Fehler beim Aufgebot; Berichtigung?

  • Bin neu in der Abteilung und mit folgenden Fall befasst, hoffe mir kann jemand weiterhelfen:
    Im Grundbuch ist in Abteilung III/1 eingetragen eine Briefgrund- schuld zu 200.000 DM für Gläubiger A. Ein nachrangiger Teilbe- trag iHv 60.000 DM wurde an B abgetreten (Teilbrief wurde erstellt), nunmehr vorgetragen unter der III/1a und im Anschluss nochmals abgetreten an C.

    Der Grundschuldbrief für die Grundschuld III/1 ist nicht mehr auffindbar, deswegen wurde von A das Aufgebot beantragt für den Grundschuldbrief der Grundschuld iHv 140.000 DM.

    In der Folge ging der Rpfl fälschlicherweise davon aus, dass der Brief zu 200.000 DM verloren ging. Aufgeboten hat er dann den "Grundschuldbrief der in Abteilung III Nr.1 eingetragenen Grundschuld zu 200.000 DM", der Ausschließungsbeschluss erging und ist auch rechtskräftig.

    A hat nun beim GBA die Neuerteilung des Briefes beantragt unter Vorlage des Ausschließungsbeschlusses. Das GBA hat zwischen- verfügt und moniert, dass der Auschließungsbeschluss unrichtig ist, da der falsche Brief aufgeboten und es einen Grundschuldbrief zu 200.000 DM seit der Teilbriefbildung nicht mehr gibt. A wurde aufgegeben, entweder den Beschluss zu berichtigen oder einen neuen Beschluss vorzulegen.

    Mir stellt sich jetzt die Frage, ob ich den Beschluss tatsächlich berichtigen kann oder ob man überhaupt von einem wirksamen Aufgebot ausgehen kann.

    Kann man davon ausgehen, dass der richtige Briefes aufgeboten wurde und dieser im Aufgebotsverfahren betragsmäßig falsch bezeichnet war? Oder muss man das Aufgebot als unwirksam/ nichtig betrachten, da das betroffene Recht nicht richtig bezeich- net ist? (die Grundbuchstelle als solche passt ja).

    Gem. § 42 FamFG (entsprechend dem Rechtsgedanken § 319 ZPO) kommt grundsätzlich eine Berichtigung eines Beschlusses in Betracht; allerdings nur dann, wenn es sich um Schreibfehler o.ö. oder eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt. Hier trifft das an sich nicht zu, da willentlich (unter Annahme falscher Tatsachen) so aufgeboten wurde wie geschehen und sich dies aus der Akte auch ergibt.

    Eine (berichtigende ) Ergänzung des Beschlusses, sofern dies überhaupt in Betracht käme, scheitert in jedem Fall an der Frist des § 43 II FamFG.

    Ist ein neues Aufgebot erforderlich und ein neuer Ausschließungs- beschluss?
    Oder kann/muss man eine berichtigende Veröffentlichung vornehmen, um sicherzustellen, dass eine Anmeldung des eventuellen Briefinhabers zur Vermeidung von Rechtsnachteilen stattfinden kann und dann eine Berichtigung des rechtskräftigen Beschlusses vornehmen?

  • Wenn man davon ausgeht, dass lediglich Schreib- und Rechenfehler der Berichtigung zugänglich sind und das hier wesentlich darüber hinaus geht, ist m.E. eine Berichtigung nicht möglich. Es ist daher ein neues Verfahren mit den richtigen Angaben durchzuführen unter Aufhebung des alten Beschlusses. Kosten sind dann jedoch im Hinblick auf den Gesichtspunkt "unrichtige Sachbehandlung" nicht zu erheben.

  • Man kann sich aber auch nach dem Motto:
    Wo kein Kläger, da kein Richter überlegen, ob man nicht einfach den Ausschließungsbeschluss neu fertigt und diesen dann bekanntmacht und zustellt. Wenn ich keine Bedenken dahingehend hätte, dass an der Sache etwas faul ist, dann würde ich so vorgehen.
    Was soll dann passieren?

