§ 765a ZPO kurz vor Termin /Rent and buy

  • Hallo zusammen,

    so, ich habe da noch so einen netten Fall.
    Dieses mal hat die Schuldnerin 1 Woche vor dem Termin ausdrücklich einen Antrag gemäß § 765 a ZPO gestellt.

    Als Begründung hat sie angegeben, dass ein Fa x ihr eine schriftliche Zusage geschickt hat für einen Mietkauf bzw. Leasing des Hauses, d.h. besagte Fa. kauft das Objekt und vermietet es an die Schuldnerin mit dem Ziel des Erwerbes durch die Schuldnerin. Natürlich gegen satte Kosten.
    Der Kaufpreis liegt bei 60 % des Verkehrswertes und die Schuldnerin argumentiert, dass die Gläubigerin in der Versteigerung wohl auch nicht mehr erzielen würde.
    Die schriftliche Zusage der Fa war beigefügt, weiter nichts. Außerdem wurde um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten.

    Der Antrag wurde am 07.01.2011 förmlich zurück gewiesen, Termin ist am Donnerstag.

    Ich gehe davon aus, dass noch vor dem Termin ein Rechtsmittel eingelegt werden wird.

    Seht Ihr neben der Aufhebung des Termins eine andere Möglichkeit?
    Kann ich den Termin durchführen, mögliche Interessenten über das RM informieren und dann den Zuschlag bis zur Entscheidung durch das LG aussetzen ? :eek::gruebel:

  • Eine Woche vor dem Termin, Donnerwetter das ist aber bald, ich krieg die Dinger teilweise im Termin überreicht. :D

    Zieh den Termin durch, gib das RM im Termin bekannt, setze bei Bedarf einen Verkündungtermin für den Zuschlag an, den man bei Bedarf auch nochmal nach hinten rausschieben kann, bis das LG zu einer Entscheidung kommt.

  • Ich würde den Termin durchziehen. Vielleicht kommt ja die besagte Firma und bietet 60 % des Verkehrswertes. Fraglich bleibt dann allerdings ob die betreibende Gläubigerin überhaupt an einer solchen Veräußerung Interesse hat. Vielleicht kommt ja auch ein Dritter und bietet 80 %. Wer weiß, wer weiß.

    Also Termin durchziehen und schauen was passiert, ggf. Zuschlagsverkündungstermin bestimmen um über das Rechtsmittel entscheiden zu lassen.

  • Du kennst Deine Akte besser: Ist es bloße Verzögerungstaktik oder ist es ernst gemeint. Ich würde zu ersterem tendieren und daher den Termin machen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Auch wenn es ernst gemeint ist, geht ohne Zustimmung der betreibenden Gläubigerin ohnehin nicht viel. Diese könnte trotz Verkauf weiter vollstrecken.

  • Ein eventuelles Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss hindert weder die Durchführung des Versteigerungstermins, noch eine eventuelle Erteilung des Zuschlags, da die sofortige Beschwerde nunmal keine aufschiebende Wirkung hat, § 570 Abs. 1 ZPO.
    Mit ablehnender Bescheidung des Antrags hast du keinen Zuschlagsversagungsgrund, ob die Entscheidung schon rechtskräftig ist oder im Beschwerdeverfahren ist insoweit unerheblich.

    Sofern der Zuschlag erteilt wird, bleibt es dem Schuldner unbenommen, seinen Sachvortrag aus dem Beschwerdeverfahren im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde zu erneuern.

  • Ein eventuelles Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss hindert weder die Durchführung des Versteigerungstermins, noch eine eventuelle Erteilung des Zuschlags, da die sofortige Beschwerde nunmal keine aufschiebende Wirkung hat, § 570 Abs. 1 ZPO.
    Mit ablehnender Bescheidung des Antrags hast du keinen Zuschlagsversagungsgrund, ob die Entscheidung schon rechtskräftig ist oder im Beschwerdeverfahren ist insoweit unerheblich.

    Sofern der Zuschlag erteilt wird, bleibt es dem Schuldner unbenommen, seinen Sachvortrag aus dem Beschwerdeverfahren im Rahmen der Zuschlagsbeschwerde zu erneuern.



    :daumenrau :einermein
    Genauso! Ist übrigens auch die Meinung unserer Beschwerdekammer!:D
    Wie lautet die schöne Formulierung noch: "Beschwerde gegen die Zurückweisung erledigt wegen prozessualer Überholung"

    Im übrigen hatte ich so eine Sache auchmal.
    Eine kurze Recherche über Google war sehr aufschlussreich. Der "Verein" war schon häufiger von den Verbraucherschützern ins Visier genommen worden - von wegen Schneeballsystem.

  • Wie WinterM und Babs - der Zuschlag kann trotz des eingegangenen Rechtsmittels gegen die 765a-Antragszurückweisung sogleich erteilt werden. Die Beteiligtenrechte werden hierdurch nicht beschnitten, weil die Rüge, der 765a-Antrag sei zu Unrecht zurückgewiesen worden, auch noch im Rahmen einer Zuschlagsbeschwerde vorgebracht werden kann.

  • Praktische Frage:

    Was bringt es dem Ersteher, wenn der Zuschlag wieder aufgehoben wird. Da warte ich doch lieber die Entscheidung über das Rechtsmittel ab?


    Immerhin ist er dann schon Eigentümer. Die Zuschlagsbeschwerde kommt bei solchen Schuldner-Typen doch garantiert, dann muss der Ersteher wieder warten.

