird nicht explizit genannt. Am ganzen Grundstück Flst. 1,2 eintragen, oder notwendige Teilung und nur an 1 eintragen, oder zunächst Belastungsgegenstand klarstellen lassen?

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