  • Wer es so machen will... ich halte davon eher nichts. :hetti:

  • Danke. Das sind ja schon mal zwei Meinungen.
    Ich hab aber auch eher Bedenken hinsichtlich einer Berichtigung, es ist ja schließlich nicht nur der Beschluss unrichtig, sondern schon das Aufgebot bzw. die Veröffentlichung hinsichtlich des Aufgebots unrichtig erfolgt. Die Anmeldung eines Rechts mag ja unwahrscheinlich sein, aber ausschließen lässt sich das ja nicht. Zudem soll das Aufgebot der Klärung der Rechtsverhältnisse dienen, das hier erfolgte schafft ja eher Unklarheit.
    @ 13: ist der ursprüngliche Beschluss aufzuheben oder ist er evtl. ohnehin schon als gegenstandslos zu betrachten, da er einen falschen Brief für kraftlos erklärt?

  • Die Benennung eines unrichtigen Briefes ändert nix an der Existenz dieses Beschlusses, so dass ich dessen Aufhebung mit einem Satz dazusetzen würde. Sicher ist sicher. ;)

  • Nach meiner Ansicht geht der Ausschließungsbeschluss ins Leere, weil das, was für kraftlos erklärt werden soll, überhaupt nicht existiert. Das ganze Verfahren muss daher nach meiner Ansicht wiederholt werden. Natürlich ohne Kosten für die Beteiligten.

  • Mir ist auch was dummes passiert:

    Es ging um ein Aufgebot des Grundschuldbriefes über 60.000 EUR.
    Im Aufgebot und im Ausschließungsbeschluss habe ich jedoch 20.000 EUR geschrieben. Alle anderen Angaben zum Brief sind korrekt.
    Nun ist der Ausschließungsbeschluss auch schon rechtskräftig.

    Kommt eurer Meinung nach da eine Berichtigung in Frage?
    Oder muss das Ganze nochmal aufgerollt werden?

  • Wenn es sich um einen reinen Schreibfehler handelt, denke ich schon, dass eine Berichtigung möglich ist, kommt darauf an, wie ausführlich und vollständig die übrigen Angaben zur Bezeichnung des Grundschuldbriefs in Aufgebot und Ausschließungsbeschluss sind. Bei uns werden immer auch Gruppe und Nummer des Grundschuldbriefs angegeben, die auch bei der Identifizierung des Grundschuldbriefs mithelfen.

    Richtig wohl wäre mir nicht, wenn eine so wichtige Angabe wie der Betrag im Aufgebot und im Ausschließungsbeschluss falsch angegeben ist, aber sie müsste wohl der Berichtigung zugänglich sein. Wobei ich die Berichtigung dann auf jeden Fall in der gleichen Form wie den Ausschließungsbeschluss zustellen würde (öffentliche Zustellung, Aushang...).

    Dass hier in gleich zwei Fällen im selben Thread niemand den Fehler bemerkt hat, sondern die Beschlüsse unangefochten rechtskräftig geworden sind, finde ich allerdings doch sehr erstaunlich. :daumenrun


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Mir wäre bei dieser Sache auch nicht wohl, zumal es wohl nicht unbedingt um ein Schreibversehen geht und das Verfahren von Anfang an, also seit dem Aushang des Aufgebots auf einen GS-Brief gerichtet ist, den es so nicht gibt. Daher würde ich auch hier die von Cromwell genannte Methode vorziehen. Ist zwar ärgerlich, aber das nächste Mal muss man dann eben noch genauer lesen. :klugschei

  • [FONT=&quot]Wenn alle Angaben zum Brief stimmen, insbesondere Gruppennummer und Nummer als die wichtigsten Angaben (es gibt -zigtausende Briefe über 20.000,00 € oder 60.000,00 €, aber nur einen einzigen mit den verfahrensgegenständlichen Nummern), warum sollte eine Angabe wie die zum Betrag, die offensichtlich zweitrangig ist, nicht einer Berichtigung zugänglich sein?[/FONT]

  • Wie würdet ihr es hier sehen:
    Aufgeboten wurde ein GS-Brief. Der Ausschließungsbeschluss ist rechtskräftig.
    Das GBA bittet nun um Berichtigung des Ausschließungsbeschlusses, da der falsche Gläubiger drin steht. Das Recht wurde bereits 1974 abgetreten (steht auch im GB). Das ist dem Kollegen, der das Aufgebot gemacht hat wohl nicht aufgefallen.
    Wir werden um ein neues Aufgebot wohl nicht drum rum kommen. :(
    Oder meint ihr, man könnte berichtigen, da die Angaben zum GB-Blatt, Nr. in Abt. III und Betrag stimmen? :gruebel:

  • Die Kraftloserklärung betrifft den Brief. Der Gläubiger ist unbeachtlich. Beachtlich ist aber das Antragsrecht. Das Aufbeot wurde wohl von einem nicht Antragsberechtigten beantragt. Der Brief ist kraftlos. Für eine Berichtigung besteht kein Bedürfnis.

