Ermächtigung zum Aufgebot 135 ZVG

  • Habe ein eingetragenes Briefrecht im Grundbuch
    Der eingetragene berechtigte trägt vor er habe es abgetreten
    Abtretung ist nicht gewahrt
    Berechtigter sagt Brief ist nicht auffindbar
    Hilfzuteilung gemacht
    ermittlungsvertreter bestellt
    Ermittlungsvertreter hat auch nichts rausbekommen
    jetzt beantragt einer der Hilfsberechtigten ( teilbetrag)die Ermächtigung
    zu erteilen

    was muss man beachten?
    ich habe gelesen zuständig ist das Vollstreckungsgericht-
    wir selber?

  • Ein Muster gibt es wohl im HRP Rn. 509. Die Ermächtigung erfolgt durch "das Gericht". Ich hätte keine Zweifel, dass wir das selber sind.

  • Das ist doch § 138 ZVG, oder? :gruebel:


    LNK:


    Damit das Gericht den Hilfsberechtigten zur Beantragung des Aufgebotsverfahrens ermächtigen kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    Im Verfahren muss für den unbekannten Berechtigten gemäß § 135 ZVG ein Ermittlungsvertreter bestellt worden sein.

    Der Ermittlungsvertreter darf die Person des Berechtigten nicht innerhalb von drei Monaten seit dem Verteilungstermin ermittelt haben.

    Es muss ein Antrag eines gemäß § 126 Abs. 1 ZVG eingesetzten Hilfsberechtigten vorliegen.

    Vor dem Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Verteilungstermin darf die Ermächtigung demnach nicht erteilt werden. Antragsberechtigt ist nur der Hilfsberechtigte, nicht der Ermittlungsvertreter. Bei mehreren Hilfsberechtigten ist jeder für den ihm hilfsweise zugeteilten Forderungsteil allein antragsberechtigt.

    Zuständig ist das Vollstreckungsgericht.

  • Ich hänge mich mal hier dran. Uns "droht" jetzt auch so ein Aufgebotsverfahren.
    Läuft das in dem alten Zwangsversteigerungsverfahren und ist dann damit der Rechstpfleger zuständig der das Verteilungsverfahren gemacht hat oder läuft das als neue AR Sache mit neuer Zuständigkeit?

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Nein, es wurde noch nicht ermächtigt.
    Zur Zeit liegt ein Antrag auf Aufgebot vom Ersteher vor, der das Bargebot nicht berichtigt hat und nun die Sicherungshypothek wieder raus haben möchte.
    Dieser Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen. Da ist ja aber nun auch schon die Frage von wem.

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  • Wie will der Ersteher einen Antrag auf Aufgebot stellen, um die Sicherungshypothek zu beseitigen? :confused: Nach § 138 ZVG kann doch nur ein Beteiligter (Hilfszuteilungsberechtigter) zur Beantragung des Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung des unbekannten Berechtigten ermächtigt werden.

  • Wie will der Ersteher einen Antrag auf Aufgebot stellen, um die Sicherungshypothek zu beseitigen? :confused: Nach § 138 ZVG kann doch nur ein Beteiligter (Hilfszuteilungsberechtigter) zur Beantragung des Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung des unbekannten Berechtigten ermächtigt werden.



    Du hast ja recht. Aber wer weist den Antrag zurück???

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  • Ich wollte nur sicher gehen, dass ich im richtigen Kino sitze... ;)

    Ich denke, dass das Versteigerungsgericht, d. h. der Rechtspfleger zuständig ist:

    1. ist nichts anderes bestimmt, das Verfahren richtet sich nach dem ZVG
    2. führt Stöber aus, dass die gerichtliche Ermächtigung durch die Versteigerungsverfahrensgebühr abgegolten wird (nur mal als Indiz).

  • ermächtigung habe ich jetzt geschrieben- soweit klar

    wenn nun Antrag auf Aufgebot kommt- bin ich weiter zuständig auch für das Aufgebot? oder der kollege oder der Richter oder Zivilabteilung?

    hab noch nie gehört dass das ZVGgericht Aufgebote abhandelt?
    und: normal erlässt das Aufgebot doch der Richter ????


  • hab noch nie gehört dass das ZVGgericht Aufgebote abhandelt?
    und: normal erlässt das Aufgebot doch der Richter ????



    Dürfte daran liegen, dass Aufgebote nach § 140 ZVG recht selten sind.

