GbR und Auflassungsvollmacht sowie Grundschuldbestellung

  • Nochmal zu #11

    In der Vollmacht aus dem KV vom Juli 2008 erteilen sich die Käufer ja folgende Vollmacht:
    Mehrer Personen auf Käuferseite schulden als Gesamtschuldner. Sie bestellen sich untereinander je einzeln als Zustellung- und Erklärungsvertreter für alle Willens- und Wissenserklärungen, die für diesen Vertrag, seine Abwicklung, Änderung und ggf. Rückabwicklung von Bedeutung sind. Die Vollmacht berechtigt insbesonder auch zur wechselseitigen Vertretung bei der Errichtung der Nachtragsurkunde über die Messungsanerkennung und Auflassung.

    Kann denn einer der Gesellschafter aufgrund dieser Vollmacht eine neue GbR gründen? Ist die Vollmacht überhaupt noch zu was zu gebrauchen? Handeln für die GbR geht auf keinen Fall. Handeln für die jeweiligen anderen Gesellschafter müsste aber doch gehen, oder?

  • Kann mir niemand helfen?
    Ich bin gerade dabei die Zurückweisung zu verfassen, weiß aber nicht recht wie ich begründen soll, dass die Vollmacht nutzlos ist.

  • Schwer zu sagen, finde ich.

    Wenn man die Neugründung der GbR als zur Vertragsdurchführung erforderlich ansieht, wäre die Vollmacht wohl verwendbar.

    Aber kann eine Neugründung einer (zweiten) GbR zur Abwicklung des ersten Vertrags (mit der ersten GbR) erforderlich sein?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, ich weiß auch nicht so recht.....

    So langsam bin ich dieses leidige Thema mit der GbR leid..... Hab' mir schon überlegt einfach einzutragen - ein OLG stützt einen immer... bei dieser Menge an verschiedenen Entscheidungen.

    Danke an diejenigen die geantwortet haben.

  • Der Kaufvertrag wurde in der Zeit vor dem Grundbuchfähigkeitsbeschluss des BGH vom 04.12.2008 beurkundet, sodass es nicht verwundert, dass der notariellen Handhabung noch eine gewisse rechtliche Unsicherheit zugrunde lag. Trotzdem bleibt das damals noch nicht gesehene objektive Problem bestehen, das darin liegt, dass im Kaufvertrag eine bereits existente GbR erworben hat.

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die im Kaufvertrag enthaltene Vollmacht auch seitens der GbR und insoweit den einzelnen Gesellschaftern erteilt wurde, hilft dies im Ergebnis nicht weiter. Denn mangels Gründung der GbR im Kaufvertrag steht auch nicht fest, dass die GbR bei dieser Vollmachtserteilung zutreffend vertreten war. Auf die Frage, ob die Vollmacht inhaltlich ausreichend ist, kommt es damit gar nicht mehr an. Sie ist es nach meiner Ansicht -in Übereinstimmung- mit Ulf nicht und im übrigen enthält die Auflassungsurkunde aus den in #12 genannten Gründen auch keine Gründung einer (zweiten) GbR.

  • So jetzt hat's mich auch erwischt.

    Folgendes:
    KV vom Juli 2008 über mehrere Teilfächen. Anwesend sind der Verkäufer und die 4 Gesellschafter einer GbR (handeln auch als Gesellschafter einer GbR). In dieser Urkunde erteilen sich die "Käufer" gegeseitig Vollmacht zur Auflassung.


    Mehrer Personen auf Käuferseite schulden als Gesamtschuldner. Sie bestellen sich untereinander je einzeln als Zustellung- und Erklärungsvertreter für alle Willens- und Wissenserklärungen, die für diesen Vertrag, seine Abwicklung, Änderung und ggf. Rückabwicklung von Bedeutung sind. Die Vollmacht berechtigt insbesonder auch zur wechselseitigen Vertretung bei der Errichtung der Nachtragsurkunde über die Messungsanerkennung und Auflassung.


    Wer ist denn in der Urkunde nun der oder die Käufer? Wenn ich es richtig verstanden habe, dann ist doch die GbR der Käufer und nicht die vier Gesellschafter. Und wenn es nur einen Käufer (nämlich die GbR) gibt, dann läuft diese Vollmacht doch ins Leere. Oder verwechsel ich hier was?

  • Der KV wurde im Juli 2008 beurkundet und damit vor der Entscheidung des BGH zur Grundbuchfähigkeit der GbR (wie von Cromwell schon gesagt). Daher wurde an die Gesellschafter A, B, C und D als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung "XY" zum Eigentum zur gesamten Hand verkauft.

    Jetzt wird an die "XY GbR" aufgelassen.

  • So wie ich den SV verstanden habe, kann der ursprüngliche Vertrag nicht durchgeführt werden, weil die GbR damals nicht im Erwerbsvertrag gegründet wurde und folglich sie ihre Vertretungsverhältnisse nicht nachweisen kann.

    Deshalb soll nun wohl eine zweite - personengleiche - GbR zwecks Erklärung der Auflassung neu gegründet werden.
    Und dazu wollte Zora wohl wissen, ob die Vollmachten aus dem ersten Vertrag, in dem sich die Gesellschafter gegenseitig bevollmächtigt haben, zur GbR-Gründung ausreichen.

    Cromwell hat dann aber zurecht darauf hingewiesen, dass es ja allein mit der GbR-Gründung nicht getan ist. Danach müsste dann die GbR noch an der Auflassung mitwirken, wobei dann aber die Gesellschafter wieder selbst für die GbR handeln müssten, da die Vollmachten aus der ersten Urkunde jedenfalls nicht dazu berechtigen, die GbR zu vertreten.

    Ulf

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  • Warum kommen nicht einfach alle Beteiligten nochmals zusammen!?

    Immer diese dämlichen Vollmachts-Kisten! Okay, wenn jemand in Ruanda oder in Australien lebt, kann ich's noch nachvollziehen, dass man sich dessen erneute Beteiligung möglichst sparen will aber sonst...!

    Ulf

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  • Ich habe hier

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post682569

    einen Fall eingestellt, bei dem es -in anderem Zusammenhang- auch um die Vollmachtsfrage geht.

    Zum vorliegenden Fall möchte ich noch einmal klarstellen, dass es nach meiner Ansicht aus den bereits in # 12 genannten Gründen schon an einer Gründung der GbR in der Auflassungsurkunde fehlt. Das Grundbuchamt kann sich nicht heraussuchen, ob nun (vorsorglich) eine zweite GbR gegründet wird oder nicht, je nachdem, ob die erste nach Ansicht des Grundbuchamts erwerben kann oder nicht. Auf diesem Wege würde letztlich das Grundbuchamt entscheiden, ob eine zweite GbR gegründet wurde oder nicht.

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