§ 100 InsO?

  • Bei mir beantragt der IV die Einberufung einer Gläubigerversammlung.
    Er meint, sie solle zustimmen, dem Schuldner einen Betrag X aus der Masse zu gewähren, um dessen Umzug aus dem versteigerten Grundbesitz zu ermöglichen.
    Ist das denn überhaupt ein Fall von § 100 InsO? Der Schuldner bezieht Rente, aber nur ca. 300 €.

  • Hihihi, wahrscheinlich das übliche: 10 Antworten, 11 Meinungen.

    Ich bin auch unentschlossen, würde es aber - jetzt ohne groß in den KOmmentierungen zu forsten - auch als Antrag gemäß § 100 InsO für zulässig halten.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Naja, aber bei einem normalen Schuldner interessiert das auch niemanden, wenn er aus der Wohnung fliegt, da springt kein Amt für die Umzugskosten ein, somit für mich kein notwendiger Unterhalt.

    Wenn natürlich die Gläubiger zustimmen, dann ist das deren Sache.

    Wieviele Meinungen brauchen wir für die 11 noch?:D

  • ist das in der tat eine frage des Unterhalts nach § 100 InsO ....
    Wenn das Sozialamt meint, die Räumung sei unverhältnismäßig, können die die Besitzeinweisung verfügen.... warum soll das Insolvenzgericht alles "heilen"....

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Nunja, prinzipiell kann man ja ziemlich viel unter § 100 InsO packen und es ist Sache der Gläubiger, was sie mit "ihrem" Geld machen und prinzipiell kann ein IV ja die Einberufung einer Gläubigerversammlung beantragen, für was er will.
    Allerdings sehe ich hier wenig Sinn dahinter. Mir kommt es so vor, als möchte der IV dem Schuldner hier nicht sagen, dass es halt dafür nix gibt und das auf die Gläubigerversammlung abwälzen. Vielleicht ist er auch nur sozial eingestellt.
    Ich würde ihn mal fragen, was das bringen soll. Zunächst dürfte es so sein, dass wahrscheinlich kein Gläubiger kommt, dann ist es eh vorbei. Kommt ein Gläubiger, dürfte es schwer werden, den zu einer Gewährung der Summe zu bewegen, da überhaupt kein Rechtsanspruch darauf besteht (man vergleiche mal mit einem Schuldner außerhalb des Insolvenzverfahrens - da würde das bedeuten, dass ein Pfändungsgläubiger schon erhaltenes Geld wieder zurückgibt - das ist nicht der Sinn der Übung...) und die Gläubiger hier Geld herschenken und nichts davon haben. Ein Unterhaltsbeschluss wäre hier wohl auch nach § 78 InsO aufzuheben.

    Ach ja Vorsicht: So wie es vom IV angedacht ist, kann man es m.E. gar nicht machen. Die Gläubigerversammlung entscheidet ob und in welcher Höhe Unterhalt gewährt wird. Die Zustimmung zur Auszahlung eines Betrages X ist nicht möglich. Nicht, dass hier über die Hintertür mit § 160 I 3 InsO eine Auszahlung an den Schuldner erreicht werden soll. Das geht m.E. gar nicht und wäre wohl sehr bedenklich.

  • Ja, ich habe auch schon überlegt, wie man den Tagesordnungspunkt formulieren sollte. Der IV hat nichts Konkretes angegeben. Also dürfte es wohl auf keinen Fall um die "Zustimmung zu ..." gehen, sondern eher um "die Abstimmung über...". Wenn niemand erscheint, gibt es eben auch kein Ergebnis.
    Und unter § 160 I S. 3 InsO fällt das Ganze ja wohl nicht, weshalb ich in der Veröffentlichung auch nicht darauf hinweisen würde.

  • Ich glaube auch nicht, dass man das unter § 160 I S. 3 InsO packen kann, da dies keine bedeutsame Rechtshandlung im Sinne des § 160 InsO ist.

    Bis zur GV kann der IV dem Schuldner Unterhalt gewähren, wobei die alte Kommentierung den Deckel auf Höhe des Sozialhilfesatzes gelegt hat.

    Die GV beschließt dann, ob überhaupt, an welchen erweiterten Personenkreis und in welcher Höhe als Pflichttagesordnungspunkt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • hier hätte ich im Übrigen auch noch die Argus-Augen auf etwaige Kautionsguthaben.....; und wie haben wir früher Umzüge gestaltet: weitgehend selber ! warum ? für die Beauftratung von Geschirreinräumer und Packesels war einfach keine Kohle da !

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  • auch wegen einer nun möglicherweise notwendigen Kaution hat der BGH die Anwendung des 765a ZPO ziemlich rüde abgebügelt, für den Fall, dass der Schuldner aus einer Genossenschaftwohnung auszieht und das Genossenschaftsguthaben in die Masse fällt, IX ZB 120/10.

    Auch wenn dieses Zitat jetzt vielleicht aus dem Zusammenhang gerissen wird, es passt aber ganz gut:


    Das Beschwerdegericht meint, der Schuldnerin sei Pfändungsschutz zu gewähren, weil das Vorgehen des Treuhänders im Ergebnis dem Nachrang der Sozialhilfe widerspreche und sogar dazu führe, dass dieser nicht einmal der sozialhilferechtliche Grundbedarf verbleibe. Dies sei mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren. Das Auseinandersetzungsguthaben dürfe nicht vollständig zur Masse gezogen werden, wenn der Schuldner eine anderweitige Mietsicherheit nur von der Sozialhilfe oder durch Verzicht auf den sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalt aufbringen könne.

    Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Allein die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, begründet keine sittenwidrige Härte. Die Anwendung des § 765a ZPO ermöglicht es nicht, der Masse kraft Gesetzes ausdrücklich zugewiesene Gegenstände wieder zu entziehen.

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  • Ich habe das eher so gesehen, ob es denn rechtlich möglich wäre, so etwas freizugeben. Und da meine ich, dass das theoretisch gemäß § 100 InsO möglich ist. Das es vom Gericht nicht freigegeben werden kann, ist die eine Sache. Die andere Sache ist ja, ob nicht die Gläubiger, die Herr des Verfahrens sind, in Grenzen über die Masse befinden können.

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    Einmal editiert, zuletzt von Mosser (12. Januar 2011 um 13:23)

  • ich hab mir das nochmal so durch den Kopf gehen lassen. Oki, man kann / muss die GLV einberufen. Bis die stattfindet, ist der Schuldner eh umgezogen (oh je oh je, Neuverbindlichkeiten....). Nur sollten dann auch Gläubiger kommen, die nicht unbedingt aus der Kegelmannschaft des Schuldners bestehen (worauf das Gericht naturalmente keinen Einfluss hat....). Vo IV find ich es abers chon etwas seltsam, mit diesem Ansinnen an das Gericht heranzutreten (oki, kenn die Einzelheiten des Sachverhalts nicht....)

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  • Vo IV find ich es abers chon etwas seltsam, mit diesem Ansinnen an das Gericht heranzutreten (oki, kenn die Einzelheiten des Sachverhalts nicht....)

    Sehe ich auch so. Ich finds auch sehr sehr seltsam. Vielleicht ehemaliger Szialarbeiter;)?

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