    Nach der Neufassung des § 141 ZVG gibt es kein Ausschlussurteil mehr, sondern einen Ausschließungsbeschluss. Nach § 3 Nr. 1 c) RpflG dürfte es sich um eine Rpfl-Zuständigkeit handeln. Siehe hierzu auch Stöber, 19. A., Rdnr. 2.8 zu § 140.



  • So sehe ich das auch. Stöber bringt aber aaO noch den Richter samt Urteil ins Spiel. :confused:
    Auch in der Wiederholung immer wieder schön: Es gab aber auch in der Literatur und unter den Kollegen die Meinung, dass das Aufgebotsverfahren einschließlich Urteil in die Zuständigkeit des Rechtspflegers fiel. :D


  • Stöber bringt aber aaO noch den Richter samt Urteil ins Spiel. :confused:



    Die 19. A. stammt aus der Zeit vor dem FamFG, es wird allerdings bereits auf die Rechtslage nach dem 1.9.09 verwiesen.

  • Also so?

    Der
    ....
    ist als Hilfszuteilungsberechtigter bzgl des ehemailgen im Grundbuch von.... Blatt .... in ABt. III unter Nummer ....eingetragenen Rechts in Höhe von ..... €
    gemäß dem Beschluss des AG .... vom... dazu ermächtigt worden das Aufgebot zu beantragen
    und hat mit Schreiben vom....

    das Aufgebot
    des Berechtigten bzgl dem Recht III/...

    beantragt.

    Es wird Aufgebotstermin für den .... ...bestimmt
    bis dahin alle melden.. halt wie immer...

    ok so?

  • Hallo,

    meine Aufgebotsfrist nach § 140 ZVG ist abgelaufen, es hat sich - wie erwartet - niemand gemeldet - ich muss jetzt einen Ausschließungsbeschluss formulieren. Zuteilung erhält der Hilfsberechtigte abzgl. vorgehender Kosten. Hat jemand vielleicht ein Muster? Im HRP hab ich nichts gefunden, im Stöber auch nicht.

  • Ich muss hier nochmal nachhaken:

    Ich habe zwei Briefe, die verschwunden sind. Geld ist derzeit hinterlegt.

    Es sind 2 Gläubiger vorhanden, einer hat nun das Aufgebot beantragt, Wenn ich nun im HRP lese, steht da, dass bei mehreren Eventualberechtigten nur einer den Antrag gestellt hat, ich auch nur dem Antragsteller die Ermächtigung für seinen Anteil ermächtige. Richtig oder falsch?

    Was passiert denn mit dem zweiten Eventualberechtigten? Muss der auch einen Ermächtigungsantrag stellen?

  • Anigi:

    Zum Sachverhalt:

    Handelt es sich um mehrere im Range hintereinander stehende Eventualberechtigten oder sind mehrere Personen aus ein und demselben Recht gemeinschaftlich "eventualberechtigt"?

    Grundsätzlich gilt aber:

    Das Aufgebotsverfahren wirkt nur zugunsten des zum Aufgebot ermächtigten Eventualberechtigten, der es durchgeführt hat.

    Benötigt dieser nicht den gesamten auf den unbekannten Berechtigten zugeteilten Betrag, verbleibt dieser solange dem unbekannten Gläubiger, bis sich der nächste Eventualberechtigte zu einem (eigenen) Aufgebotsverfahren bequemt.

  • Ich danke dir 1556 :)

    Hier sind zwei im Range nacheinander stehende Gläubiger vorhanden. Dann werde ich den einen Gläubiger auch noch dezent darauf hinweisen, dass er auch einen Antrag stellen muss. Dankeschön!

  • Ich häng mich mal ran.
    Ermächtigung zum Aufgebot wird nicht beantragt.
    Einziger Eventualberechtigter nach meinem Plan ist der ehemalige Grundstückseigentümer.
    Trotz mehrfachem Anschreiben und Aufzeigen aller Möglichkeiten rührt er sich aber nicht. Der noch zu verteilende Betrag in Höhe von ca. 6.300 Euro ist hinterlegt.
    Was mach ich jetzt mit meiner Akte - weglegen?
    Die Auszahlung des hinterlegten Betrags erfolgt ja auf Anweisung des Versteigerungsgerichts.
    Setze ich jetzt Jahresfristen und nach 30 Jahren freut sich der Staat?

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