Insoeröffnung und mehrere Kostenschuldner

  • hallo zusammen,
    ich steh mir grade selbst im Weg:confused::

    -VU: "die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits"
    - Kl hat Kostenfestsetzung beantragt- Doppel ist an Bkl-Vertr (vertritt beide Bkl) zur Kenntnis- und Stellungnahme
    - nun kommt Mitteilung von InsoGericht, dass gegen einen Bkl Insoverfahren eröffnet wurde

    so und nun?

    Hinsichtlich des einen Bkl liegt ne Unterbrechung wg. § 240 ZPO vor, aber kann ich nun die Kosten des Kl gegen den "verbliebenen" Bkl in voller Höhe festsetzen, oder wie?!:gruebel:

    Sorry muss den SV erweiteren:ich habe ich eine Unterbrechung oder? - da das Inso-Verfahren am 13.01.2011 eröffnet wurde, der KFA des Klägers erst am 17.01.2011 bei Gericht einging?

  • Eine Unterbrechung hinsichtlich des Beklagten, über dessen Vermögen das Inso-Verfahren eröffent wurde, liegt vor.
    Die Kosten kannst Du gegen die übrigen Beklagten festsetzen - aber nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig., d.h. entsprechend ihrer Streitwertbeteiligung.

  • Streitwertanteilig geht nur, wenn sie nicht gesamtschuldnerisch für die geltend gemachte Forderung haften. Dann ist der Streitwert bei allen nämlich gleich hoch.

    Für die Kosten haftet jeder nur in der Höhe, wie sie angefallen wären, wenn einer allein den RA beauftragt hat, also ohne Erhöhungsgebühr.

    Wie das jetzt mit der Erhöhungsgebühr war, krieg ich aus dem Hut nicht mehr zusammen, Schneider/Wolf hat da prima in seinem Kommentar zu ausgeführt und tolle Abrechnungen aufgestellte.

  • Streitwertanteilig geht nur, wenn sie nicht gesamtschuldnerisch für die geltend gemachte Forderung haften. Dann ist der Streitwert bei allen nämlich gleich hoch.



    Klar, davon bin ich ausgegangen, dass keine Gesamtschuldnerschaft vorliegt.



    ne haften wohl nicht als Gesamtschuldner, da nichts davon in der Kostengrundentscheidung steht;)

  • ne haften wohl nicht als Gesamtschuldner, da nichts davon in der Kostengrundentscheidung steht;)



    Die KGE ist nicht entscheidend. Der Tenor ist auch zu beachten. Wenn die Beklagten als GS einen Betrag an den Kläger zu zahlen haben, haften die Beklagten hinsichtlich der Kosten auch als GS, auch wenn dies in der KGE nicht drin steht.

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