Ermächtigung zum Aufgebot 135 ZVG

  • Wenn es neben dem bisherigen Eigentümer keinen weiteren Berechtigten gibt, dann ist es doch sinnvoller den Betrag zu Gunsten des bisherigen Eigentümers zu hinterlegen. (Es gäbe ja keinen Eventualberechtigten, wenn der bisherige Eigentümer aufgeboten wäre - oder verstehe ich den Sachverhalt nicht???)
    Dann kann die Hinterlegungsstelle in eigener Regie auszahlen.
    Du teilst dem bisherigen Eigentümer das HL-Aktenzeichen mit, schließt den Hinterlegungsnachweis von der Vernichtung aus und legst deine Akte weg.

  • ich glaube nicht, dass dies richtig wäre. Hintergrund war eine Zuteilung auf einen Briefgrundpfandrechtsgläubiger und im V-Termin konnte der Brief nicht vorgelegt werden.
    Also der Grundpfandrechtsgläubiger müsste durch das Aufgebotsverfahren erst einmal ausgeschlossen werden, bis dann letzten Endes der ehemalige Eigentümer zum Zug käme.

  • Richtig, der Betrag ist für den unbekannten Berechtigten der Grundschuld zu hinterlegen (Stöber, Rn. 4.1 zu § 126 ZVG). Ich sehe keinen Grund für eine jährliche Vorlage, um dem Aufgebotsberechtigten einen entsprechenden Antrag aus dem Kreuz zu leiern. Dann bleibt es eben bei der Hinterlegung.

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