Vollmacht für Ergänzungspfleger für sämtliche Angelegenheiten der Kommanditgesellscha

  • Ich habe einen Antrag auf familiengerichtliche Genehmigung einer Vollmacht für den Ergänzungspfleger eines Minderjährigen Kommanditisten vorliegen.
    1. Zur Anmeldung des Kindes als Kommanditist ins Handelsregister
    2. Vertretung des minderj. Kommanditisten bei allen späteren Anmeldungen und Erklärungen zum HR in jeder Hinsicht uneingeschränkt. Insbesondere für Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern, sowie Erhöhung und Herabsetzung von Gesellschaftereinlagen, Sitzverlegungen und Firmenänderungen. Dies soll auch gelten, wenn der Ergänzungspfleger selbst betroffen ist, da er selbst Kommanditist ist.

    Bei 1. habe ich keine Bedenken. M.E. brauche ich hier nicht zu genehmigen, da dies einfach nur zur bereits genehmigten Schenkung des Kommanditanteils gehört und die Sache durch die Anmeldung zum Abschluss bringt.
    Bei 2. habe ich erhebliche Bedenken, dem Ergänzungspfleger (= Steuerberater der Familie) eine solche Handlungsvollmacht zu erteilen.
    Tue ich das nicht, so würde jede Änderung die KG betreffend mir zur Genehmigung vorgelegt werden. Dies kann aber auch nicht der Sinn sein.

    Außerdem könnten die Eltern diese Vollmacht selbst als Vertreter des Kindes erteilen, da sie nach meiner Kenntnis nicht selbst Gesellschafter sind.
    Wahrscheinlich sehe ich etwas falsch und sehe offensichtlichere Probleme nicht. Ich bin also für jeden Gedanken dankbar.

  • Welchen Wirkungskreis hatte denn der Ergänzungspfleger und nach welcher Norm wurde eine gerichtliche Genehmigung (?) für den unentgeltlichen Erwerb (?) des Gesellschaftsanteils erteilt (§ 1822 Nr. 3, 3. Alt??).
    Der Wirkungskreis ist doch, wenn er sich nur darauf beschränkte, erschöpft, wenn der Vorgang abgeschlossen ist. Eine Genehmigung für eine HR Anmeldung scheidet schon deshalb aus, weil es dafür keinen Genehmigungstatbestand gibt.
    Sind die Eltern an anderen RG nicht gehindert (so habe ich den Sachverhalt verstanden, weil sie nicht selbst Gesellschafter sind), kommt doch insoweit keine Ergänzungspflegschaft in Betracht. Eine gerichtliche Genehmigung wird zudem nur zu dem konkreten RG erteilt (oder versagt), wenn es einen Genehmigungstatbestand gibt. Wenn die Eltern wen auch immer bevollmächtigen, muss zu gegebener Zeit geprüft werden, ob das vom Bevollmächtigten vorgenommene RG genehmigungsbedürftig ist. Denn die Eltern können nur so viel an Rechtsmacht weitergeben, wie sie selbst haben. Unterläge ihr eigenes Handeln einem Genehmigungserfordernis, ist daher auch das Handeln des gewillkürten Vertreters genehmigungsbedürftig. Eine "Blankogenehmigung" scheidet aber auch insoweit aus, denn ich muss mir schließlich auch über die Genehmigungsfähigkeit Gedanken machen, wenn das RG denn genehmigungsbedürftig ist.
    Ist der Bevollmächtigte selbst Gesellschafter, muss zudem vorab in Bezug auf das konkrete RG geprüft werden, ob die Eltern ihn von § 181 BGB befreien konnten, damit er überhaupt wirksam vertreten konnte.

    Einmal editiert, zuletzt von Holzwürmchen (1. Dezember 2010 um 12:54)

  • Ich war der Meinung, bei einer KG kann ein Nachteil für das Kind entstehen, weil eine Nachschusspflicht besteht. Deshalb war m.A. nach eine Genehmigung erforderlich. Das habe ich irgendwo gelesen.
    Der Großvater hat den Anteil an den Enkel verschenkt und ich denke, dass da die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen sind. Ich lasse mich aber gern eines besseren belehren. Ich arbeite mich erst in dieses Geschäft ein.:nixweiss:
    Jetzt, bei der Vollmacht, denke ich auch, dass die Eltern ihr Kind vertreten können, habe aber keine Ahnung, ob sie den 181BGB ausschließen können. Können sie?
    Das würde aber bedeuten, dass jede Entscheidung, die der Ergänzungspfleger für das Kind trifft, auf Genehmigungspflicht geprüft werden muss.

  • @t315:
    OLG Zweibrücken Beschluss vom 02.03.2000 – 5 UF 4/00
    FamRZ 2001, 181

    Auch die unentgeltliche Übertragung auf den Minderjährigen bedarf der Genehmigung
    OLG Frankfurt Beschluss vom 27.05.2008 – 20 W 123/08
    (FamRZ 2009, 620
    a. A.:
    OLG Bremen Beschluss vom 16.06.2008 – 2 W 38/08
    FamRZ 2009, 621
    OLG München Beschluss vom 06.11.2008 – 31 Wx 76/08
    FamRZ 2009, 621, allerdings betreffend Verwaltung des von den Gesellschaftern selbst genutzten Wohnhauses

  • Ich stimme den Ausführungen in # 2 zu.

    Ergänzend:

    a) Ich sehe ebenfalls keinen Vertretungsausschluss der Eltern für die von der Vollmacht erfassten Rechtshandlungen, weil die Eltern selbst nicht an der KG beteiligt sind.

    b) Die Ergänzungspflegschaft dürfte nach § 1918 Abs.3 BGB bereits beendet sein.

    c) Nicht die Vollmacht bedarf der Genehmigung, sondern das aufgrund der Vollmacht letztlich vorgenommene Rechtsgeschäft.

    d) Unabhängig von den vorstehenden Punkten: Die Erteilung einer Vollmacht an den Ergänzungspfleger in dessen Eigenschaft als Pfleger läuft auf eine unzulässige Überwachungspflegschaft hinaus.

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