Übergang gem. § 59 RVG und Aufrechnung aus Vgl.

  • Hallo habe folgenden Fall und weiß nicht recht wie ich es praktisch angehen soll... vielleicht könnt ihr mir ja helfen:

    Bekl. hat PKH,
    Vergl. ergangen --- Kostenentscheidung:Kl. 1/3, Bekl. 2/3
    Bekl. Vertreter bekommt PKH-Vergütung aus der Staatskasse
    bzgl. 1/3 Übergang auf die Staatskasse gegen den Beklagten
    dieser rechnet nunmehr mit dem Betrag aus dem Vergleich auf, welcher die Bekl. an den Kl. zu zahlen hat-
    muss der Übergangsbeschluss aufgehoben werden ??? oder was veranlasse ich ???



  • Irgendwie blick ich noch nicht ganz durch.

    Nach deinem Sachverhalt gibt es einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten und einen der Staatskasse gegen den Beklagten (der ja PKH hat). Wie soll da der Beklagte irgendwie aufrechnen können? :gruebel:

  • also der Kläger hat aus einem Vergleich einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Summe XX, die Beklagte hat PKH-Vergütung aus der Staatskasse erhalten---1/3 davon werden gegen den Kläger geltend gemacht---dieser rechnet nunmehr mit seinem Anspruch aus dem Vergleich auf...

  • also der Kläger hat aus einem Vergleich einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer Summe XX, die Beklagte hat PKH-Vergütung aus der Staatskasse erhalten---1/3 davon werden gegen den Kläger geltend gemacht---dieser rechnet nunmehr mit seinem Anspruch aus dem Vergleich auf...



    Ah, ok.

    Also, nach dem, was ich jetzt so auf die Schnelle in Zöller, Gerold/Schmidt und Co. gefunden habe, kann der Kläger mit dem Anspruch aus dem Vergleich aufrechnen (obwohl ich da zum Beispiel den Wortlaut des § 126 II ZPO eigentlich anders verstehe, aber laut den Kommentaren zu § 126 II ZPO und § 59 RVG sind da wohl nicht nur Kosten, die aus der KGE selbst resultieren gemeint) und die Aufrechnung ist durch die Staatskasse auch zu berücksichtigen. Ich glaube, ich würde hier die Aufrechnungserklärung des Klägers an unsere Kasse weiterleiten. Bei denen läuft ja auch im Zweifel die Vollstreckung des übergegangenen und zum Soll gestellten Betrages. Den Beschluss aufheben würde ich nicht, denn er ist ja nach wie vor richtig.

  • also irgendwie versteh ich den SV nicht . Bekl hat PKH und 2 / 3 der Kosten zu tragen. Auf den ersten Blick ist ein Übergangsanspruch für mich nicht erkennbar. Vielmehr muss nach Ausgleichung der Bekl. Kosten an den Kläger erstatten oder ist die Konstellation so, dass der Beklagte massiv höhere Kosten als der Kläger hat ??

    gruß

    wulfgerd

  • @ die Threadstarterin: Wie hast Du denn den Übergang auf die Staatskasse berechnet? Kennst Du das Rechenschema bei Quotelung und PKH? Wenn die Klägerseite 1/3 der Kosten trägt, heißt das nicht unbedingt, dass sie 1/3 der PKH-Vergütung, die der Beklagtenvertreter aus der Staatskasse erhalten hat, an die Staatskasse zu bezahlen hat. Das ist eher unwahrscheinlich.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • @ die Threadstarterin: Wie hast Du denn den Übergang auf die Staatskasse berechnet? Kennst Du das Rechenschema bei Quotelung und PKH? Wenn die Klägerseite 1/3 der Kosten trägt, heißt das nicht unbedingt, dass sie 1/3 der PKH-Vergütung, die der Beklagtenvertreter aus der Staatskasse erhalten hat, an die Staatskasse zu bezahlen hat. Das ist eher unwahrscheinlich.


     Wenn die PKH-Partei mehr als 50 % der Kosten zu tragen hat, ist ein Übergang auf die Staatskasse immer ausgeschlossen, ich kenne keinen Fall, wo das anders wäre.

  • Natürlich ist das richtig. Ich habe letztens auch ein Übergang trotz 70 % feststellen müssen. Generell wird P. jedoch die Richtigkeit seiner Aussage nicht abzusprechen sein. Es gibt überall Konstellationen und Sonderfälle, die die Regel ad absurdum führen. Daher ist es wohl sinnvoll, zunächst immer den gängigen "Normalfall" zugrunde zu legen. :klugschei

  • Eben, eben. Es kann immer sein, dass die PKH-Partei höhere Kosten hat als die Gegenseite, und sei es, weil sie zwei erstattungsfähige Anwälte hatte oder hohe Auslagen oder was auch immer. Pauschalieren kann man das nicht, deshalb habe ich mich in meinem Beitrag bewusst vorsichtig ausgedrückt.