    Und warum sollte die Zuschlagsbeschwerde erfolgreich sein, der Zuschlag aufgehoben werden? Dieses Rent-and-Buy ist doch das typische Versteigerungsbehinderergeschwätz - wäre das wirtschaftlich, hätte man doch nicht Jahr und Tag bis zum anberaumten Versteigerungstermin gewartet, sondern gleich bei Anordnung des Verfahrens Gas gegeben.

  • Gegenfrage:
    Was bringt es dem Meistbietenden über Monate an sein Gebot gebunden zu sein, unter Erbringung derSicherheitsleistung, um dann einen Zuschlag zu erhalten, welcher wiederum mit einem Rechtsmittel angeriffen wird, da man in den Monaten ja wieder Zeit hat, sich neue Gründe für weitere Schutzanträge zu überlegen?

  • Ein eventuelles Rechtsmittel gegen den Zurückweisungsbeschluss hindert weder die Durchführung des Versteigerungstermins, noch eine eventuelle Erteilung des Zuschlags, da die sofortige Beschwerde nunmal keine aufschiebende Wirkung hat, § 570 Abs. 1 ZPO.



    Genauso sehe ich das auch.

    M.E. hätte es sich bei der ursprünglichen Konstellation auch angeboten, den Antrag zunächst der Gläubigerin zur Stellungnahme zuzuleiten und über ihn erst nach Schluß der Bietstunde, ggfs. im Rahmen der Zuschlagserteilung, zu befinden.

    2 Mal editiert, zuletzt von Bang-Johansen (11. Januar 2011 um 18:56) aus folgendem Grund: Schreibfehler


  • M.E. hätte es sich bei der ursprünglichen Kostellation auch angeboten, den Antrag zunächst der Gläubigerin zur Stellungnahme zuzuleiten und über ihn erst nach Schluß der Bietstunde, ggfs. im Rahmen der Zuschlagserteilung, zu befinden.


    Genauso! Dann hätte es sich erledigt mit 2fachem RM.

  • Hilfe!!!

    Bin neu in Zwangsversteigerungssachen und habe folgenden "Problem"-Fall von meinem Vorgänger im Amt übernommen:

    Schuldner und Gläubiger sind auch Parteien in einem noch laufenden Konkursverfahren aus dem Jahr 1992. Der Schuldner in meinem Zwangsversteigerungsverfahren war GF der Schuldnerin/Firma im Konkursverfahren. Der Gläubiger (Konkursverwalter) hat gegen den Schuldner (als Privatperson) einen vollstreckbaren Titel erwirkt, aus dem jetzt bei mir die Zwangsversteigerung des Grundstücks bebtrieben wird.

    Der Schuldner meint, dass der Gläubiger keine Ansprüche gegen ihn hat und dass die Tätigkeit des Konkursverwalters im Konkursverfahren überprüft werden muss. Die Konkursakte ist derzeit beim Landgericht zur Entscheidung über eine Beschwerde (Ablehnung erneute Überprüfung der Tätigkeit des Konkursverwalters).

    Der Schuldner bzw. der Schuldnervertreter beantragen am 19.10.2011 die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens und die Aufhebung des ZV-Termins am 09.12.2011.

    In diesem Verfahren wurden zuvor bereits zwei Anträge auf einstweilige Einstellung vom LG zurückgewiesen.

    Der aktuelle Antrag enthielt m. E. keine neuen Tatsachen. Ich habe den Antrag daher mit Beschluss vom 21.11.2011 zurückgewiesen. Selbstverständlich hat der Schuldnervertreter jetzt sofortige Beschwerde gegen meine Zurückweisung eingelegt und wieder die einstweilige Einstellung bzw. Aufhebung des ZV-Termins beantragt.

    Was kann/muss ich jetzt machen?

    Wenn ich sofort einen Nichtabhilfebeschluss mache und die Akte zum LG schicke, kann ich davon ausgehen, dass ich die Akte bis zum 09.12. nicht wieder zurückhabe und deshalb den Termin nicht durchführen kann.

    Kann ich den Termin durchziehen, ggf. einen Termin zur Verkündung des Zuschlags bestimmen und die Akte nach dem ZV-Termin am 09.12. zum LG schicken? Ich würde dann jetzt nur die Beschwerdeschrift an den Gläubiger zur evtl. Stellungnahme schicken...

    Wäre toll, wenn ihr mir hier weiterhelfen könnt!

    Einmal editiert, zuletzt von silke81 (29. November 2011 um 18:02)

  • Häng mich mal dran.
    Termin morgen. Mehrere Gläubiger betreiben. Unstreitig wird der Termin morgen stattfinden.
    Heute kommt die Beschwerde gegen die Zurückweisung der einstweiligen Einstellung für einen Gläubiger der erst nach der Terminsbestimmung beigetreten ist. Normalerweise würde ich eine Nichtabhilfe machen und dem LG vorlegen.
    Wie gehe ich jetzt genau mit diesem Rechtsmittel um. Erteile ich den Zuschlag (für die weiteren Gläubiger) und der Schuldner muss dann halt Zuschlagsbeschwerde einlegen. Ignoriere ich also das Rechtsmittel des Schuldners in diesem Sinne? Oder muss ich bei der Zuschlagserteilung zur Nichtabhilfe noch etwas sagen?

  • War die Zustellung des Beitrittsbeschlusses noch "rechtzeitig" zum Termin?
    Ist dieser Gläubiger der Berechnung des geringsten Gebots zugrunde zu legen?
    Wirkt sich das sonst irgendwie in dem Termin aus, wenn das Verfahren dieses Gläubigers einstweilen eingestellt wäre?

    Wenn es ohne Auswirkung bleibt, würde ich jetzt ganz normal entscheiden und die Akte dann nach dem Termin ans LG geben.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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