• Nachdem auch diese meine Frage verschwunden scheint: Bevor ich meinen Fall schildere, kennt sich jemand näher mit dem Vertreter gem. § 119 FlurbG für die unbekannten Beteiligten nach XY aus?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Hier werden diese Vertreter als Pfleger "ganz normal" bestellt. Sie dienen mehr als Gallionsfigur als als tatsächlich handelnde Personen, denn die Ermittlung der unbekannt Berechtigten ist ja schon im Vorfeld von der Flurbereinigungsbehörde ergebnislos versucht worden.
    Aufpassen: Die Auslagen des Vertreters trägt die Flurbereinigungsbehörde, es erfolgt keine Erstattung über § 1835 ff BGB. Vergütung gibt es erst recht nicht.

  • Problem ist, dass hier Pfleger bestellt werden, die zugleich Miteigentümer der betreffenden Grundstücke sind. Demnach haben die auch wenig Ahnung von der Materie. M.E. müssten doch Landabfindungsverträge (sei es Geldabfindung oder Grundstückstausch) vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden. Oder bin ich da auf dem Holzweg?

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • So, wie ich das FlurberG verstehe, handelt es sich um einen Hoheitsakt, soweit Fläche A mit Fläche B abgegolten wird. Sollte dies stimmen, ist natürlich keine Genehmigung des VG nötig. Die Eigentümer können aber ihr Einverständnis erklären, statt mit Land mit Geld abgefunden zu werden. Hier könnte der Fall anders liegen. Da sehe ich am Horizont den § 1821 BGB, soweit dem Grunde nach hierfür optiert wird. Bezüglich der Höhe der Abfindung in Geld sehe ich eine Regelungsbefugnis der Behörde, also wieder Hoheitsakt.

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