    Ob wir die Threadstarterin verschreckt haben? Sie darf sich ruhig wieder zu Wort melden (*ermutigend guck und nick*).


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  • doch wenn der Kläger keinen Anwalt hat und / oder keine Kosten anmeldet , dann kann ein Übergang bei 1 Prozent heraus kommen.
    es kommt halt auf das Verhältnis der angemeldeten Kosten an.


     Ja, das stimmt - in meinem Fall muss ich aber dazu sagen, dass ich am LG arbeite, wo Anwaltszang herrscht und daher die Kosten der PKH-Partei nicht soviel höher sein können (habe ich bislang auch noch nicht gehabt). :D

  • So mal was ganz verrücktes, was ich so noch nie gesehen habe:

    Klägerpartei PKH mit Raten, Beklagte ist eine Krankenkasse.
    Folgender Vergleich wird zwischen den Parteien geschlossen:

    1.Kläger hat eine Geldsumme zu zahlen.
    2. Von den außergerichtlichen und den gerichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits tragen die Beteiligten jeweils die Hälfte.
    (soweit so gut, aber nun kommts...)
    Der Beklagten Krankenkasse ist es gestattet gegenüberdem Kostenerstattungsanspruch bzgl. der außergerichtlichen Kosten des Klägers nach Nr. 1 geschuldeten Forderung aufzurechen.:gruebel:

    RA macht Vergütungsanspruch nach § 55 RVG aus Landeskasse geltend und meldet sogleich die weiteren Gebühren nach § 50 RVG an. KB stellt nun den Übergang zur Hälfte gegenüber der Beklagten fest. Beklagte legt Erinnerung ein, rechnet zum Ausgleich eigene Parteikosten aufgrund Wahrnehmung eines Termins in Höhe von Reisekosten und Abwesenheitsgelder auf und erklärt im Übrigen die Aufrechnung aus der aus dem Vergleich geschlossenen Vereinbarung hinsichtlich der bestehenden Hauptforderung gegenüber der Klägerpartei.

    Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass durch die Vereinbarung der Übergang der Landeskasse durch Aufrechnungslage wirklich ausgehebelt sein soll? Und falls doch, ist dann nicht vielleicht ein Schadensersatzanspruch der Landeskasse in Höhe des Anspruchs des RA aus der Landeskasse durch Vereiteilung eines Übergangs nach § 59 RVG gegeben:gruebel:. Schon mal jmd. sowas gesehen?

  • Gedacht war es so sicher nicht. Solche Formulierungen werden im Allgemeinen verwendet, wenn man verhindern will, dass die zur Zahlung verpflichtete Partei die Hauptforderung zunächst nicht bezahlt, aber dann noch ihren Kostenerstattungsanspruch geltend macht und die eigentlich "Geldempfangende" Partei nicht nur zunächst nichts bekommt, sondern selbst auch noch etwas bezahlen mussnd zwar ausgerechnet an den, derseine eigen Zahlunh noch zurückhält.

    Und die sich aus der PkH ergebende Besonderheit hat man bei diesem Gedanken wohl übersehen.

    Aber mal ganz spitz geprüft: Könnte man die Vergleichsformulierung nicht so auslegen, dass die Krankenkasse nur gegenüber dem Kläger aufrechnen darf, nicht aber gegenüber Dritten Personen? Gerade vor dem Hintergrund des oben geschilderten Zwecks solcher Formulierungen?

    Besser wäre statt "Kosten je zur Hälfte" natürlich Kostenaufhebung gewesen, dann gibt es das Verrechnungsproblem nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Aber mal ganz stumpf gedacht. Ist es der Kasse nicht egal, ob sie die Kosten des Kl. an die Landeskasse oder ihn selbst bezahlt? Beides will sie nicht. Sie zahlt seine Kosten und bekommt nix, trotz Titel.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Im Zweifel kommt ja das Geld durch die Ratenzahlungsverpflichtung der PKH des Klägers wieder rein (wenn man in der rosaroten Welt auch glaubt, dass er zahlen würde) oder wird die durch - wenn sie denn wirksam ist - Aufrechnungslage zerstört? Gibt es nicht vllt. Interpretationsspielraum in der Weise, dass nur die weitere Vergütung des RA im nach § 50 RVG nicht von der Aufrechnungslage geschützt ist?:gruebel:

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