  • Die Kraftloserklärung betrifft den Brief. Der Gläubiger ist unbeachtlich. Beachtlich ist aber das Antragsrecht. Das Aufbeot wurde wohl von einem nicht Antragsberechtigten beantragt.


    Der Brief ist kraftlos. Für eine Berichtigung besteht kein Bedürfnis.[/QUOTE]

    Der Antrag wurde vom Eigentümer gestellt.
    Das GBA, bei dem jetzt die Löschung beantragt wurde, hat nur intern um Berichtigung gebeten, wohl um den kurzen Weg zu nehmen.

    Der Brief ist kraftlos. Für eine Berichtigung besteht kein Bedürfnis.

    Dann versuche ich mal, das dem GBA zu erklären. :cool:

  • Ich habe etwas ähnliches bekommen, wie oben beschrieben.
    Jedoch gehe ich bei meinem Fall davon aus, dass es wirklich ein Schreibfehler war.

    Das Recht, dessen Brief aufgeboten wird, wurde mit GB- Blatt, lfd. Nummer, Nennbetrag, Zinssatz und Zinsbeginn bezeichnet. Grundschuldbriefnummer ist leider unbekannt.
    Das Aufgebot zur Kraftloserklärung eines Briefes wurde mit einem Betrag von 20.000 DM durchgeführt.

    Bezüglich des Beschlusses über die Kraftloserklärung des Briefes wurde versehentlich statt 20.000 DM ein Betrag von 200.000 DM abgetippt. Auch hier ist es erst nach Rechtskraft aufgefallen.

    Kann ich einen Berichtigungsbeschluss machen? Muss dieser dann auf Kosten des Gerichts zugestellt und veröffentlicht werden?:gruebel:

    Gruß Mina


  • Kann ich einen Berichtigungsbeschluss machen? Muss dieser dann auf Kosten des Gerichts zugestellt und veröffentlicht werden?:gruebel:

    Gruß Mina

    Ich würde in diesem Fall einen Berichtungsbeschluss erlassen und den Beschluss erneut zustellen und veröffentlichen. Die Kosten trägt dann natürlich die Landeskasse.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • ich habe hier auch ein solches Verfahren, bei dem nach Firstablauf des Aufgebotes ein Fehler entdeckt wurde, der nicht zu berichtigen ist. Der Grundschuldbrief muss erneut aufgeboten werden mit der Folge, dass wieder Zeit ins Land geht. Nun hat sich der Käufer der betreffenden Immobilie über seinen RA zu Akte gemeldet und begehrt Akteneinsicht.
    Er ist ja kein Beteiligter und ich bitte um Eure Meinungen, ob Akteneinsicht dennoch zu gewähren wäre.

  • Hallo zusammen,
    ich bin neu mit aufgebotssachen beschäftigt und habe eines von einem Kollegen übernommen.
    Der Kollege ist nicht mehr in der Abteilung.
    Folgendes Problem:
    Aufgebotsverfahren über Grundschuldbrief III/1; 80.000 DM
    Der Antrag wurde gestellt von 3 Personen (Hr. Müller, Fr. Schreiner, Hr. Schreiner), die in Erbengemeinschaft nach Hrn. Müller Eigentümer des belasteten Grundstücks sind. (Namen sind nat alle erfunden)

    Im Aufgebot wurde als Antragsteller jetzt "Erbengemeinschaft Müller/Schreiner, Erbsenstraße 95, 49011234 Musterhausen" angegeben.

    Im Gesetz heißt es ja, dass der Antragsteller im Aufgebot zu bezeichnen ist.

    Was meint ihr? Ist das präzise genug um den Ausschließungsbeschluss zu erlassen? oder muss ich das Aufgebot neu erlassen und neu veröffentlichen?

    Ich bin am zweifeln!

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (7. Februar 2018 um 07:59)

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