hey,
ich habe eine Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft. Einer der Erben steht unter Betreuung.
Das Grundstück wurde zugeschlagen und es es gibt einen Übererlös, welcher unter den Erben nach jeweiliger Erbquote verteilt werden soll.
Brauch ich für die Verteilung, also den Teilungsplan die betreuungsgerichtliche Genehmigung?
[Der Erbe hat selbst keinen Antrag auf Versteigerung gestellt, das Betreuungsgericht hat also bislang keine Kenntnis von dem Verfahren]
Vielen Dank:-)
brauch ich für die Verteilung des Erlös die betreuungsgerichtliche Genehmigung?
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steffi_not -
27. Dezember 2010 um 14:22
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Ich halte eine Genehmigung nach §§ 1908i, 1822 Nr. 2 BGB für erforderlich, da die Auseinandersetzung für das zur Erbmasse gehörende Surrogat für das bisherige Grundstück erfolgen soll. Genehmigungserfordernis besteht insoweit auch dann, wenn nur bzgl. eines einzelnen Nachlassgegenstandes die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden soll, vgl. Palandt, BGB, § 1822 Rdn. 4.
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Ich habe nun den Fall, dass einer der beiden im Teilungsversteigerungsverfahren Beteiligten nicht als Erbe sondern auf Grund Kauf (als noch keine
Betreuung bestand) Eigentümer geworden ist.
Brauche ich für die Auszahlung des Übererlöses einer Genehmigung? Gefunden habe ich nichts, in Betreuungssachen kenne ich mich
aber leider gar nicht aus. -
Verstehe den Sachverhalt nicht. Welche Gemeinschaft soll aufgehoben werden? Was hat der "Kauf" damit zu tun? Was wurde überhaupt gekauft? Ein ME-Anteil? Wer steht u ter Betreuung?
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Grundsätzlich gilt mE, dass der Betreuer eines Miteigentümers i.S.v. 741 ff BGB zur Entgegennahme des auf den Betreuten entfallenden Erlösanteils (nach entsprechender Auseinandersetzungseinigung) einer Genehmigung nach 1812 BGB bedarf. Im Palandt müsste sich dazu eine Zitatstelle finden lassen
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Demnach bräuchte er keine, wenn das Geld auf ein Konto des Betreuten geht.
Ich habe den SV in #3 so verstanden, dass es zwei Miteigentümer gibt, aber eben nicht in Erbengemeinschaft, so dass das Genehmigungserfordernis aufgrund Erbauseinandersetzung oä nicht vorliegt und er nun wissen möchte, ob hier eine andere Genehmigungsvoraussetzung vorliegt.
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Entschuldigung für eine späte Antwort wegen Urlaubs.
Der Fall ist ganz simpel, die geschiedenen Eheleute sind zu 2/5 (Mann) und 3/5 (Frau) Eigentümer. Die Frau steht unter Betreuung.
Der Mann wird durch Teilungsversteigerung Alleineigentümer. Nun einigen sich die Beteiligten darüber, den Erlösüberschuss
nach den Quoten der früheren Eigentumsverhältnisse aufzuteilen.
Im Palandt zu § 1812 BGB und im Stöber finde ich nichts zu dem konkreten Fall, § 1812 BGB könnte hier aber in Betracht kommen und zwar schon im Hinblick auf die
Einigung über die Verteilung als solche. -
Für die Zahlung auf das Anwaltskonto brauchst du die Geldempfangsvollmacht.
Du kannst aber trotzdem um Angabe des Kontos der Betreuten bitten.
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Danke, die Geldempfangsvollmacht hab ich gleich bei der protokollierten Einigung angefordert.
Die evtl. Notwendigkeit einer Genehmigung ist mir dann leider erst später aufgefallen.
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